BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 210 /1 2 vom 5. Juli 201 2 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Gener albundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Kleve vom 5. März 2012, soweit es ihn betrifft, im Au s- spruch über den Ver fall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Re vision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von dre i Jahren und neun Monaten verurteilt, sichergestelltes Betäubungsmittel eing e- des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtl i- 1 - 3 - chen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die auf § 73 StGB gestützte Verfallsanordnung der beim Angeklagten handelte es sich hierbei um "Dealgeld". Allein mit dieser pauschalen, auch in der B e- weiswürdigung ("Kurierlohn oder Spesen zur Abwicklung der Schmuggelfahrt") nicht hinreichend konkretisierten Bezeichnung sind die Voraussetzungen des § 73 StGB nicht beleg t. Die Anordnung des Verfalls nach dieser Vorschrift wäre n- delt hätte, den der Angeklagte von seinem Auftraggeber bereits vor der Ei n- kaufsfahrt für die hier abgeurteilte Tat erhielt. D ies legen die bisherigen Fes t- stellungen, die sich zu Absprachen zwischen dem Angeklagten und einem Au f- traggeber nicht verhalten, allerdings nicht nahe. Nicht ausgeschlossen e r- scheint deshalb auch, dass das "Dealgeld" aus weiteren, hier nicht abgeurtei l- ten Betäubungsmittelstraftaten des Angeklagten stammt und somit dem erwe i- terten Verfall nach § 73d StGB unterliegen könnte (BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11, BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 3). Die insoweit no t- wendigen Feststellungen enthält das U rteil allerdings ebenfalls nicht. Schlie ß- - etwa als Reisespesen - der Durchfü h- rung der Tat dienen sollten. In diesem Fall wären sie nicht nach § 73 StGB a b- zuschöpfen; vielmehr unterlägen sie als Tatmittel möglicherwei se der Einzi e- hung nach § 74 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2002 - 3 StR 240/02, BGHR StGB § 73 Erlangtes 3; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 74 Rn. 8). Die en t- sprechende Anordnung stünde dann - bei Vorliegen aller Voraussetzungen - im Ermessen des Tatge richts. 2 - 4 - Vor diesem Hintergrund versetzt die mehrdeutige Feststellung, bei den sichergestellten nicht in die Lage, in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst auf eine bestimmte Rechtsfolge zu erkennen. Die Sache muss deshalb ins o- weit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückv erwiesen werden. Das neue Tatgericht wird allerdings zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands auch erwägen können, mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft g e- mäß §§ 430, 442 StPO die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen zu beschränken. Bec ker Schäfer Mayer Gericke Spaniol 3
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