ECLI:DE:BGH:2 016:140616B3STR204.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 204/16 vom 14. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführe rs am 14. Juni 2016 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. Januar 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehl er zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Strafaus spruch dahin geändert, dass der Ang e- klagte zu einer Freiheits strafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts mittels zu tragen. Becker Mayer Gericke Spaniol Tiemann
Full & Egal Universal Law Academy