BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 206/09 vom 16. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 16. Juli 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts L374beck vom 11. Dezember 2008 - soweit es ihn betrifft - im Ma337regelausspruch der Sicherungsverwahrung mit den zugeh366-rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer r344ube-rischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem F374hren und mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe sowie wegen Brandstiftung zur Ge-samtfreiheitsstrafe von acht Jahren und acht Monaten verurteilt, die Siche-rungsverwahrung angeordnet sowie eine Selbstladepistole und weitere Gegens-t344nde eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachr374ge gest374tzten Revision. 1 Die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch, zum Strafausspruch und zur Einziehungsanordnung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Je- 2 - 3 - doch bestehen gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung durchgreifen-de rechtliche Bedenken. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner An-tragsschrift ausgef374hrt: "Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach 247 66 Abs. 1 StGB kann keinen Bestand haben. Es fehlt an einer hinreichenden Darlegung der Voraussetzungen des 247 66 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 247 66 Abs. 3 Nr. 3 StGB. Die auf den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen basierenden Erw344gun-gen des Gerichts zum 'Hang' des Angeklagten (UA S. 44, 45) befassen sich allein mit dessen verfestigten Verhalten, Geld durch Manipulation bzw. T344uschung zu erhalten. In dieses eingeschliffene Verhaltensmuster f374gt sich die als Vortat im Sinne des 247 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB herangezo-gene Verurteilung wegen schwerer K366rperverletzung durch das Landge-richt Kaiserslautern (UA S. 44) nicht ein. Diese Tat diente nach den Fest-stellungen (UA S. 5, 6) nicht dem (sonstigen) Ziel des Angeklagten, sich auf kriminelle Weise Geld zu verschaffen. Zwar k366nnen auch solche Ta-ten, die verschiedene Rechtsg374ter verletzen, als Symptomtaten heran-gezogen werden, um die formellen Voraussetzungen der Sicherungs-verwahrung zu begr374nden. Jedoch ist in diesem Fall ihr Indizwert f374r ei-nen verbrecherischen Hang des T344ters besonders sorgf344ltig zu pr374fen und zu begr374nden (Senat, Urteil vom 6. Juni 2002 - 3 StR 113/02 - in NStZ 2002, 537 f.). Daran fehlt es hier. Diese L374cke muss zur Aufhebung der Anordnung der Sicherungsverwahrung f374hren. Denn es d374rfen nur solche Taten der Entscheidung zugrunde gelegt werden, die Symptomcharakter haben. Nur diese sind in die nach 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorzunehmende Gesamtw374rdigung einzubeziehen (vgl. Senat, Be-schluss vom 23. November 2000 - 3 StR 353/00 - in NStZ-RR 2001, - 4 - 103 f. m. w. N.). Die Verurteilung durch das Landgericht Landau wegen mehrerer Betrugstaten vermag die Voraussetzungen des 247 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht zu begr374nden (247 66 Abs. 4 Satz 1 StGB)." Dem schlie337t sich der Senat an. Zur Heranziehung von Betrugstaten als Grundlage f374r die Anordnung von Sicherungsverwahrung verweist der Senat auf die Entscheidung BGHR StGB 247 66 Abs. 1 Erheblichkeit 6. 3 Becker Pfister von Lienen Hubert Mayer
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