BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 206/03 vom26. November 2003in der Strafsachegegenwegen versuchten schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. November 2003einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsFlensburg vom 25. November 2002 wird als unbegründet ver-worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieden Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des General-bundesanwalts bemerkt der Senat:Im Fall II A I. 1. halten die Strafzumessungserwägungen rechtli-cher Prüfung noch stand. Das Landgericht hat die Strafe aus § 30Abs. 1 Nr. 4 BtMG (Betäubungsmitteleinfuhr) entnommen. DerSenat schließt deshalb aus, daß sie auf der - jedenfalls für eineVerurteilung wegen Betäubungsmittelhandels als fehlerhaft anzu-sehenden - Erwägung beruht, die die Kammer im Hinblick daraufanstellt, daß das Rauschgift nicht in den Verkehr gelangt, sondernim Drogenversteck des Betäubungsmittelhändlers sichergestelltworden war.Im Fall II A I. 3. ist das Landgericht den Bekundungen der ZeuginK. gefolgt, die sie für glaubhaft befunden hat. Der in diesem - 3 -Zusammenhang angestellten Erwägung, die Kammer habe "nichtmit der erforderlichen Sicherheit feststellen" können, daß eine zurErschütterung der Glaubwürdigkeit der Zeugin vom Angeklagtenaufgestellte Behauptung der Wahrheit entsprach, könnten Beden-ken entgegenstehen. Der Senat kann indessen angesichts derweiteren Darlegungen zur Entstehung dieser Behauptung undzum Ergebnis der über sie geführten Beweisaufnahme (UA S. 29)ausschließen, daß die Beweiswürdigung auf dieser Formulierungberuht.Im Fall II A II. ist dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründezu entnehmen, daß sich der gesondert verfolgte A. die vomAngeklagten ausgeübte Gewalt zur Erzwingung des Geschlechts-verkehrs zu eigen gemacht und damit die Vergewaltigung began-gen hat, zu der durch den Angeklagten Beihilfe geleistet wordenist.Winkler Pfister von Lienen Becker Hubert
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