BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 206/01 vom 12. Juli 2001 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 12. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Hannover vom 5. September 2000 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer E r - pressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheit s - strafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch weist das Urteil insofern einen sachlich- rechtlichen Mangel auf, als das Landgericht die Prüfung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat, o b - wohl sich dies im vorliegenden Fall angesichts der Feststellungen aufdrängte. - 3 - Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumiert der Angeklagte seit dem 12. Lebensjahr Betäubungsmittel - zuerst Haschisch, später Heroin, Ecstasy und LSD. Er ist mehrfach zu Jugendstrafe verurteilt worden wegen Raubüberfällen und Diebstählen, die der Beschaffung von Geldmitteln zum Drogenerwerb dienten. Auch der der jetzigen Verurteilung zugrunde liegende Überfall diente diesem Zweck. Demzufolge führt das Landgericht in der Stra f - zumessung aus, daß die Drogenproblematik und die mit ihr verbundene B e - schaffungskriminalität zunehmend das Leben des Angeklagten "beherrscht" hätten und er während des Strafvollzugs nun insbesondere die Abkehr vom Drogenkonsum schaffen müsse. Die Feststellungen lassen nicht erkennen, daß eine hinreichend ko n - krete Aussicht auf einen Behandlungserfolg von vornherein fehlt (vgl. BVerfGE 91, 1, 29). Einer etwaigen Nachholung der Unterbringung steht auch nicht entg e - gen, daß ausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt hat (vgl. BGHSt 37, 5). Im übrigen hat der Beschwerdeführer die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht vom Rechtsfolgenangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362). - 4 - Nachdem das Landgericht einen minder schweren Fall der schweren räuberischen Erpressung abgelehnt und dann die Mindeststrafe verhängt hat, schließt der Senat aus, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf eine noch geringere Strafe erkannt hätte. Rissing-van Saan Miebach Pfister von Lienen Becker
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