BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 205/08 vom 12. August 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer r344uberischen Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am 12. August 2008 gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Verden vom 22. November 2007 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 19. der Urteilsgr374nde (Fall 109. der Anklage) wegen ver-suchter r344uberischer Erpressung in Tateinheit mit vors344tz-licher K366rperverletzung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der besonders schweren r344uberi-schen Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperver-letzung, der r344uberischen Erpressung in Tateinheit mit vor-s344tzlicher K366rperverletzung, der versuchten r344uberischen Erpressung in zwei F344llen, davon in einem Fall in Tatein-heit mit vors344tzlicher K366rperverletzung, der gef344hrlichen K366rperverletzung sowie des Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in 16 F344llen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfah-ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Die Teileinstellung des Verfahrens hat die aus der Entscheidungsformel ersichtliche 304nderung des Schuldspruchs zur Folge. Bei der Neufassung der Urteilsformel hat der Senat klar gestellt, dass sich der Angeklagte im Fall II. 18. der Urteilsgr374nde der besonders schweren r344uberischen Erpressung (247247 255, 253 Abs. 1 und 2, 247 249 Abs. 1, 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) schuldig gemacht hat. Dies ist nach 247 260 Abs. 4 Satz 1 StPO als rechtliche Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel anzugeben (vgl. BGH, Beschl. vom 28. September 2006 - 3 StR 337/06). Hingegen ist die Gewerbsm344337igkeit des Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln (247 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG; F344lle II. 1. bis 16. der Urteilsgr374n-de) - anders als in der Formel des angefochtenen Urteils geschehen - nicht in den Tenor aufzunehmen, weil es sich bei 247 29 Abs. 3 BtMG nicht um einen Qualifikationstatbestand, sondern um eine Strafzumessungsregel handelt (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 260 Rdn. 25 m. w. N.; Weber, BtMG 2. Aufl. 247 29 Rdn. 1339 f.). 1 Die Teileinstellung hat hier nicht die Aufhebung des Ausspruchs 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Diese hat vielmehr Bestand. Angesichts der verbleibenden Einzelstrafen (sechs Jahre, zweimal zwei Jahre, ein Jahr und acht Monate, ein Jahr und drei Monate, zw366lfmal ein Jahr und zwei Monate so-wie viermal ein Jahr) kann der Senat ausschlie337en, dass das Landgericht ohne die im eingestellten Fall festgesetzte Einzelstrafe von zwei Jahren und neun 2 - 4 - Monaten auf eine niedrigere als die verh344ngte Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten erkannt h344tte. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 3 Wegen des nur geringen Teilerfolgs erscheint es nicht unbillig, dem Be-schwerdef374hrer die gesamten verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und auch die durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen der Ne-benkl344ger uneingeschr344nkt aufzuerlegen (247 473 Abs. 4 StPO). 4 Becker Miebach von Lienen Sost-Scheible Hubert
Full & Egal Universal Law Academy