BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 209/11 vom 18. August 2011 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. August 2011 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesger ichtshof Dr. Schäfer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister , von Lienen , Mayer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als beisitzende Richter , Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesa nwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Beschuldigten , Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landger ichts Neuruppin vom 17. Januar 2011 mit den Festste l- lungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafka mmer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem ps y- chiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit sachlichrechtliche n Beanstandungen. Das vom Gen e- ralbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verübte der Beschuldigte im Frühjahr 2009 sowie in der Zeit von November 2009 bis Januar 2010 eine Vielzahl von telefonischen, schriftlichen und verbalen Belästigungen und B e- drohungen mit dem Ziel, die Lebensqualität der Geschädigten R . und T . zu beeinträchtigen. Dies führte bei dem Geschädigten R . zu Angstzustä n- 1 2 - 4 - den und Schlaflosigkeit sowie einer mehrwöchigen Arbeit sunfähigkeit (Taten zu II. 1 und II. 2 der Urteilsgründe). Darüber hinaus legte der Beschuldigte im Januar 2009 unter dem Heckfenster seines Autos einen Zettel mit auffälliger Aufschrift sowie den Kopf einer Schaufensterpuppe mit einem Filzhut aus, an dem sichtbar ein kleines Hakenkreuz befestigt war, und stellte das Fahrzeug auf öffentlichem Straßenland ab (II. 3 der Urteilsgründe). Im Februar 2009 steckte er Pappen in den Briefkasten der Diakonie - Sozialstation P . , auf denen er einen Pfarrer als T eufel bezeichnete. Mit ähnlichem Inhalt schrieb er zeitnah an die evangelische Kirchengemeinde in P . (II. 5 und 6 der U r- teilsgründe). Im Januar 2010 forderte der Beschuldigte am Nachtschalter einer Tankstelle "sein Geld" und drohte, er würde andern falls mit dem Auto in die Tankstelle "rein fahren" und den Mitarbeiterinnen auf dem Nachhauseweg au f- lauern und herausfinden, wo diese wohnen. Durch die alarmierte Polizei konnte der Beschuldigte "beruhigt werden" und die Mitarbeiterinnen ungestört die Tank stelle verlassen. Eine von ihnen litt danach unter Angst, Alpträumen sowie Schlafstörungen und war über zehn Monate krankgeschrieben (II. 4 der Urteil s- gründe). Das Landgericht hat sachverständig beraten angenommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Ange klagten aufgrund einer unbehandelten parano i- den Schizophrenie sowie einer Persönlichkeitsstörung mit insbesondere na r- zisstischen, paranoiden und dissozialen Anteilen bei den Taten jeweils aufg e- hoben war. Eine Unterbringung des Beschuldigten in einem psychi atrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hat es abgelehnt, weil es in den bisherigen Taten des Beschuldigten lediglich "zwar lästige, aber in den Bereich der einfachen Kriminalität gehörende Taten" gesehen, die zukünftige Begehung auch schw e- rerer Taten allenfalls für möglich aber nicht für wahrscheinlich gehalten und 3 - 5 - deswegen eine Gefährlichkeit des Beschuldigten für die Allgemeinheit verneint hat. 2. Das Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Wegen der Schwere des Eingriffs in die persönliche Fr eiheit und mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) können nur schwere Störungen des Rechtsfriedens, die zumindest in dem Bereich der mit t- leren Kriminalität hineinreichen, eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus r echtfertigen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. August 1977 - 2 StR 300/77, BGHSt 27, 246, 248; Urteil vom 15. August 2007 - 2 StR 309/07, NStZ 2008, 210, 212). Auch muss aufgrund einer umfassenden Würd i- gung von Tat und Täter eine höhere oder doch besti mmte, jedenfalls über die bloße Möglichkeit hinausreichende Wahrscheinlichkeit zu bejahen sein, dass der Täter infolge seines Zustands weitere erhebliche rechtswidrige Taten beg e- hen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2004 - 1 StR 493/04, NStZ - RR 20 05, 72, 73). b) Von diesen Grundsätzen ist das Landgericht zwar ausgegangen, i n- des entbehrt seine Gefährlichkeitsprognose einer tragfähigen Grundlage, da es die Feststellungen zu den dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten teilweise rechtsfehlerhaft g etroffen hat. aa) Im Fall II. 4 der Urteilsgründe ist das Landgericht von einer mit natü r- lichem Vorsatz begangenen Bedrohung ausgegangen. Die dem Beschuldigten vorgeworfene versuchte räuberische Erpressung hat es nicht festzustellen ve r- mocht, da ihm die Absicht rechtswidrige Bereicherung "nicht nachgewiesen werden konnte". Hierfür fehlt es an jeglicher Begründung. Einer solchen bedarf es indes nicht nur bei einem freisprechenden Urteil in einer Strafsache (vgl. 4 5 6 7 - 6 - hierzu Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 267 Rn. 33 f. mwN), sondern auch dann, wenn der Tatrichter im Sicherungsverfahren (§ 414 StPO) die für die U n- terbringung nach § 63 StGB notwendige rechtswidrige Tat nicht oder nicht in der in der Antragsschrift vorgeworfenen Ausgestaltung festzustellen vermag . bb) Rechtsfehlerhaft ist auch die Begründung dafür, dass sich das Lan d- gericht nicht von den Vorwürfen unter 4. und 5. der Antragsschrift der Staat s- anwaltschaft hat überzeugen können. Danach soll der Beschuldigte am 25. November 2009 nachmittags in sei nem Wohnhaus in P . in der M . straße Nr. an der Fensterscheibe ein von innen beleuchtetes Hakenkreuz mit einer Größe von zehn mal zehn Zentimetern angebracht haben, das von Passanten gesehen werden konnte. Außerdem soll er am 11. Januar 20 10 vor diesem Grundstück einen Werbeaufsteller aufgestellt haben, auf dem mehrere Ablichtungen von Personen mit Hakenkreuzarmbinden, Hakenkreuzfahnen s o- wie die Darstellung des "schlampigen" Hitlergrußes durch ein Kind angebracht waren. Das Landgericht hat sich auf die Feststellung beschränkt, der Beschu l- digte habe zu diesen Zeitpunkten seinen Wohnsitz nicht mehr in P . so n- dern bereits in B . gehabt. Diese Begründung ist lückenhaft. Es hätte der Auseinandersetzung mit dem Umstand bedurft, dass der B eschuldigte in einer Mehrzahl von in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts im Einzelnen aufgeführten Fällen zeitnah ebenfalls in oder um P . herum rechtswidrige Taten beging. cc) Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei rechtsfeh le r- freier Beweiswürdigung zu einer anderen rechtlichen Einordnung von Fall II. 4 der Urteilsgründe sowie zur Überzeugung von der Täterschaft in den Fällen 4 und 5 der Antragsschrift gekommen wäre und auf dieser Grundlage die Gefäh r- lichkeit des Beschuldigte n anders eingeschätzt hätte. 8 9 - 7 - 3. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, bei der rechtlichen Wü r- digung darzulegen, in welcher Handlung des Beschuldigten er welchen Stra f- tatbestand verwirklicht sieht. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich aus einer Fülle erheblicher und unerheblicher Tatsachen diejenigen herausz u- suchen, in denen eine Straftat gesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 3 StR 132/02, NStZ - RR 2002, 262). Bei Fall II. 4 der Urteil s- gründe kommt, sofern sich das Lan dgericht bei gleichen Feststellungen zum objektiven Sachverhalt erneut nicht vom Erpressungsvorsatz überzeugen kann, anstelle der Bedrohung eine versuchte Nötigung in Betracht (vgl. BGH, B e- schluss vom 8. November 2005 - 1 StR 455/05, NStZ 2006, 342). Schä fer Pfister von Lienen Mayer Menges 10
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