BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 207/14 vom 24. Juni 201 4 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Gen eralbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 24. Juni 201 4 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig b e- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Wuppertal vom 20. Dezember 2013 im Schuldspruch d a- hin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe : Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen zu der Gesamtfreiheits - strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, hiervon zwei Monate w e- gen rechtsstaatswidriger Verfahrens verzögerung für vollstreckt erklärt und eine Anordnung über den Verfall von Wertersatz getroffen. Die auf die Rüge der Ve r letzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlus s- formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet . 1 - 3 - Die rechtliche Wertung, dass es sich bei der Entgegennahme von jeweils 500 g Marihuana zum gewinnbringenden Weiterverkauf am 4. und 5. April 2011 (Fälle II. 2. und 3. der Urteilsgründe; Einzelstrafen jeweils zwei Jahre) um zwei selbständige Taten geha ndelt habe, wird von den Urteilsgründen nicht getr a- gen. Das Landgericht ist insoweit den Angaben des Lieferanten des Angekla g- ten gefolgt, wonach letzterer "ursprünglich 1.000 g Marihuana habe erhalten wollen, er [der Lieferant] ihn jedoch 'mangels Masse' h insichtlich 500 g auf den nächsten Tag habe vertrösten müssen". Daraus wird deutlich, dass zwischen beiden ein Geschäft über 1.000 g Marihuana abgesprochen worden war, das lediglich in zwei Schritten ausgeführt wurde. Mit der Absprache war der Tatb e- stand d es Handeltreibens jedoch bereits erfüllt. Dementsprechend stellen die Entgegennahmen der beiden Teillieferungen lediglich unselbständige Teilakte des Gesamtgeschäfts dar, bilden mithin eine Bewertungseinheit (vgl. Weber, BtMG, 4. Aufl., vor §§ 29 ff. Rn. 5 76 ff.). Damit muss in einem Fall der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfallen. Der Senat setzt die Ei n- zelstrafe für das verbleibende Geschäft - entsprechend der vom Landgericht bereits für den Handel mit 500 g Marihuana verhängten Einzelstrafen - gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog auf zwei Jahre Freiheitsstrafe fest. Der Fortfall einer Einzelstrafe in Höhe von zwei Jahren berührt den Ausspruch über die Gesam t- strafe nicht. Nach Überzeugung des Senats hätte die Kammer angesichts der weiteren Einzelstrafen von einmal drei Jahren und drei Monaten, einmal drei Jahren, dreimal zwei Jahren und neun Monaten, viermal zwei Jahren und drei Monaten, einmal zwei Jahren sowie einmal einem Jahr und sechs Monaten nicht auf ein e geringere Gesamtstrafe erkannt. 2 3 - 4 - Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Ang e- klagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen teilweise zu en t- lasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Becker Pfister Schäfer Mayer Gericke 4
Full & Egal Universal Law Academy