BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 209/06 vom 11. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 11. Juli 2006 gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Aurich vom 29. M344rz 2006 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen se-xuellen Missbrauchs von Kindern in drei F344llen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuld- und Strafausspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mona-ten verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin D. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und Diebstahl sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. 1 Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat in den F344llen II. 1. bis 3. der Urteilsgr374nde das Verfahren gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuld- sowie den Strafausspruch entsprechend ge344ndert. 2 In dem nach der Verfahrensbeschr344nkung verbliebenen Umfang hat die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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