BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 204/09 vom 7. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 7. Juli 2009 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts M366nchengladbach vom 9. Dezember 2008 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin da-durch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Herbeif374hren einer Sprengstoffexplosion, versuchten Mordes und gef344hrlicher K366rperverletzung durch Unterlassen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe ver-urteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge Erfolg. 2 Nach den Feststellungen ging der Angeklagte davon aus, dass seine Le-bensgef344hrtin die Beziehung mit ihm beendet hatte. Hier374ber war er verzweifelt. Er beschloss deshalb, aus dem Leben zu scheiden, und 366ffnete die Gasleitung in seiner in einem Mehrfamilienhaus befindlichen Wohnung, um sich zu vergif-ten. Nachdem das Erdgas 10 bis 15 Minuten ausgestr366mt war, verschloss er den Gashahn wieder und f374hrte ein Telefongespr344ch mit einer Freundin, in des- - 3 - sen Verlauf er sich beruhigte. Dieses beendete er, als seine Lebensgef344hrtin klingelte, um ihre Sachen abzuholen. Er 366ffnete ihr die T374r. Sodann lie337 er es geschehen, dass seine Lebensgef344hrtin sich eine Zigarette anz374ndete. Die Flamme des Feuerzeuges entz374ndete das in dem Raum befindliche Luft-Gas-Gemisch; die hierdurch verursachte Explosion brachte das gesamte Haus zum Einsturz. Von den Tr374mmern wurde ein Mitbewohner des Hauses erschlagen. Der Angeklagte und seine Lebensgef344hrtin erlitten schwere Verletzungen. 3 Durch diese Feststellungen wird die allein auf die Verwirklichung des Mordmerkmals "mit gemeingef344hrlichen Mitteln" gest374tzte Verurteilung des An-geklagten wegen Mordes zum Nachteil des get366teten Nachbarn I. nicht belegt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift u. a. ausgef374hrt: "Die Kammer hat 374bersehen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie der herrschenden Meinung in der Literatur eine mit gemeingef344hrlichen Mitteln begangene T366tung durch Unterlassen grunds344tzlich nicht m366glich ist (BGHSt 34, 13 f.; Schneider in MK StGB 247 211 Rdnr. 13; Eser in Sch366nke/Schr366der 27. Aufl. 247 211 Rdnr. 29; Lackner/K374hl StGB 25. Aufl. 247 211 Rdnr. 11; Arzt in FS Roxin S. 855, 858; a. A. Fischer StGB 56. Aufl. 247 211 Rdn. 61; J344hnke in LK 11. Aufl. 247 211 Rdnr. 58; offen gelassen von BGHSt 48, 147, 149). Danach muss der T344ter das gemeingef344hrliche Mittel einsetzen, es reicht nicht, wenn er eine bereits vorhandene gemeingef344hr-liche Situation nutzt, unabh344ngig davon, ob die Gefahr zuf344llig entstanden, von einer dritten Person verursacht oder von ihm selbst ohne T366tungsvorsatz herbeigef374hrt worden ist (vgl. - 4 - BGHSt 34, 13, 14). Es kommt somit eine T366tung mit gemeinge-f344hrlichen Mitteln durch Unterlassung dann in Betracht, wenn der T344ter bei der Gefahrsetzung mit T366tungsvorsatz handelt, die Feststellungen verm366gen hier einen solchen Vorsatz zur Zeit der 326ffnung des Gashahns jedoch nicht zu belegen. Die Strafkammer hat es vielmehr ausdr374cklich als m366glich angese-hen, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt das Risiko nur raumbezogen gesehen und gedacht habe, nur er sei gef344hrdet. Diese Schlussfolgerung im Rahmen der Er366rterung des T366-tungsvorsatzes zu Lasten des get366teten Nachbarn steht im Ein-klang mit den Ausf374hrungen im Rahmen der Tatdarstellung, die das Bewusstsein der Explosionsgefahr nur im Zusammenhang mit der Z374ndflamme des Feuerzeugs der Nebenkl344gerin fest-stellt und der darauf bezogenen Beweisw374rdigung. Zwar k366nnte den Formulierungen zur Gef344hrlichkeit des Tatmittels und zur Tatbegehung durch Unterlassen entnommen werden, dass die Kammer auch von einer Kenntnis des Angeklagten von der nicht beherrschbaren Gefahrenlage zur Zeit der 326ffnung des Gashahns ausgegangen sein k366nnte. Dies gilt jedoch nur, wenn diese Urteilspassagen f374r sich gelesen werden, im Zusammen-hang mit der darauf folgenden, direkt den Vorsatz zur Zeit der Gas366ffnung behandelnden Abschnitt ergibt sich, dass die Pas-sagen UA S. 19 und 20 lediglich zum Ausdruck bringen sollen, dass der Angeklagte sich zur Zeit der Anwesenheit der zu Ziga-retten und Feuerzeug greifenden Nebenkl344gerin bewusst war, dass er vorher die Gefahr einer Explosion herbeigef374hrt hatte. Dies folgt insbesondere daraus, dass sich nur die Ausf374hrungen auf UA S. 21 mit dem f374r den Vorsatz des Angeklagten bedeut- - 5 - samen Indiz der Chinchilla-Bewahrung auseinandersetzten. Der Angeklagte hatte n344mlich vor 326ffnen des Gashahns den K344fig mit seinem Chinchilla aus dem - mit Gas zu flutenden - Wohn-zimmer in den Flur verbracht und die T374r dorthin mit einem Tuch abgedichtet. Die Kammer h344lt es nicht f374r ausgeschlos-sen, dass der Angeklagte in diesem Moment davon ausging, der Chinchilla sei im Flur sicher, Todesgefahr bestehe mithin nur im Wohnzimmer. Die damit vorgenommene Differenzierung zwischen der Bewusstseinslage des Angeklagten zur Zeit des Suizidversuchs und zur Zeit des Besuchs der Nebenkl344gerin wird wiederum durch konkrete Beweisumst344nde gest374tzt. Aus-weislich der von der Kammer als glaubhaft bewerteten Angaben der Zeugin J. befand der Angeklagte sich n344mlich noch unmittelbar nach dem Fehlschlag des Versuchs, sich mit Gas zu vergiften, in v366llig aufgel366stem Zustand. Er habe verzweifelt gewirkt als habe er keinen Ausweg mehr gesehen, erst im Ver-lauf des Telefonats habe er sich beruhigt und sich bis zum En-de des Gespr344chs, als die Nebenkl344gerin bei ihm eintraf, wieder gefasst. Damit scheidet nach der Entscheidung des 5. Strafsenats (BGHSt 34, 13, 14) sowie der herrschenden Meinung in der Li-teratur die Anwendbarkeit des Mordmerkmals Heimt374cke (rich-tig: mit gemeingef344hrlichen Mitteln) aus." 4 Dem schlie337t sich der Senat an. Er ist sich zwar der durchaus beden-kenswerten Einw344nde gegen die zitierte Rechtsprechung bewusst, sieht aber dennoch keinen Anlass, hier von ihr abzuweichen. - 6 - Der Senat hebt die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tat-geschehen auf, um dem neuen Tatgericht die Gelegenheit zu geben, insgesamt einheitliche Feststellungen zu treffen. Sollte der neue Tatrichter wiederum fest-stellen, dass der Angeklagte unmittelbar vor dem Eintreffen der Nebenkl344gerin ein Telefongespr344ch mit der Zeugin J. f374hrte und sich in dessen Verlauf be-ruhigte, wird er zu erw344gen haben, inwieweit dieser Umstand im Rahmen der Beweisw374rdigung zum T366tungsvorsatz des Angeklagten zu ber374cksichtigen ist. Sollte der T366tungsvorsatz des Angeklagten erneut festgestellt werden, wird die neu berufene Strafkammer das Mordmerkmal der Heimt374cke auch bez374glich der T366tung des Nachbarn I. in den Blick zu nehmen haben. 5 Becker von Lienen Sost-Scheible Sch344fer Mayer
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