BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 206/09 vom 16. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juli 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Hubert, Mayer als beisitzende Richter, Richterin am Landgericht als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts L374beck vom 11. Dezem-ber 2008 werden verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Aus-lagen werden der Staatskasse auferlegt. Von Rechts wegen Gr374nde: Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten haben aus den zutreffenden Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg (247 349 Abs. 2 StPO). Zum Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verweist der Senat auf Nr. 147 RiStBV. 1 Becker Pfister von Lienen Hubert Mayer
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