BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 206 /11 vom 25. Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 25. Oktober 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Duisburg vom 31. Januar 2011, soweit es ihn betrifft, aufgehoben a) mit den zugehörigen Feststellungen in den Fällen II. 1. c) Fall 30 (Fallakte 85) und II. 1. c) Fall 32 (Fallakte 87) der U r- teilsgründe; b) im Ausspruch über die jeweilige Einzelstrafe in den Fällen II. 1. c) Fall 2 (Fallakte 6), II. 1. c) Fall 29 (Fallakte 84) und II. 1. c) Fall 34 (Fallakte 94 b zw. 95) der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafe; jedoch bleiben die jeweils zugehör i- gen Feststellungen aufrecht erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine a ndere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen und Beihilfe zur Untreue in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dre i Jahren und acht Monaten verurteilt sowie bestimmt, dass von dieser acht M o- nate wegen "überlanger Verfahrensdauer" als vollstreckt gelten. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entsche i- dungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch wegen Beihilfe zur Untreue in den Fällen II. 1. c) Fall 30 (Fallakte 85) und II. 1. c) Fall 32 (Fallakt e 87) der Urteilsgründe hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen belegen in di e- sen Fällen kein Hilfeleisten des Angeklagten im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB zu den von dem Mitangeklagten N . begangenen Haupttaten. Nach ständig er Rechtsprechung ist als Hilfeleistung im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeifü h- rung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt des Erfolges in seinem k onkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 27). Eine solche Unte r- stützung kann auch in der Form der psychischen Beihilfe geleistet werden. Voraussetzung ist dann allerdings ein konkreter Tatbeitrag des Gehilfen, durch den der Haupttäter in seinem Tatentschluss bestärkt wird. Die Annahme allein psychischer Beihilfe bedarf genauer Feststellungen, insbesondere zur objektiv fördernden Funktion sowie zur entsprechenden Willensrichtung des Gehilfen sowie gegebenenfalls zu einer konkludenten Verständigung zwischen Hauptt ä- 1 2 3 - 4 - ter und diesem. Zudem ist eine Beihilfe nach Beendigung der Haupttat ausg e- schlossen; möglich sind dann allenfalls Anschlussdelikt e nach den §§ 257 ff. StGB (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 27 Rn. 6, 10 jeweils mwN). Gemessen hieran tragen die Urteilsgründe die Annahme einer Beihilfe nicht. a) Im Fall II. 1. c) Fall 30 (Fallakte 85) der Urteilsgründe war die u r- sprüngliche Haupttat im Jahr 2004 vollendet und beendet; denn mit der Au s- zahlung bzw. Überweisung des Darlehensbetrages auf das Konto de s als Da r- lehensnehmer vorgeschobenen B . sowie an den Notar H . war bei der geschädigten D . Bank ein endgültiger Vermöge nsverlust eingetreten. Der Angeklagte erstellte erst nach diesem Zeitpunkt eine unrichtige Verdiens t- bescheinigung für B . . Die Handlung des Angeklagten könnte sich deshalb allenfalls fördernd im Sinne einer Beihilfe auf die Erhöhung des Darl e- haben; Näheres zu dieser möglichen Haupttat sowie dem Einfluss der unzutre f- fenden Verdienstbescheinigung hierauf lässt sich den Feststellungen jedoch nicht entnehmen. b) Soweit die Strafkammer in beiden genannten Fällen im Übrigen d a- rauf abstellt, der Angeklagte habe den Haupttäter N . psychisch unterstützt, belegen die Feststellungen ein tatbestandsmäßiges Hilfeleisten gemäß § 27 Abs. 1 StGB ebenfalls nicht. Danach handelte der Haupttäter N . bei der B e- schaffung der Kredite, die letztlich der A . GmbH zukommen sollten, "in A b- sprache" mit dem Angeklagten sowie dem Mitangeklagten Ha . . Der Inhalt dieser "Absprache" bleibt allerdings im Dunkeln. Die Feststellungen lassen des halb - entgegen der von der Strafkammer im Rahmen der rechtlichen Wü r- digung vorgenommenen Wertung - nicht erkennen, auf welche konkrete Weise gerade der Angeklagte den Tatentschluss des N . bestärkte, den Finanzb e- 4 5 - 5 - darf der A . GmbH auf unlautere Weise zu decken. Allein die Einbindung des Angeklagten in das von N . errichtete Firmengeflecht reicht hierfür nicht aus. 2. In den Fällen II. 1. c) Fall 2 (Fallakte 6), II. 1. c) Fall 29 (Fallakte 84) und II. 1. c) Fall 3 4 (Fallakte 94 bzw. 95 ) der Urteils gründe, in denen das Lan d- gericht den Angeklagten ebenfalls wegen Beihilfe zur Untreue verurteilt hat, begegnet der Strafausspruch durchgreifenden materiellrechtlichen Bedenken. In diesen Fällen ist die Strafkammer - rechtsfehlerfrei - jeweils von einem b e- s onders schweren Fall nach § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 StGB ausgegangen. Sie hat den sich hieraus ergebenden Strafrahmen sodann gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Jedoch hat sie rechtsfehlerhaft eine weitere Stra f- rahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB nicht in Betracht g e- zogen. a) Die Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB ist ein strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal nach § 28 Abs. 1 StGB. Bei einem Gehilfen, der - wie der Angeklagte - im Ze itpunkt der Unterstützungshandlung nicht selbst in einem Treueverhältnis zu der Gesch ä- digten steht , ist eine Strafmilderung nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB neben der Milderung nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu erörtern, es sei denn, das Tatgericht h ätte allein wegen des Fehlens des Treueverhältnisses Beihilfe statt Täterschaft angenommen (st. Rspr. ; vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 1988 - 2 StR 111/88, BGHR StGB § 28 Abs. 1 Merkmal 2; Beschluss vom 1. März 2005 - 2 StR 507/04, NStZ - RR 2006, 109; Be schluss vom 26. November 2008 - 5 StR 440/08, NStZ - RR 2009, 102). 6 7 - 6 - b) Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob das Landgericht den Tatbeitrag des Angeklagten an sich nur als den eines Gehilfen gewertet oder ob es den Angeklagten nur deshalb als Gehi lfen angesehen hat, weil er nicht in einem Treueverhältnis zu der Geschädigten stand. § 28 Abs. 1 StGB findet in den Entscheidungsgründen keine Erwähnung. c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die in den genannten Fällen verhängten Einzelstrafen auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruhen. Er hält eine Entscheidung nach § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO nicht für angezeigt. Au f- grund der teilweisen Aufhebung des Schuldspruchs sowie der Einzelstrafen hat auch die Gesamtstrafe keinen Bestand. Die Strafzumessungst atsachen, die das Landgericht festgestellt hat, werden allerdings von den dargelegten Recht s fehlern nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind zulässig. 3. Die Kompensation sentscheidung wird von der Teilaufhebung des U r- teils nicht erfasst (BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135). Der Angeklagte ist durch die rechtsfehlerhaft überhöhte Entschädigung - acht Monate Freiheitsstrafe bei einer rechtsstaatsw idrigen Verfahrensverzög e- rung von zwei Jahren und drei Monaten - nicht beschwert. Mit Blick auf die Au s- führungen der Revision und des Generalbundesanwalts weist der Senat ergä n- zend darauf hin, dass die Höhe der im Falle einer rechtsstaatswidrigen Verfa h- ren sverzögerung zu gewährenden Entschädigung sich nicht nach der Höhe der Strafe richtet, auf die das Tatgericht erkannt hat. Die im Wege des sog. Vol l- streckungsmodells vorzunehmende Kompensation koppelt den Ausgleich für das erlittene Verfahrensunrecht vielm ehr von vornherein von Fragen des Tatu n- rechts, der Schuld und der Strafhöhe ab. Der Ausgleich für eine rechtsstaat s- widrige Verfahrensverzögerung stellt eine rein am Entschädigungsgedanken 8 9 10 - 7 - orientierte eigene Rechtsfolge neben der Strafzumessung dar. Das Gew icht der Tat und das Maß der Schuld spielen weder für die Frage, ob das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist, noch für Art und Umfang der zu gewä h- renden Kompensation eine Rolle (vgl. schon BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 138; s . auch BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, aaO, 138) . Becker von Lienen Hubert Schäfer Menges
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