BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 206/15 vom 21. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen Vorteilsannahme Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juli 2015 einstimm ig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 18. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ke i- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekl agten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Rüge, das Landgericht habe gegen § 261 StPO verstoßen, weil es festges tellt habe, dass die Ehefrau des Angeklagten am 15. Juni 2004 eine schriftliche Honorarvereinbarung mit der L . mbH & Co. KG (im Folgenden: L . GmbH & Co. KG) getroffen habe, obwohl es diese Urk unde weder verlesen, noch deren Inhalt durch Vortrag des Vorsitzenden eingeführt, noch die Urkunde vorgehalten habe und diese auch nicht Gegenstand des Selbstleseverfahrens gewesen sei, ist unbegründet. Für diese Festste l- lung bedurfte es einer Einführung d es überschaubaren Inhalts der U r- kunde nicht; die festgestellten Umstände der Honorarvereinbarung konnte vielmehr auch ohne Rückgriff auf die Urkunde der vernommene Zeuge E . bekunden, der auf Seiten der L . GmbH & Co. KG agierte. Den Nachweis daf ür, dass dies nicht geschehen ist, kann die Revision ohne die - verbotene - Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht führen (vgl. dazu KK - Ott, StPO, 7. Aufl., § 261 Rn. 79 mwN). Ein Verfahrensverstoß ist damit jedenfalls nicht belegt. Becker Pfister Hubert Mayer Gericke
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