BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 207/07 vom 17. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. Juli 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Kiel vom 6. Februar 2007 im Strafausspruch mit den zu-geh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten mit Strafaussetzung zur Bew344hrung verur-teilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit formellen und sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel f374hrt auf die Sachr374ge zur Aufhebung des Strafausspruchs. 1 Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Durch seine Pflichtverletzung ist das Verm366gen der Dar-lehensgeberin schadensgleich gef344hrdet worden und ihr ein Verm366gensnachteil im Sinne des 247 266 Abs. 1 StPO entstanden, weil - nach Erledigung des Eintra-gungsantrags vom 17. Dezember 1999 - der Anspruch auf R374ckzahlung des 2 - 3 - Darlehens nicht durch eine eintragungsbereite erstrangige Grundschuld, der andere Rechte nicht mehr vorgehen konnten, gesichert war (vgl. 247247 17, 18 Abs. 1 GBO). Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Zur Schadensh366he hat das Landgericht ausgef374hrt, nach der Auszahlung des Darlehensbetrages an die Verk344ufer habe der Angeklagte das zuvor auf dem Notaranderkonto vor-handene Geld nicht an die Darlehensgeberin zur374ckzahlen k366nnen, wodurch dieser eine Verm366genseinbu337e in H366he des Darlehensbetrages entstanden sei. Dies l344sst im Zusammenhang mit den weiteren Ausf374hrungen besorgen, dass es der Strafzumessung den der Darlehensgeberin letztlich erwachsenen Scha-den zu Grunde gelegt hat. Dies w344re rechtsfehlerhaft, weil im Jahre 2003 die Absicherung des Darlehens durch Eintragung der erstrangigen Grundschuld erfolgt ist und die Darlehensgeberin somit nachtr344glich die vertraglich vereinbar-te Sicherheit erhalten hat. Zu dem ihr letztlich erwachsenen Schaden w344re es auch dann gekommen, wenn der Anspruch auf R374ckzahlung des Darlehens entsprechend der Treuhandvereinbarung bereits bei der Auszahlung an die 3 - 4 - Verk344ufer gesichert gewesen w344re. Unter diesen Umst344nden ist der Verm366-gensschaden in der entstandenen H366he nicht Folge der vom Angeklagten be-gangenen Verletzung seiner Verm366gensbetreuungspflicht, sondern Konse-quenz der Gew344hrung eines den Grundst374ckswert erheblich 374bersteigenden Kredits. Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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