BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 207/02 vom 9. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Stade vom 30. Januar 2002 mit den zugehörigen Festste l - lungen aufgeh o ben, a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen Vollrausches verurteilt wurde und b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t - zung und vorsätzlichen Vollrausches zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang E r folg. - 3 - 1. Nach den Feststellungen schlug der alkoholisierte Angeklagte bei e i - ner Auseinandersetzung seiner Lebensgefhrtin eine Kaffeekanne in das G e - sicht. Die erheblich verletzte Frau flchtete in das Kinderzimmer ihres Sohnes Christian und schloß die Tr ab. Rasend vor Wut, weil sie sich erstmals seinem Zugriff entzog, und getrieben von verzweifelter Angst, sie zu verlieren, ve r - suchte der Angeklagte mit einem etwa 40 cm langen "Kuhfuß" die Tr aufz u - brechen. Als er bemerkte, daß seine Lebensgefhrtin und ihr Sohn durch das Kinderzimmerfenster fliehen wollten, verließ er das Haus und begab sich a u - ßen vor das Fenster, um sie aufzuhalten. Mit den Worten "ich bringe Euch um" schlug der Angeklagte zunchst mit dem "Kuhfuß" in Richtung von Christian, der am Kopf eine Platzwunde erlitt. Dann nahm er die Frau mit dem linken Arm in den Schwitzkasten, whrend er in der rechten Hand den "Kuhfuß" so hielt, daß er auf ihren Kopf htte einschlagen knnen. Der Lebensgefhrtin gelang es, dem Angeklagten den "Kuhfuß" aus der Hand zu ziehen und sich zu befre i - en. Der Angeklagte befand sich nach der Überzeugung des Landgerichts infolge seiner Alkoholisierung ( Tatzeit-BAK: etwa 2,00 ) bei dem Schlag mit der Kaffeekanne nicht ausschließbar im Zustand erheblich verminderter Schuldfhigkeit. Es hat - sachverstndig beraten - nicht ausschließen knnen, daß der Angeklagte wegen einer durch das Verhalten der Frau ausgelsten hohen affektiven Aufladung auf Grund seiner von Selbstunsicherheit, vermi n - derter Frustrationstoleranz und emotionaler Labilitt gekennzeichneten Pe r - snlichkeit und bereits enthemmt durch den Alkohol in den Zustand einer tie f - greifenden Bewußtseinsstrung geraten ist, wodurch die Einsichts- und die Steuerungsfhigkeit bei den Schlgen mit dem "Kuhfuß" aufgehoben wurde - 4 - (UA S. 14, 24). Der Angeklagte hat sich nach Meinung der Strafkammer bedingt vorstzlich in diesen Zustand versetzt, weil er Alkohol getrunken habe in dem Wissen, daû die zu erwartende ttliche Auseinandersetzung eskalieren knne und eine solche leicht zu einer affektiven Aufladung der daran Beteiligten fhre (UA S. 27). Sein Verhalten hat sie als mit natrlichem Vorsatz begangenen zweifachen Totschlagsversuch gewe r tet. 2. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen gefhrlicher Krperverletzung hat die Überprfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e - klagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch bestehen gegen den Strafau s - spruch durchgreifende rechtliche Bede n ken. Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer zu Lasten des nicht gest n - digen Angeklagten u. a. bercksichtigt, "daû er gegenber der Nebenklgerin keine wirkliche Reue gezeigt und versucht hat, die zum Schlag mit der Kaffe e - kanne hinfhrenden Umstnde zu beschnigen und die Verantwortung von sich abzuwlzen" (UA S. 32). Damit hat sie dem Angeklagten ein zulssiges Verteidigungsverhalten straferschwerend zugerechnet (vgl. Trndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 46 Rdn. 29 c). Der Senat kann nicht ausschlieûen, daû die Hhe der verhngten Einzelstrafe (ein Jahr sechs Monate) auf diesem Rechtsfehler b e ruht. 3. Der Schuldspruch wegen vorstzlichen Vollrausches hat keinen B e - stand. - 5 - a) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daû es der Anwendba r - keit des § 323 a StGB nicht entgegensteht, wenn der Zustand der (mglichen) Schuldunfhigkeit nicht allein durch Alkohol, sondern erst durch das Hinzutr e - ten weiterer Ursachen herbeigefhrt worden ist. Voraussetzung ist jedoch, daû der Zustand der (mglichen) Schuldunfhigkeit - wie es der objektive Tatb e - stand des § 323 a StGB verlangt - sich nach seinem ganzen Erscheinungsbild noch als ein durch den Alkoholkonsum hervorgerufener Rausch darstellt (vgl. BGHSt 26, 363, 365 f.; BGHSt 32, 48, 53; BGH NJW 1997, 3101, 3102). Einen solchen Rauschzustand hat die Strafkammer nicht ausdrcklich festgestellt. Er ergibt sich auch nicht zweifelsfrei aus dem Gesamtzusammenhang der Urteil s - grnde, zumal sie bei der vorausgegangenen gefhrlichen Krperverletzung eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Schuldfhigkeit lediglich nicht auszuschlieûen ve r mochte. Weiterhin ist auf Grund der Urteilsausfhrungen keine revisionsrechtl i - che Überprfung mglich, ob das Landgericht zu Recht von einer so starken affektiven Aufladung des Angeklagten ausgegangen ist, daû diese im Zusa m - menwirken mit der Alkoholisierung und der Persnlichkeitsstrung nicht au s - schlieûbar einen Zustand der Schuldunfhigkeit verursacht hat. Zwar kann ein sthenischer - also auf Wut, Zorn oder Haû beruhender - Affekt im Zusamme n - wirken mit einer alkoholischen Enthemmung zu einem vlligen Schuldau s - schluû fhren (vgl. BGHR StGB § 20 Ursachen, mehrere 1; Jhnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 58 m. w. N.). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich jedoch auf Grund einer Gesamtwrdigung aller tat- und tterbezogenen Merkmale, die als Indizien fr und gegen die Annahme eines (mglicherweise) schuldausschli e - ûenden Affekts sprechen knnen (vgl. BGHR StGB § 21 Affekt 4; BGH NStZ 1995, 175, 176 m. w. N.; Jhnke aaO Rdn. 57 m. w. N.). Die Urteilsgrnde, die - 6 - im wesentlichen nur das Ergebnis des Sachverstndigengutachtens wiederg e - ben, werden diesen Anforderungen an eine nachvollziehbare Begrndung nicht gerecht. Dazu kommt, daû das Landgericht die (mgliche) Schuldunfhigkeit mit einem Verlust der Einsichts- und der Steuerungsfhigkeit begrndet. Dabei hat es nicht bedacht, daû § 20 StGB nicht auf beide Alternativen zugleich g e - sttzt werden kann (vgl. BGHR StGB § 63 Schuldunfhigkeit 1 und 3; Lenc k - ner/Perron in Schnke/Schrder, StGB 25. Aufl. § 20 Rdn. 25). b) Die Wertung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich bedingt vo r - stzlich in den Zustand der nicht ausschlieûbaren Schuldunfhigkeit versetzt, findet in den Urteilsfeststellungen keine ausreiche n de Sttze. In einem Fall, in dem - wie hier nach der Überzeugung des Landgerichts - der Rauschzustand im Sinne des § 323 a Abs. 1 StGB nicht allein durch den Alkoholgenuû, sondern erst durch das Hinzutreten eines Affektes herbeigefhrt worden ist, setzt die Verurteilung wegen vorstzlichen Vollrausches voraus, daû der Tter beim Alkoholgenuû vor Eintritt der (mglichen) Schuldunfhigkeit mit einem Verlust seiner Einsichts- oder Steuerungsfhigkeit infolge des Z u - sammenwirkens von Alkohol und Affekt gerechnet und diesen billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Fahrlssigkeit 1 und Vorsatz 1). Die bisher getroffenen Feststellungen bieten dafr keine Anhaltspunkte, da das den Affekt auslsende Verhalten der Lebensgefhrtin "eine neue Qualitt aufwies und nicht dem Erfahrungswissen des Angeklagten entsprach" (UA S. 27). Seine allgemeine Kenntnis, daû ttliche Auseinandersetzungen leicht zu einer erheblichen affektiven Aufladung fhren, belegt einen bedingten Vo r - satz hinsich t lich einer mglichen Schuldunfhigkeit nicht. - 7 - 4. Fr die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folge n des hin: Fr den Fall, daû der neue Tatrichter den objektiven Tatbestand des § 323 a Abs. 1 StGB bejahen, aber einen Vorsatz verneinen sollte, wird er zu prfen haben, ob der Angeklagte das Hinzutreten des Affekts in seinen nac h - teiligen Auswirkungen auf seine geistig-seelische Verfassung in vorwerfbarer Weise nicht bedacht hat und deshalb eine Verurteilung wegen fahrlssigen Vollrausches in Betracht kommt (vgl. BGHSt 26, 363, 366; BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Fahrlssigkeit 1 und Vorsatz 1). Bei der Prfung der im Rauschzustand mit natrlichem Vorsatz bega n - genen rechtswidrigen Taten ist zur Abgrenzung zwischen Ttungs- und K r - perverletzungsvorsatz eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven T a - tumstnde geboten (vgl. BGHSt 36, 1, 10). Allein die Äuûerung des Angekla g - ten "ich bringe Euch um", auf die das Landgericht entscheidend abstellt, belegt einen natrlichen Ttungsvorsatz nicht, zumal er seine Lebensgefhrtin in der Vergangenheit schon fter mit dem Tode bedroht hatte, ohne daû die Ernstha f - tigkeit der Äuû e rungen festgestellt werden konnte (UA S. 6). Winkler Miebach Pf i ster von Lienen Becker
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