BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 2/10 vom 26. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 26. Januar 2010 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Krefeld vom 18. September 2009 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Un-terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abge-sehen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Bet344ubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von vier Jah-ren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 1. Das Urteil hat keinen Bestand, soweit das Landgericht von der Anord-nung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (247 64 2 - 3 - StGB) abgesehen hat. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antrags-schrift ausgef374hrt: "Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Beschwerdef374hrer trotz vor- 374bergehender Phasen der Drogenabstinenz langj344hrig drogenabh344ngig ist (UA S. 3) und dass er durch einen Drogenr374ckfall zur Tatbegehung veran-lasst wurde (UA S. 9). Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat das Landgericht dennoch nicht angeordnet, da der Beschwerdef374hrer eine Therapie im Ma337regelvollzug 'entschieden' ablehne und stattdessen eine Therapie im Rahmen einer Zur374ckstellung der Strafvollstreckung nach 247247 35, 36 BtMG anstrebe (UA S. 10). Aus diesen Angaben hat das Land-gericht - ohne hierzu einen Sachverst344ndigen anzuh366ren - den Schluss gezogen, dass durch eine Ma337regel auch nicht die Bereitschaft zu einer Therapie in einer Entziehungsanstalt geweckt werden k366nne (UA S. 10). Das Fehlen von Therapiewilligkeit steht einer Anordnung nach 247 64 StGB grunds344tzlich nicht entgegen (BGH bei Holtz MDR 1996, 880; NStZ-RR 2004, 263, vgl. Sch366ch in LK 12. Aufl. 247 64 Rdn. 139 m.w.N.), sondern kann lediglich ein Indiz daf374r sein, dass eine Entw366hnungsbehandlung keine konkrete Erfolgsaussicht hat (BGH NJW 2000, 3015, 3016; NStZ 2000, 587; Fischer StGB 57. Auflage 247 64 Rdn. 20). Der blo337e Hinweis auf die vom Angeklagten ge344u337erte Ablehnung einer Therapie in einer Ent-ziehungsanstalt gen374gt nicht zur Begr374ndung des Fehlens einer Er-folgsaussicht. 205 Der Rechtsfehler n366tigt nicht zur Aufhebung des rechtsfehlerfreien Straf-ausspruchs. Aufgrund der erheblichen gegen den Angeklagten sprechen-den Umst344nde (UA S. 9, 10) wird der Senat ausschlie337en k366nnen, dass der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf eine geringere Strafe erkannt h344tte." Dem schlie337t sich der Senat an. Die Erkl344rung des Verteidigers in der Hauptverhandlung, die Nichtanwendung des 247 64 StGB von einem Rechtsmit-telangriff ausnehmen zu wollen, 344ndert daran nichts. 3 - 4 - 2. Die weitergehende Revision ist unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 4 Becker Sost-Scheible Hubert Sch344fer Mayer
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