ECLI:DE:BGH:2018:210818B3STR205.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 205 / 1 8 vom 21. August 201 8 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer - deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Verden vom 30. August 2017, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit e r im Fall II. 4. der Urteilsgründe verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerich ts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen s o- wie versuchten Betruges in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung und mit Urkundenfälschung zu einer Gesa mtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt und bestimmt, dass zwei Monate der verhängten Strafe w e- gen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Weite r- hin hat es gegen ihn die Einziehung des Werts des Taterlangten in Höhe von 272.925 e- 1 - 3 - stützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersich t- lichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO . 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen dreier Fälle des Betruges in den Fällen II. 1. bis 3. der Urteilsgründe erweist sich als rechtsfehlerfrei. Auch die Nachprüfung der auf der Grundlage dieser Taten angeordneten E inziehung des Werts von Taterträg en sowie der Kompensationsentscheidung aufgrund rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung hat keinen den Angeklagten b e- nachteiligenden Rechtsfehler ergeben. 2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Betruges in Ta t- einheit mit mittelbarer Fals chbeurkundung und mit Urkundenfälschung im Fall II. 4. der Urteilsgründe hat hingegen keinen Bestand. a) Zu dieser Tat hat die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte den Entschluss fasste, ein Kreditinstitut zur Gewährung und Auszahlung eines Darl ehens über mindestens 399.000 " S . " zu veranlassen, um sodann selbst über das Geld zu verfügen. In Umsetzung dieses Entschlusses ging er wie folgt vor: Auf Veranlassung des Angeklagten schloss die ges ondert Verfolgte W . unter den Scheinpersonalien " S . " am 2. Juli 2013 einen nota - riellen Vertrag mit dem Mitangeklagten Sascha B . über den Kauf des in dessen Eigentum stehenden, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks zu ei nem Kaufpreis von 380.000 Notar trat der Angeklagte als Bevollmächtigter des - nicht eingeweihten - Mita n- geklagten auf. Eine Woche später wurde, wie vom Angeklagten beabsichtigt, 2 3 4 5 - 4 - eine Auflassungsvormerkung zugunst en der nicht existenten Person in das Grundbuch eingetragen. Ebenfalls Anfang Juli 2013 erstellte der Angeklagte für das Kaufobjekt fiktive schriftliche Mietverträge sowie auf " S . " lautende Gehaltsbe - scheinigungen der Firma C . GmbH, um später dem Sachbearbei - ter des angefragten Kreditinstituts vorzuspiegeln, die erworbene Immobilie we r- fe Erträge aus Vermietung ab und die um einen Kredit ersuchende Person sei finanzkräftig. Im August 2013 beauftragte der Angeklagte unter de m Namen " S . " den Kreditvermittler D . schriftlich, ein Darlehen zur Immobili - enfinanzierung zu vermitteln. Er bevollmächtigte ihn, Unterlagen an ein für die Finanzierung vorgesehenes Kreditinstitut weiterzuleiten und dessen Darlehen s- vertragsangebot entgegenzunehmen. Der Angeklagte sandte eine von W . unterschriebene und von ihm ausgefüllte Selbstauskunft für " S . " an den Kreditvermittler, in der wahrheitswidrig ein Betrag von 580.000 f- preis für das Grundstück eingetragen war; überdies machte der Angeklagte (den fingierten Mietverträgen entsprechende) falsche Angaben zu Mieteinna h- men. Er beabsichtigte, auf dies e Weise das vom Kreditvermittler noch ausz u- wählende Kreditinstitut glauben zu machen, das Kaufobjekt sei werthaltiger und biete mehr Sicherheiten, als dies tatsächlich der Fall war. Hierdurch wollte er das Kreditinstitut zum Abschluss eines Darlehensvertra ges und zur Überwe i- sung der vereinbarten Darlehenssumme von mindestens 399.000 ihm auf den Namen " S . " eröffnetes Bankkonto bewegen. Der Ange - klagte nahm dabei billigend in Kauf, dass dem Darlehensgeber ein Vermögen s- schaden von jedenfalls 19.000 (Darlehenssumme abzüglich realisierbarem Verwertungserlös aus dinglichen Sicherheiten) entsteht. 6 7 - 5 - Zwischen dem 19. und dem 25. September 2013 übermittelte der Kredi t- vermittler ein Darlehensangebot an die L - Bank sowie eine Finanzierungsan - frage an die A. AG über jeweils 400.000 - gehrten Kredit ab. Zum Abschluss eines Darlehensvertrages und zur Ausza h- lung von Darlehensbeträgen kam es in der Folgezeit nicht. b) Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts hat die Strafka m- mer den Angeklagten zu Recht der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen; denn jedenfalls durch das Erstellen der auf " S . " lautenden Gehaltsbescheinigungen stellte er unechte Urkunden her. Die Feststellungen tragen aber ni cht seine Verurteilung wegen versuchten B e- truges und wegen mittelbarer Falschbeurkundung: a a) Im Hinblick auf einen versuchten Betrug (§ 263 Abs. 1, 2, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) hat die Strafkammer zwar zutreffend aus den vom Generalbu n- desanwalt dargelegte n Gründen angenommen, der Angeklagte habe bereits unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt. Durch seine ausschlie ß- lich gegenüber dem undolos handelnden Kreditvermittler vorgenommenen T ä- tigkeiten beging er - mangels entgegenstehender Feststellung en tateinheitlich - einen Betrugsversuch sowohl zum Nachteil der L - Bank als auch der A . AG. Es lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass der Angeklagte mit strafb e- freiender Wirkung freiwillig vom unbeendeten Versuch zurückgetreten ist. Dem Ur teil ist nicht zu entnehmen, dass, als der Angeklagte seine Aktivitäten einstel l- te, der Versuch fehlgeschlagen oder beendet war; Feststellungen zu seinem Vorstellungsbild fehlen. (1) Fehlgeschlagen ist der Versuch, wenn der Täter erkennt, dass der Tater folg mit den bereits eingesetzten oder zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr herbeigeführt werden kann, ohne dass eine ganz neue Handlungs - und 8 9 10 11 - 6 - Kausalkette in Gang gesetzt werden muss. Die subjektive Sicht des Täters ist auch dann maßgeblich, wenn der Vers uch zwar objektiv fehlgeschlagen ist, der Täter dies aber nicht erfasst (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 2004 - 5 StR 239/04, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Rücktritt 10; vom 23. Febru - ar 2016 - 3 StR 5/16, juris Rn. 5). Daher sind zur Annahme eines F ehlschlags regelmäßig Feststellungen zum entsprechenden Vorstellungsbild des Angekla g- ten im Zeitpunkt des Nichtweiterhandelns (sog. Rücktrittshorizont) erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - 3 StR 451/17, juris Rn. 10 mwN). Eine Ausnahme g ilt nur dann, wenn die festgestellte objektive Sachlage sichere Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Angeklagten gestattet (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 1988 - 4 StR 266/88, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 7). Nach diesen Maßstäbe n belegen die Urteilsgründe keinen fehlgeschl a- genen Versuch. Dass der Angeklagte nach der Korrespondenz mit dem Kredi t- vermittler erkannt hätte, dessen konkrete Bemühungen seien gescheitert, ist nicht festgestellt. Die Urteilsgründe verhalten sich nicht daz u, ob der Angeklagte über die endgülti gen Ablehnungserklärungen der L - Bank und der A . AG informiert war; hinsichtlich Letztgenannter bleibt auch unklar, ob er überhaupt von der Finanzierungsanfrage benachrichtigt worden war. Möglich ist auch, dass er von diesen Umständen keine Kenntnis erhielt. (2) Für die Frage, ob ein unbeendeter oder beendeter Versuch vorliegt, kommt es ebenfalls maßgebend darauf an, welche Vorstellung der Täter nach seiner letzten Ausführungshandlung von der Tat hat (s. nur BGH, Urteil vom 19. März 2013 - 1 StR 647/12, NStZ - RR 2013, 273, 274 mwN). Danach liegt ein unbeendeter Versuch vor, wenn der Täter aus seiner Sicht noch nicht alles g e- tan hat, was zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich ist; in diesem Fall kann 12 13 - 7 - er allein durch das freiwillige Unterlassen weiterer auf den Taterfolg abzielender Handlungen strafbefreiend vom Versuch zurücktreten (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alte r- native 1 StGB). Hält er dagegen den Eintritt des Taterfolgs weiterhin für mö g- lich, so ist der Versuc h beendet; der strafbefreiende Rücktritt setzt dann voraus, dass der Täter den Taterfolg freiwillig durch aktives Tun verhindert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB) oder zumindest entsprechende ernsthafte Bem ü- hungen entfaltet, wenn der Erfolg ohne sein Zutun ausbleibt (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB; s. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39 , 221, 227 mwN; vom 23. Februar 2016 - 3 StR 5/16, juris Rn. 7). Nach diesen Maßstäben belegen die Urteilsgründe ebenso wenig einen beendeten Versuch. Vi elmehr ist mit dem Generalbundesanwalt davon ausz u- gehen, dass für einen wirksamen Darlehensvertragsschluss noch die Unte r- schrift der "Darlehensnehmerin" auf de m von dem betreffenden Kreditinstitut zu erstellenden und zu übersendenden schriftlichen Darlehen svertrag erforderlich gewesen wäre. Für die Finanzierungsfrage an die A . AG versteht sich dies von selbst; aber auch hinsichtlich des an die L - Bank gerichteten Darlehens - angebots kann nach den üblichen Gepflogenheiten in der Praxis nicht unte rstellt werden, für den Vertragsschluss hätte es nur noch der vom Darlehensgeber erklärten Annahme dieses Angebots bedurft. Dass sich der Angeklagte im A n- schluss an die Korrespondenz mit dem Kreditvermittler dennoch vorgestellt hä t- te, ein Darlehensvertrag komme ohne weiteres zustande, ist nicht festgestellt und liegt im Übrigen auch fern. bb) In den Urteilsfeststellungen wird kein tatsächliches Geschehen g e- schildert, aufgrund dessen sich der Angeklagte wegen mittelbarer Falschbeu r- kundung (§ 271 Abs. 1 St GB) strafbar gemacht hätte. Soweit der Generalbu n- desanwalt angenommen hat, die abgeurteilte Straftat liege in der Veranlassung 14 15 - 8 - des gutgläubigen Notars, beim Grundbuchamt eine Auflassungsvormerkung zugunsten einer nicht existenten Person im Grundbuch zu erw irken, vermag ihm der Senat darin nicht zu folgen. Dieses Verhalten erfüllt den Tatbestand des § 271 Abs. 1 StGB nicht: Zwar handelt es sich bei dem Grundbuch um ein öffentliches Buch im Sinne des § 271 Abs. 1 StGB; dies ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 891, 892 BGB (vgl. OLG St uttgart, Beschluss vom 14. März 1985 - 3 Ss (14) 823/84, NStZ 1985, 365; S/S - Heine/Schuster, StGB, 29. Aufl., § 271 Rn. 13). Auch war die eingetragene Auflassungsvormerkung unrichtig. Indes wird nicht du rch jede in einem öffentlichen Buch enthaltene unrichtige Angabe, die ein Außenstehe n- der durch Täuschung des gutgläubigen Amtsträgers bewirkt, der Tatbestand des § 271 Abs. 1 StGB verwirklicht. Strafbewehrt beurkundet im Sinne der Strafnorm sind vielmehr n ur diejenigen Erklärungen, Verhandlungen oder Ta t- sachen, auf die sich der öffentliche Glaube, das heißt die "volle Beweiswirkung für und gegen jedermann" erstreckt. Für die inhaltliche Reichweite dieser erhö h- ten Beweiskraft ist, soweit eine ausdrückliche g esetzliche Regelung zur B e- weiswirkung besteht, diese ausschlaggebend. Fehlt eine solche, kann sich die erhöhte Beweiskraft mittelbar - unter Beachtung der Anschauung des Recht s- verkehrs - aus den Rechtsvorschriften ergeben, die für die Errichtung und den Zw eck der Urkunde maßgeblich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2016 - 3 StR 128/16, BGHR StGB § 271 Abs. 1 Öffentlicher Glaube 5; Urteil vom 11. Januar 2018 - 3 StR 378/17, NStZ 2018, 406, 407, jeweils mwN). Gemessen daran, besteht hinsichtlich der Eintragung einer Auflassung s- vormerkung zugunsten einer nicht existenten Person im Grundbuch kein öffen t- licher Glauben. Die erhöhte Beweiskraft des Grundbuchs nach §§ 891, 892 BGB erstreckt sich nicht auf die Existenz (und Rechtsfähigkeit) des Eingetrag e- 16 17 - 9 - nen . Die Grundbuchfähigkeit ist zwar Voraussetzung der Eintragung; als vom Grundbuchamt lediglich übernommene Erklärung wird sie aber nicht selbst zur Rechtsbehauptung des Grundbuchs. Daher ist das für einen nicht existierenden (bzw. nicht rechtsfähigen) Bere chtigten eingetragene Recht nicht gutglauben s- schutzfähig (vgl. OLG Fr ankfurt, Beschluss vom 24. Juni 2003 - 20 W 274/02, ZfIR 2005, 254, 255; MüKoBGB/Kohler, 7. Aufl., § 891 Rn. 10 aE; ferner Jaue r- nig/Berger, BGB, 17. Aufl., § 891 Rn. 3, § 892 Rn. 7). 3 . Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II. 4. der Urteilsgründe ei n- schließlich der hierfür verhängten Einzelstrafe bedingt die Aufhebung der G e- samtstrafe. Die Kompensationsentscheidung aufgrund rechtsstaatswidriger Ve r- fahrensverzögerung wird dagegen von der Teilaufhebung des Strafausspruchs nicht erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, NStZ 2010, 531, 532; Beschluss vom 28. November 2017 - 3 StR 272/17, juris Rn. 39). Becker RiBGH Gericke befindet sich im Urlaub und ist daher an der U n- terschrift gehindert. Spaniol Spaniol Berg Leplow 18
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