ECLI:DE:BGH:2018:210818B3STR205.18.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 205 / 1 8 vom 21. August 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Beihilfe zum Betrug zu 2.: Betruges u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anh örung der Beschwerdeführer am 21. August 2018 ei n- stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Verden vom 30. August 2017 werden als unbegründet verworfen, da d ie Nachprüfung des Urteils aufg rund der Revis i- onsrechtf ertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ang e- klagten e rgeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen . Ergänzend bemerkt der Senat: In den Fällen, in denen sich die Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug strafbar gemacht haben (Angeklagter L . : Fälle II. 1. bis 3. der Urteils - gründe; Angeklagter B . : Fall II. 3. der Urteilsgründe), erweisen sich zwar die Urteilsausführungen zur Strafrahmenwahl als rechtsfehlerhaft. Das Lan dgericht hat in sämtlichen dieser Fälle den nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB (Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten) zugrunde gelegt. Bei der jeweiligen Prüfung, ob tro tz des verwirklichten Regelbeispiels des Ve r- mögensverlusts großen Ausmaßes (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alternative 1 StGB) ein besonders schwerer Fall zu verneinen und daher vom Grundstra f- rahmen des § 263 Abs. 1 StGB (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von ein em M o- nat bis zu fünf Jahren) auszugehen ist, hat das Landgericht nicht die gebotene Gesamtwürdigung unter Einbeziehung des vertypten Strafmilderungsgrundes 1 2 - 3 - der Beihilfe vorgenommen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. November 2015 - 2 StR 369/15, StV 2016, 565 ; vom 28. November 2017 - 3 StR 272/17, juris Rn. 38; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1143 f. mwN; eingehend zur entsprechenden Prüfungsreihenfolge hinsich t- lich des Sonderstrafrahmens eines minder schweren Falls s. BGH , Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 - 3 StR 423/17, NStZ - RR 2018, 104; vom 22. März 2018 - 3 StR 625/17, juris Rn. 8). Auf dem Rechtsfehler beruht das Urteil jedoch nicht (vgl. § 337 Abs. 1 StPO). Es ist auszuschließen, dass das Landgericht, soweit es in den benan n- ten Fällen von der Regelwirkung abgesehen hätte, auf mildere Einzelstrafen erkannt hätte; denn es hat sich bei der Festsetzung der Höhe der verhängten Freiheitsstrafen am unteren Rand des Strafrahmens orientiert. Becker RiBGH Gericke ist in Urlau b und daher gehindert zu unterschre i- ben. Spaniol Spaniol Berg Leplow 3
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