ECLI:DE:BGH:2019:210 319B3STR209.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 209/18 vom 21. März 201 9 in der Strafsache gegen wegen Vorbereitens einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 201 9 einstimmig beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun g keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend wird festgestellt, dass auch nach Erlass des vorstehend ge- nannten Urteils das Verfahren nach de r Verfügung der Vorsitzenden der Strafkammer vom 25. September 2107, die Akten an die Staatsan- waltschaft zur Weiterleitung an das Revisionsgericht zu übersenden, rechtsstaatswidrig verzögert worden ist, da die Akten erst am 11. April 2018 bei der Staatsanw altschaft eingegangen sind. Schäfer Gericke Spaniol Wimmer Tiemann
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