ECLI:DE:BGH:2017:080817B3STR204.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 204/17 vom 8. August 201 7 in der Strafsache gegen wegen Unterschlagung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antra g - am 8. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Osnabrück vom 30. Januar 2017 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der veruntreu enden Unte r- schlagung in drei Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in dre i Fä l- len unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderu ng des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Schuldspruch war zu ändern, weil die veruntreuende Unterschl a- gung nach § 246 Abs. 2 StGB ein qualifizierter Fall der Unterschlagung ist (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl ., § 246 Rn. 16). Ist ein eigener Straftatbestand mit Qualifikationsmerkmalen verwirklicht, so ist dies - im Gegensatz etwa zum Vo r- 1 2 - 3 - liegen einer Strafzumessungsregelung - in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Au fl., § 260 Rn. 25a mwN). Die auf die Sachrüge gebotene materiellrechtliche Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Mit Blick auf das Revisionsvorbringen weist der Senat ergänzend zu den zutreffenden Au s- führungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts darauf hin, dass die Manifestation der Zueignung und damit die Tathandlung des § 246 StGB auch in der Vermengung oder Vermischung von Sachen liegen kann (vgl. Fischer, aaO, § 246 Rn. 8). Becker Schäfer Gericke Tiemann Hoch 3
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