BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 210/10 vom 5. August 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Geiselnahme u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. August 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, Richter am Bundesgerichtshof von Lienen, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, die Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Mayer als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung - , Staatsanwalt - bei der Verk374ndung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten R. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten M. , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 18. Dezember 2009, soweit es die Angeklagten R. und M. betrifft, mit den zugeh366ri-gen Feststellungen aufgehoben, mit Ausnahme ihrer Verurtei-lung wegen gef344hrlicher K366rperverletzung. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten M. gegen das vorbe-zeichnete Urteil wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen gef344hrlicher K366rper-verletzung, Freiheitsberaubung in Tateinheit mit N366tigung sowie wegen Dieb-stahls mit Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Gegen den Angeklagten M. hat es wegen gef344hrlicher K366rperverletzung, Freiheitsberaubung in 1 - 4 - Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung und mit N366tigung sowie wegen Diebstahls mit Waffen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verh344ngt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Ungunsten der Ange-klagten eingelegten, auf die Verletzung sachlichen Rechts gest374tzten Revision gegen den jeweiligen Schuldspruch. Sie beanstandet namentlich, dass das Landgericht die Angeklagten nicht wegen Geiselnahme (247 239b StGB) verurteilt hat. Der Angeklagte M. r374gt mit seiner Revision ebenfalls die Verlet-zung sachlichen Rechts und wendet sich insbesondere gegen die Beweisw374rdi-gung und die Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen. 2 A. Revision der Staatsanwaltschaft 3 Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsan-waltschaft hat 374berwiegend Erfolg. 4 I. Nach den getroffenen Feststellungen beschlossen die Angeklagten, der bereits rechtskr344ftig verurteilte fr374here Mitangeklagte Ma. und der gesondert Verfolgte W. , den Zeugen " " S. , den sie der Unterschlagung von LSD verd344chtigten, durch eine "erhebliche Drohkulisse" einzusch374chtern. Dabei war ihnen bewusst, dass es bei dem zu diesem Zweck geplanten fingierten Ankauf von LSD bei S. zu einer gewaltt344tigen Ausei-nandersetzung kommen k366nnte. Sie lockten den Zeugen S. , der von den Zeugen We. und Sch. begleitet wurde, unter einem Vorwand zum Hauptbahnhof in Wu. . Dort gingen die Angeklagten und ihre Mitt344ter sofort mit Gewalt gegen S. und seine zwei Begleiter vor. Der Angeklagte M. schlug Sch. ohne Vorwarnung zweimal mit der Faust ins Gesicht. Der Angeklagte R. hielt We. einen Schlagstock vor den Hals, w344hrend ihm W. mehrere Schl344ge ins Gesicht versetzte. 5 - 5 - Die Zeugen S. und Sch. konnten fliehen. Wegen dieses Sachverhalts hat das Landgericht die Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverletzung ver-urteilt. Die Angeklagten, der fr374here Mitangeklagte Ma. und der gesondert Verfolgte W. beschlossen nunmehr, sich des Zeugen S. zu be-m344chtigen, um ihn weiter einzusch374chtern und zur Herausgabe von Geld oder Drogen zu veranlassen. Sie zerrten und stie337en den Gesch344digten We. , den sie f374r den Zeugen S. hielten, auf die R374ckbank eines Kraft-fahrzeuges. Nachdem die in dem Pkw mitfahrenden Angeklagten und W. die Personenverwechslung bemerkt hatten, verlangten sie von We. , sie zu S. zu bringen oder ein Treffen mit ihm zu arrangieren. W344hrend der Fahrt zur Wohnung des S. bedrohten sie We. u. a. damit, man werde mit ihm "in den Wald fahren" und ihm "einen Finger ab-schneiden", wenn er nicht kooperiere. Der gesondert Verfolgte W. 344u337erte, er werde We. "abstechen", denn er sei psychisch krank. Da-bei fuchtelte er mit einem Messer herum. Der Angeklagte M. , der zwi-schen beiden sa337, forderte ihn auf, das Messer wegzustecken. W344hrend der Fahrt schlugen der Angeklagte M. und der gesondert Verfolgte W. dem Tatopfer ins Gesicht, sodass es blutete. Auf Aufforderung des W. gab We. sein Mobiltelefon und seine Geldb366rse samt Perso-nalausweis heraus. Diese Gegenst344nde sollten dem Gesch344digten bei dessen Freilassung wieder ausgeh344ndigt werden. 6 Entsprechend einer Anweisung der Angeklagten und ihrer Mitt344ter klin-gelte der Gesch344digte We. aus Angst vor weiterer k366rperlicher Gewalt an der Wohnungst374r des abwesenden Zeugen S. und veranlasste dessen Lebensgef344hrtin zu 366ffnen. In der Wohnung drohten der Angeklagten M. und W. damit, S. umzubringen, wenn er nicht Drogen 7 - 6 - oder Geld herausgebe. Die Lebensgef344hrtin des Zeugen S. konnte indes zum m366glichen Aufbewahrungsort von Drogen oder Geld keine Angaben ma-chen. Der Gesch344digte We. erhielt vom Angeklagten M. in der Wohnung nochmals eine kr344ftige Ohrfeige. Anschlie337end zwangen die Angeklagten, der rechtskr344ftig Verurteilte Ma. und der gesondert Verfolgte W. den Zeugen We. , sie zur Wohnung des Sch. zu f374hren. Auch w344hrend dieser Fahrt wurde We. geschlagen und dahingehend bedroht, man werde ihn oder seine Freundin "auf den Strich schicken". Nachdem der Angeklagte M. die T374r zur Wohnung des Sch. eingetreten hatte, entwendeten die Angeklagten und ihre Mitt344ter mehrere diesem geh366rende Gegenst344nde, u. a. nahm der An-geklagte M. ein Klappmesser mit. W344hrend der gesamten Tat f374hrte der Angeklagte R. einen Schlagstock und ein Klappmesser bei sich. 8 II. Das Landgericht hat auf der Grundlage dieser Feststellungen eine Geiselnahme (247 239b StGB) verneint und hierzu im Wesentlichen ausgef374hrt: Eine Drohung mit dem Tod oder einer schweren K366rperverletzung sei nicht feststellbar gewesen. Das dem Zeugen We. angek374ndigte 334bel sei im Laufe der Ereignisse mehrfach ausgetauscht worden. Lediglich die Androhun-gen "in den Wald fahren" oder den Zeugen "abzustechen" h344tten im Sinne einer Bedrohung mit dem Tod oder mit einer schweren K366rperverletzung verstanden werden k366nnen. Indes verlange der Tatbestand der Geiselnahme - wie sich schon aus der hohen Strafandrohung ergebe - eine ernsthafte und konkrete Drohung. Eine solche lasse sich aufgrund der Wechselhaftigkeit der 304u337erun-gen gerade nicht erkennen. Zudem habe nicht festgestellt werden k366nnen, dass die vom gesondert Verfolgten W. ausgesprochene Drohung, den Ge-sch344digten We. "abzustechen", dem Tatplan der Angeklagten entspro-chen habe. 9 - 7 - III. Dies h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 10 1. Als durchgreifender Rechtsfehler erweist es sich bereits, dass das Landgericht nicht erkennbar gepr374ft hat, ob die Angeklagten und ihre Mitt344ter sich des erpresserischen Menschenraubes gem344337 247 239a Abs. 1 1. Alt. StGB schuldig gemacht haben. Denn nach den Feststellungen bem344chtigten sie sich des Zeugen We. , den sie zun344chst mit dem Zeugen S. verwech-selt hatten, "um ihn zumindest weiter einzusch374chtern und ihn zur Herausgabe von Geld oder Drogen aufzufordern". Damit sind sowohl der objektive Tatbe-stand des erpresserischen Menschenraubes als auch die Absicht festgestellt, die Sorge des Opfers um sein Wohl zu einer Erpressung w344hrend der Bem344ch-tigungslage auszunutzen (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., 247 239a Rn. 5 f.). Ob die Angeklagten und ihre Mitt344ter dabei davon ausgingen, sich zu Unrecht zu be-reichern, h344ngt von ihren Vorstellungen 374ber das Bestehen einer materiellrecht-lich durchsetzbaren Forderung ab (Sch366nke/Schr366der-Eser, StGB, 28. Aufl., 247 253 Rn. 19; Fischer, aaO 247 253 Rn. 18 ff., 247 263 Rn. 190 ff.) Dass sie sich anstatt des Zeugen S. des Zeugen We. bem344chtigten, ist nach den Grunds344tzen des "error in persona" unbeachtlich (Sch366nke/Schr366der-Cramer/Sternberg-Lieben, aaO 247 15 Rn. 59; Fischer, aaO 247 16 Rn. 5). 11 2. Mit Recht beanstandet die Beschwerdef374hrerin zudem, dass das Landgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Geiselnahme nicht rechtsfehlerfrei verneint hat. 12 a) Den Tatbestand der Geiselnahme erf374llt, wer einen Menschen entf374hrt oder sich eines Menschen bem344chtigt und dabei beabsichtigt, sein Opfer w344h-rend der Dauer der Bem344chtigungslage (BGH, Urteil vom 10. Juni 2007 - 1 StR 157/07, NStZ-RR 2007, 243; BGH, Beschluss vom 14. Mai 1996 - 4 StR 174/96, StV 1997, 302; Fischer, aaO 247 239b Rn. 6) durch die Drohung mit dem 13 - 8 - Tode, einer schweren K366rperverletzung oder mit Freiheitsentziehung von 374ber einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu n366tigen (247 239b Abs. 1 1. Alt. StGB) Dasselbe gilt, wenn der T344ter das Opfer zun344chst ohne N366tigungsabsicht in seine Gewalt bringt und anschlie337end den von ihm geschaffenen Zustand zur N366tigung mittels einer qualifizierten Drohung aus-nutzt (247 239b Abs. 1 2. Alt. StGB). In beiden F344llen gen374gt es f374r den Vorsatz, dass der T344ter wei337 oder zumindest damit rechnet und es billigt, die beabsich-tigte (Alt. 1.) oder ge344u337erte (Alt. 2.) Drohung k366nne von der bedrohten Person f374r ernst gehalten werden und in ihr Furcht vor ihrer Verwirklichung hervorrufen. Nicht notwendig f374r die Erf374llung des Tatbestandes ist es dagegen, dass der T344ter den Betroffenen von der Ernsthaftigkeit seiner Drohung 374berzeugen will. Denn schon Zweifel daran, ob die Drohung wahr gemacht wird, k366nnen die Wil-lensfreiheit des Gesch344digten beeintr344chtigen. Unerheblich ist auch, ob das Opfer die ge344u337erte Drohung (Alt. 2.) tats344chlich als Zwang empfindet und der T344ter entschlossen ist, sie in die Tat umzusetzen (BGH, Urteil vom 16. M344rz 1976 - 5 StR 72/76, BGHSt 26, 309, 310; BGH, Urteil vom 21. Mai 1985 - 1 StR 175/85, NStZ 1985, 455). b) F374r die hier zu beurteilende Fallgestaltung bedeutet dies: Die Ange-klagten und ihre Mitt344ter hatten den Gesch344digten entf374hrt und sich damit sei-ner bem344chtigt. W344hrend der Bem344chtigungslage drohte der gesondert Verfolg-te W. ausdr374cklich, den Zeugen We. abzustechen, um ihn zur Kooperation zu n366tigen, und verst344rkte diese konkrete Todesdrohung dadurch, dass er mit einem Messer herumfuchtelte. Diese qualifizierte Drohung geschah unmittelbar nach der Anwendung erheblicher k366rperlicher Gewalt gegen das Tatopfer, das geschlagen und mit einem Schlagstock bedroht worden war. Zwar haben die Angeklagten und der gesondert Verfolgte W. auch nicht qua-lifizierte Drohungen ausgesprochen. Dies nimmt jedoch bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung der Todesdrohung nicht ihre Eignung, im Zeugen 14 - 9 - We. Furcht vor ihrer Ernsthaftigkeit und m366glichen Verwirklichung her-vorzurufen. Die Angeklagten distanzierten sich in der Folgezeit von der Todes-drohung nicht und beteiligten sich aktiv an der weiteren Tatausf374hrung. Die Auf-forderung des Angeklagten M. an W. , das Messer wegzuste-cken, kann auch als Aufforderung verstanden werden, das Messer nicht sofort einzusetzen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte M. und W. im weiteren Verlauf der Tatbegehung noch Todesdrohungen zum Nachteil des S. aussprachen, was die Furcht des Zeugen We. vor der Umsetzung der zuvor ihm gegen374ber ausgesprochenen Todesdrohung verst344rkt haben kann. Unter diesen Umst344nden liegt es nicht fern, dass beide Angeklagte zu-mindest billigend in Kauf nahmen, der Gesch344digte We. werde auch aus Furcht vor der ausgesprochenen Todesdrohung gegen seinen Willen ihren Anweisungen weiter Folge leisten. Mit der Vorstellung der Angeklagten von der Wirkung der Todesdrohung auf die Willensentschlie337ung und Willensbet344tigung des Tatopfers befassen sich die Urteilsgr374nde indes nicht. Auch der vom Landgericht mit einer pauschalen Begr374ndung bejahte Mit-t344terexzess des gesondert Verfolgten W. h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Zwar kann einem Mitt344ter das Handeln eines anderen Mitt344ters, das 374ber das gemeinsam Gewollte hinausgeht, nicht zugerechnet werden (BGH, Urteil vom 25. Juli 1989 - 1 StR 479/88, BGHSt 36, 231, 234; Fischer, aaO 247 25 Rn. 20). Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Zurechnung keine ins Einzelne gehende Vorstellung von den Handlungen des anderen Tatbeteiligten erfordert. Regelm344337ig werden die Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umst344nden des Falles gerechnet werden musste, vom Willen des Mitt344ters umfasst, auch wenn er sie sich nicht besonders vorgestellt hat (BGH, Urteil vom 1. September 1999 - 2 StR 94/99, NStZ 2000, 29 f.; BGH, Ur-teil vom 15. September 2004 - 2 StR 242/04, NStZ 2005, 261 f.). Dasselbe gilt, wenn ihm die Handlungsweise des Mitt344ters gleichg374ltig ist (BGH, Urteil vom 15 - 10 - 27. Mai 1998 - 3 StR 66/98, NStZ 1998, 511 f.; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 2 StR 256/72, NJW 1973, 377). Beide Angeklagten wirkten nach der To-desdrohung, an der weiteren Tatbegehung - bei der dem Opfer weitere Hand-lungen abgen366tigt wurden - mit, ohne sich von dieser zu distanzieren. Hinzu kommt beim Angeklagten R. , dass er bei der Tatbegehung einen Schlag-stock einsetzte und ein Messer bei sich f374hrte, was ein Indiz daf374r sein kann, dass er mit der Todesdrohung des Mitt344ters W. einverstanden oder die-se ihm zumindest gleichg374ltig war. Auf der Grundlage der Feststellungen liegt die Annahme eines Mitt344terexzesses daher eher fern; jedenfalls h344tte seine Bejahung n344herer Begr374ndung bedurft. Im 334brigen dr344ngt sich das Vorliegen zumindest sukzessiver Mitt344terschaft auf. IV. Die Sache bedarf daher zu diesem Tatkomplex neuer Verhandlung und Entscheidung. F374r die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass ein erpresserischer Menschenraub oder eine Geiselnahme mit dem Diebstahl mit Waffen nur dann in Tateinheit steht, wenn eine nat374rliche Handlungseinheit vorliegt. Sollte der Diebstahl mit Waffen - was nahe liegt - nur bei Gelegenheit der Bem344chtigungslage ohne inneren Zusammenhang mit ihr geschehen sein, w344re von Tatmehrheit auszugehen. 16 V. Soweit sich das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft - ohne n344here Begr374ndung - gegen die Verurteilung der Angeklagten wegen gef344hrlicher K366r-perverletzung (Ziff. II.2. der Urteilsfeststellungen) richtet, ist es dagegen offen-sichtlich unbegr374ndet. Diese Tat geschah, bevor sich die Angeklagten und ihre Mitt344ter entschlossen, den Zeugen S. zu entf374hren und sich in Ausf374hrung ihres Tatplans des Zeugen We. bem344chtigten. Der Senat kann aus-schlie337en, dass die insoweit verh344ngte Einzelstrafe durch den Schuldspruch in dem Tatkomplex, 374ber den neu zu verhandeln und zu entscheiden ist, beein-flusst worden ist. 17 - 11 - B. Revision des Angeklagten M. 18 Das Rechtsmittel des Angeklagten M. ist aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 19 Becker von Lienen Sost-Scheible Hubert Mayer
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