BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 208/07 vom 19. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. Juni 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Duisburg vom 9. Februar 2007 in dem die Fahrerlaubnis betreffenden Ma337regelausspruch dahin ge344ndert, dass die im Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 6. Oktober 2005 angeord-neten Ma337regeln aufrecht erhalten bleiben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Die 334berpr374fung des Urteils hat bez374glich des Schuldspruchs, des Straf-ausspruchs und der Anordnung der Ma337regel nach 247 64 StGB keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 1 Jedoch war der die Fahrerlaubnis des Angeklagten betreffende Ma337re-gelausspruch zu 344ndern. Die Ma337regeln, auf die das Amtsgericht Bochum mit Urteil vom 6. Oktober 2005 rechtskr344ftig erkannt hatte und die weder erledigt 2 - 3 - noch durch die Entscheidung des Landgerichts Duisburg gegenstandslos ge-worden sind, waren als fortgeltende Bestandteile der fr374heren Entscheidung aufrecht zu erhalten (247 55 Abs. 2 Satz 1 StGB). Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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