BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 209/07 vom 19. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. Juni 2007 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. Februar 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die R374ge eines Versto337es gegen 247 261 StPO, weil die von der Polizei zur Wahllichtbildervorlage verwendete Mappe mit neun Bildern in der Hauptverhandlung nicht von allen Prozessbeteiligten in Augenschein genommen worden sei, ist jedenfalls deshalb unbegr374ndet, weil das Ur-teil darauf nicht beruht. Von der T344terschaft des Angeklagten hat sich das Landgericht dadurch 374berzeugt, dass die beiden Gesch344digten ihn bei den polizeilichen Wahllichtbildervorlagen als T344ter wiedererkannt haben. Den Umstand der Wiedererkennung hat das Landgericht durch die Vernehmung des Zeugen P. , der die Wahllichtbildervorla-gen durchgef374hrt hat, in die Hauptverhandlung eingef374hrt. Der Einf374h-rung des Inhalts der Lichtbildermappe bedurfte es hierf374r nicht. Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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