ECLI: DE:BGH:2016:300616B3STR206.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 206/16 vom 30. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2016 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 16. Februar 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachpr ü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Recht s- fehler zum Na chteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Urteilstenor dahin geändert, dass die Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird und die Einziehung von 27,83 Gramm Ec s tasyzubereitung entfällt. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Becker Schäfer Mayer Gericke Spaniol
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