BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 204/14 vom 8. Juli 201 4 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Oldenburg vom 19. Dezember 2013 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren B andendiebstahls in sechs Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls, sowie des Diebstahls schuldig ist; b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entsche i- dung über die Unterbringung des Angeklagten in einer En t- ziehungsanstalt unterblieben ist . Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten de s Rechtsmi t- tel s , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgerich t hat den Angeklagten wegen schweren Bandendie b- stahls in acht Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die R üge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtmittel hat den aus der En t- scheidungsformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch war wie geschehen zu berichtigen, weil die Veru r- te i lung wegen "schweren Bandendiebstahls in acht Fällen" offensichtlich unric h- tig ist und ausweislich der Ausführungen des Landgerichts in der rechtlichen Würdigung auf einem Rechenfehler beim Zusammenzählen der festgestellten Taten beruht. Aus d en Urteilsgründen im Übrigen ergibt sich, dass - neben der ersten, vor der Bandenabrede liegenden Diebstahlstat - nur sechs vollendete und eine versuchte Tat des schweren Bandendiebstahls festgestellt worden sind, nur diese abgeurteilt werden sollten und a uch nur insoweit Einzelstrafen gegen ihn verhängt worden sind. Der Senat kann den aufgetretenen Zählfehler entsprechend § 354 Abs. 1 StPO korrigieren , weil er für alle Verfahrensbeteili g- ten offensichtlich war und seine Behebung auch nicht den entfernten Ve rdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann ( vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 3 StR 408/11, juris Rn. 4 mwN ) . Der - rechtsfehlerfreie - Strafausspruch wird von der Schuldspruchb e- richtigung nicht berührt, weil die Strafkammer - wie dargelegt - nur für die ta t- sächlich festgestellten und ausgeurteilten sieben Fälle des - einmal nur ve r- suchten - schweren Bandendiebstahls, und den einen weiteren Fall des Die b- 1 2 3 - 4 - stahls Einzelstrafen festgesetzt und aus diesen die Gesamtfreiheitsstrafe ge bi l- det hat. 2. Soweit das Landgericht keine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB getroffen hat, kann das Urteil keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen kam der Angeklagte bereits im Jahr 2003 mit Kokain in Kontakt. Nach seiner Eheschließung im Jahr 2008 habe er zwar "weitgehend drogenfrei" gelebt, nach der Trennung von seiner Frau und der Entlassung aus der Strafhaft im Jahr 2011 jedoch "gelegentlich" Kokain ko n- sumiert, vor allem an den Wo chenenden, die er in "stetigem Drogen - und Alk o- holkonsum" durchgefeiert habe. Der Angeklagte habe sich den Mitangeklagten M . und T . und deren Vorhaben, Einbruchsdiebstähle zu begehen, angeschlossen, um sich diesen Lebensstil, insbesondere auch de n Kokainko n- sum, erhalten zu können. In der Beweiswürdigung ist die Strafkammer auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten davon ausgegangen, dass bei ihm "eine gewisse Betäubungsmittelabhängigkeit" vorgelegen, diese indes nicht zu einer erheblich vermin derten Steuerungsfähigkeit geführt habe. In der Strafz u- messung hat das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die Taten "aufgrund einer gewissen, jedoch nicht ausgeprägten Betä u- bungsmittelabhängigkeit begangen" habe und auch eine ak ute Kokain - und/oder Alkoholintoxikation zum jeweiligen Tatzeitpunkt nicht ausgeschlossen werden könne. Diese Ausführungen hätten die Strafkammer zu der Prüfung drängen müssen, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entzieh ungsanstalt gegeben sind. Dass sie von einer "gewissen Betä u- bungsmittelabhängigkeit" ausgegangen ist, machte die Auseinandersetzung 4 5 6 - 5 - damit erforderlich, ob bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne von § 64 StGB vorliegt, mithin eine chronische, auf körperliche r Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel zu sich zu nehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2 0. Dezember 2011 - 3 StR 421/11, NStZ - RR 2012, 204 mwN). Die Fes t- stellung, dass er die Straftaten "aufgrund" dieser "gewissen" Betäubungsmitte l- abhängigkeit begangen habe, legt zudem nahe, dass auch ein symptomat i- scher Zusammenhang zwischen einem gegebenenf alls anzunehmenden Hang und der Begehung der Straftaten im Sinne einer Beschaffungskriminalität b e- stand (vgl. BGH aaO, S. 205). Über die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt muss deshalb neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte R e- vision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO), er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB 7 - 6 - durch das Tatgericht auch nicht vo n seine m Rechtsmittelangriff ausgenommen ( st. Rspr.; siehe n ur BGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 3 StR 193/13, juris Rn. 6 mwN ). Becker Schäfer Mayer Gericke Spaniol
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