BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 208/14 vom 21. August 201 4 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August 201 4 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Rich ter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister , Hubert, Mayer , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Staatsanwältin als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwältin als Vertreterin des Nebenklägers R . B . , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin M . L . , Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angekla g- te n gegen das Urteil des Landgericht s Hannover vom 23. Oktober 2013 werden verw orfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagte n dadurch entstandenen notwe n- digen Auslagen werden der St aatskasse auferlegt. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu der Freiheit s- strafe von zwölf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatr i- schen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil richten sic h die Revisi o- nen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte erstrebt die Einstellung des Verfahrens nach § 260 Abs. 3 StPO, da der Eröffnungsb e- schluss unwirksam sei. Im Übrigen erhebt er zwei Verfahrensrügen und die Sachrüge. Die Staatsanwa ltschaft beanstandet mit ihrer vom Generalbunde s- anwalt nicht vertretenen, auf den Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der Anordnung der Maßregel beschränkten Revision die Milderung des Strafra h- mens nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB und das Strafmaß. 1 - 4 - Beide Recht smittel führen nicht zum Erfolg. Vielmehr erweisen sich die Revisionen aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalt s aufg e- führten Gründen als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Generalbundesanwalt vertritt in seiner Antragsschrift vom 28. Mai 2014 unter Bezugnahme auf den Beschluss des 1. Strafsenats des Bundesg e- richtshof s vom 8. Januar 2013 (1 StR 602/13, NStZ 2013, 672; s. etwa auch BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 1 StR 647/11, StV 2013, 73 , 74) die Auffassung, die Rüge des Angeklagte n, das Landgericht habe seinen Antrag auf aussagepsychologische Begutachtung einer ihn belastenden Zeugin recht s- fehlerhaft wegen eigener Sachkunde abgelehnt, sei bereits unzulässig, weil dem Rügevorbringen nicht entnommen werden könne, ob die Zeugin die Z u- stimmung zu ihrer Untersuchung (§ 81c Abs. 1 StPO) erklärt habe. Dem ve r- mag der Senat nicht zu folgen. Die aussagepsychologische Begutachtung e i- nes Zeugen bedarf nicht notwendig dessen Exploration unter seiner M itwirkung. Vielmehr ist es je nach Fallgestaltung regelmäßig möglich, dem Sachverständ i- gen auf anderem Wege die erforderlichen Anknüpfungstatsachen für die Beu r- teilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen zu verschaffen (s. be i- spielsweise etwa BGH, U rteil vom 3. Juni 1982 - 1 StR 184/82, NStZ 1982, 432; Beschlüsse vom 25. September 1990 - 5 StR 401/90, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 6; vom 28. Oktober 2008 - 3 StR 364/08, NStZ 2009, 346, 347). Daher erweist sich ein derartiger Beweisantr ag in der Regel nicht als unzulässig, wenn der Zeuge die notwendige Einwilligung in die Expl o- ration verweigert (vgl. zur Abgrenzung BGH, Urteil vom 18. September 1990 - 5 StR 184/90, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 5). Insbeso n- 2 3 4 - 5 - dere bedarf es für die revisionsgerichtliche Überprüfung, ob das Tatgericht e i- nen solchen Beweisantrag rechtsfehlerfrei wegen eigener Sachkunde zurüc k- gewiesen - und damit eine Exploration des Zeugen unter dessen Mitwirkung gerade nicht für erforderlich gehalten - hat, ni cht der Kenntnis des Revisionsg e- richts, ob sich der Zeuge im Falle der Beauftragung eines Sachverständigen mit seiner Exploration einverstanden erklärt hätte. Ob je nach Sachlage etwas a n- deres dann zu gelten hat, wenn das Landgericht den Antrag wegen völli ger U n- geeignetheit des Beweismittels ablehnt, bedarf hier keiner Entscheidung. Die zulässige Rüge ist jedoch aus den vom Generalbundesanwalt hilf s- weise genannten Erwägungen unbegründet. Becker Pfister RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Mayer Spaniol 5
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