BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 206 /1 2 vom 19. Juni 201 2 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführ ers am 19. Juni 201 2 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Mönchengladbach vom 25. Januar 2012 im Stra f- ausspruch - unter Aufrechterhaltung der Feststellungen - au f- gehoben . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwe n- digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die we itergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung in Tateinheit mit Nötigung und mit "unerlaubtem Führen einer halbaut o- m a tischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition" zu einer Fre i- heitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Entsche i- dung im Adhäsionsverfahren getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf sachlic h- rechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel er sichtlichen Teilerfolg. 1 - 3 - Während der Schuldspruch und die Adhäsionsentscheidung rechtlicher Nachprüfung standhalten, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: "Die Strafkammer hat das Vorliegen eines mi nder schweren Falls gemäß § 224 Abs. 1 letzter Hs. StGB nicht erörtert, obwohl hierzu Anlass b e- stand. Nach den Feststellungen (UA S. 5 f.) und der eigenen rechtl i- chen Würdigung der Strafkammer (UA S. 11) ist der Angeklagte vom Geschädigten zur Tat provozie rt worden. Zwar trifft die Auffassung der Revision, dass beim Vorliegen der Voraussetzungen des für To t- schlagsdelikte geltenden § 213 1. Alt. StGB bei Körperverletzungsdeli k- ten zwingend ein minder schwerer Fall anzunehmen sei (RB S. 5 f.), nicht zu. Zu Unr echt beruft die Revision sich zum Beleg ihrer Auffa s- sung auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus den 80er Ja h- ren. Diese bezogen sich auf die damaligen Strafrahmen von Gewaltd e- likten, die durch das 6. Strafrechts re formgesetz einer grundlegenden Änderu ng unterzogen worden sind. Zudem hat der Bundesgerichtshof seit dem Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196) anerkannt, dass vollendete Körperverletzungsdelikte durch ve r- suchte Tötungsdelikte nicht verdrängt werden. Nach zutreffender A n- sicht ist daher die Tatprovokation bei Körperverletzungsdelikten als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen; sie kann zur Annahme eines minder schweren Falles führen, muss dies aber nicht (vgl. Fischer StGB 59. Aufl. § 224 Rdnr. 15 m. w. N.). Liegt allerd ings eine Tatprovokation vor, wird die Annahme eines minder schweren Falles regelmäßig nicht derart fernliegen, dass eine Erörterung rechtlich entbehrlich würde (vgl. BGH Beschluss vom 10. August 2004 - 3 StR 263/04, StV 2004, 654). So war es hier, zumal d ie Kammer weitere Milderungsgründe für die Zumessung der Strafe als bestimmend angesehen hat, namentlich das Geständnis und die bisherige Straffreiheit des Angeklagten (UA S. 11). Angesichts dieser Umstände ist auch nicht auszuschließen, dass das Landgeric ht bei Prüfung des minder schweren Falls zu einem milderen Strafrahmen und einer milderen Strafe gelangt wäre." 2 - 4 - Dem schließt sich der Senat an. Becker Pfister RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Mayer Spaniol 3
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