BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 205/05 vom 29. November 2005 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Beschwerdef374h-rers und nach Anh366rung des Generalbundesanwalts - zu 2. und 3. auf dessen Antrag - am 29. November 2005 gem344337 247247 356 a, 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Das Revisionsverfahren wird in die Lage zur374ckversetzt, die vor Erlass der Entscheidung des Senats vom 9. August 2005 be-stand. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hannover vom 8. November 2004 wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: 1. Auf den als Anh366rungsr374ge gem344337 247 356 a StPO anzusehenden An-trag des Beschwerdef374hrers war das Revisionsverfahren in die Lage vor Erlass der Revisionsentscheidung zur374ckzuversetzen. Der Anspruch des Beschwerde-f374hrers auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde dadurch in entschei-dungserheblicher Weise verletzt, dass es unterlassen worden war, ihm vor der Entscheidung des Senats die im Revisionsverfahren eingeholten dienstlichen Stellungnahmen zur Kenntnis zu bringen. Daher konnte sich der Beschwerde-f374hrer zu den Beweisgrundlagen der Revisionsentscheidung nicht 344u337ern. 2. Die Revision des Angeklagten ist unzul344ssig (247 349 Abs. 1 StPO), weil er auf die Einlegung dieses Rechtsmittels wirksam verzichtet hat. Die W374rdi- - 3 - gung aller vorliegenden Beweismittel ergibt, dass eine verfahrensbeendende Absprache unter Beteiligung des erkennenden Gerichts nicht getroffen wurde. Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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