BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 210/13 vom 12. Dezember 201 3 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja - nur A. II. (Überschrift) Nr. 3 Veröffentlichung: ja ________________________________ StPO § 337 Abs. 1, § 257c Abs. 5, § 273 Abs. 1a Allein auf der fehlenden oder fehlerhaften Protokollierung einer Belehrung g e- mäß § 257c Abs. 5, § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO kann das Urteil nicht beruhen. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 210/13 (OLG Frankfurt am Main) in der Strafsache gegen 1. 2. wege n zu 1.: Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland u.a. zu 2.: versuchten Erwerbs einer halbautomatischen Kurzwaffe u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 12. Dezember 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten S . S . wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2012, soweit es ihn bet rifft, dahin ergänzt, dass er im Übrigen freigesprochen wird und die Staatskasse insoweit seine notwendigen Auslagen sowie die Kosten des Verfahrens trägt. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten S . S . und die Revision des Angeklagten J . S . werden verworfen. 3. Der Angeklagte J. S . hat die Kosten seines Rechtsmittels, der Angeklagte S . S . die verbleibe n- den Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Oberlandesgericht hat d en Angeklagten S . S . wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Erwerb einer halbautomat i- schen Kurzwaffe, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von ei nem Jahr und neun M o- naten sowie den Angeklagten J . S . wegen versuchten Erwerbs 1 - 3 - einer halbautomatischen Kurzwaffe und wegen des Besitzes eines verbotenen Gegenstandes sowie von Munition zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen veru rteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur B e- währung ausgesetzt. Der Angeklagte S . S . erhebt mit seiner Revis i- on die allgemeine Sachrüge und eine Verfahrensrüge. Der Angeklagte J . S . begehrt mit seiner auf di e Sachrüge gestützten Revision allein die Nachholung eines Teilfreispruchs. Während die Revision des Angeklagten S . S . insofern einen Teilerfolg erzielt, als bei ihm ein unterbliebener Teilfreispruch nachzuholen ist, hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). A. Revision des Angeklagten S . S . I. Nach den Feststellungen und Wertungen des Oberlandesgerichts f ö r- derte der Angeklagte S . S . in mehreren Einzelfällen bewusst die "Khalistan Zindabad Force". Hierbei handelt es sich um eine von Pakistan aus gesteuerte Gruppierung, die einen unabhängigen Sikh - Staat Khalistan sowie die Bewahrung des ortho doxen Sikh - Glaubens anstrebte und diese Ziele unter anderem durch Sprengstoffanschläge und die gezielte Ermordung von Gegnern zu erreichen suchte. Die nicht revidierenden Mitangeklagten B . S . und G . S . waren von Sommer 2009 bis zu ihrer Verhaftung im Juli 2010 in die Gruppierung eingeordnet, hatten regelmäßigen Kontakt zu d e- ren damaliger Führungsperson R . S . und gestalteten unterschie d- liche Aktionen mit. Der Angeklagte S . S . unterst ützte sie und die Organisation im Einzelnen in folgender Weise: Spätestens seit September 2009 war er mit der Beschaffung von Handfeuerwaffen und Munition beau f- tragt. Er beriet Anfang September 2009 G . S . und am 3. November 2 3 - 4 - 2009 diesen sowie B . S . hinsichtlich verschiedener Waffen im Wissen, dass er die Mitangeklagten dadurch in die Lage versetzte, geeign e- te Waffen auch ohne seine weitere Mitwirkung zu erwerben und einzusetzen. Ferner erklärte er sich in einem Telefo nat mit B . S . am 5. Januar 2010 spontan bereit, notfalls persönlich nach Indien zu reisen, um eine geplante Auskundschaftung verschiedener indischer Militärstützpunkte zu unterstützen. Überdies beriet er am 2. März 2010 im Rahmen e ines Waffe n- ankaufs B . S . telefonisch. Dieser erwarb schließlich - g e- meinsam mit dem Angeklagten J . S . - eine Schreckschusspist o- le, wobei alle drei davon ausgingen, dass es sich um eine halbautomatische Pi stole handelte. Schließlich druckte der Angeklagte S . S . im April 2010 auf Anweisung einen Briefkopf der "Khalistan Zindabad Force" aus und stellte ihn B . S . zur Verfügung. Eine über diese einzelnen Tätigkeiten h inaus gehende dauerhafte Einbindung des Angeklagten S S . in die Verbandsstruktur der "Khalistan Zindabad Force" hat das Oberla n- desgericht nicht feststellen können. Soweit der Angeklagte S . S . im Juli 2010 von dem Plan e r- fuh r, einen Sektenführer in Österreich zu erschießen, und keine Maßnahmen ergriff, die von ihm abgelehnte Tat zu verhindern, ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass eine Strafbarkeit wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 Abs. 1 Nr. 5 oder A bs. 2 StGB) nicht in Betracht komme, weil die Strafverfolgungsbehörden durch Telefonüberwachungen bereits Kenntnis von der Planung gehabt hätten. II. Die Rüge des Angeklagten S . S . , das Oberl and es gericht habe "§§ 257c Abs. 2, 4 und 5, 237 Abs. 1a StPO in Verbindung mit dem Recht auf ein faires Verfahren" verletzt, bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. 4 5 - 5 - 1. Am 27. Hauptverhandlungstag unterbreitete das Oberlandesgericht den Angeklagten einen - als Anlage zu Protokoll genommenen - näher ausg e- führt en und begründeten "Verständigungsvorschlag gemäß § 257c StPO". Am 52. Hauptverhandlungstag wurde laut (von der Revision insoweit nicht mitgetei l- tem) Protokoll festgestellt, dass unter anderem hinsichtlich des Angeklagten S . S . eine "verfahr ensbeendende Absprache entsprechend § 257c StPO" stattgefunden habe. Mit der Rüge beanstandet die Revision, dass sich aus dem Protokoll nicht ergebe, ob eine Verständigung zustande gekommen und eine Belehrung gemäß § 257c Abs. 5 StPO erteilt worden sei. Zu dem sei nicht dokumentiert, ob und wie die Angeklagten sich zu dem Verständigung s- vorschlag geäußert hätten. Überdies habe der gerichtliche Verständigungsvo r- schlag einzelne Strafnormen zitiert, obschon der Schuldspruch nicht Gege n- stand der Verständigung sei n dürfe. 2. Bereits unzulässig ist die Verfahrensrüge, soweit der Beschwerdefü h- rer beanstandet, das Zustandekommen einer Verständigung und der nähere Ablauf des vorangehenden Verfahrens seien nicht dokumentiert. Die Revision unterlässt es, die insofern z ur Entscheidung erforderlichen Tatsachen vollstä n- dig vorzutragen. So teilt sie den die Verständigung betreffenden Inhalt des Pr o- tokolls nicht abschließend mit, sondern verschweigt, dass laut Protokoll zum einen der Vorsitzende bereits am 26. Hauptverhandlu ngstag über (nach Schluss des vorangegangenen Verhandlungstermins geführte) Besprechungen mit dem Ziel einer möglichen Verständigung berichtete und zum anderen später eine "verfahrensbeendende Absprache" festgestellt wurde. Die Kenntnis dieser Gesichtspunk te wäre indes für die Prüfung erforderlich, ob das Protokoll den wesentlichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis einer Verständigung in der nach § 273 Abs. 1a Satz 1 StPO gebotenen Weise wiedergibt. Der lückenhafte Revisionsvortrag führt insoweit zur Unz ulässigkeit der Rüge (vgl. BGH, B e- schlüsse vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09, BGHR StPO § 344 Abs. 2 6 7 - 6 - Satz 2 Anforderungen 1; vom 16. April 1999 - 3 StR 642/98; BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 2 BvR 656/99 u.a., BVerfGE 112, 185, 208 f. mwN). 3. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, aus dem Protokoll ergebe sich keine Belehrung des Angeklagten gemäß § 273 Abs. 1a Satz 2, § 257c Abs. 5 StPO, bleibt seine Verfahrensrüge ebenfalls erfolglos, da das Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensverst oß nicht beruhen kann (§ 337 Abs. 1 StPO). a) Der Beschwerdeführer rügt, dass sich in der Sitzungsniederschrift ke i- ne Protokollierung einer gemäß § 257c Abs. 5 StPO etwaig erteilten Belehrung finde. Damit ist Gegenstand der Verfahrensrüge allein die Frag e einer or d- nungsgemäßen Protokollierung; denn aus der Revisionsbegründung ergibt sich - auch bei einer Auslegung nach ihrem Gesamtzusammenhang - nicht die B e- hauptung, dass eine Belehrung in der Hauptverhandlung tatsächlich unterbli e- ben ist, und dieser Gesi chtspunkt von der Urteilsanfechtung umfasst sein soll. aa) Die Revisionsbegründung muss bei der Rüge der Verletzung einer Verfahrensnorm die den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen angeben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; zur verfassungsrechtlichen Unbede nklichkeit etwa BVerfG, Beschluss vom 12. November 1984 - 2 BvR 1350/84, NJW 1985, 125, 126). Nur in diesem Umfang ist das Revisionsgericht überhaupt zu eigener Pr ü- fung berechtigt (§ 352 Abs. 1 StPO). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass dem Vorbri ngen in der Revisionsbegründung, ein bestimmter Verfahren s- vorgang sei nicht protokolliert worden, regelmäßig nicht die Behauptung zu en t- nehmen ist, dieser Verfahrensvorgang habe tatsächlich in der Hauptverhan d- lung auch nicht stattgefunden (vgl. allgemein B GH, Urteile vom 1. Februar 1955 - 5 StR 678/54, BGHSt 7, 162 ff. mwN; vom 20. April 2006 - 4 StR 604/05, NStZ - RR 2007, 52, 53; vom 12. Januar 2005 - 2 StR 138/04, NStZ 2005, 281; 8 9 10 - 7 - vom 20. Oktober 1970 - 1 StR 225/70; Beschluss vom 4. April 2006 - 3 StR 23/0 6; RG, Urteil vom 26. Mai 1914 - II 374/14, RGSt 48, 288, 289 f.; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 86). Dem liegt im Wesentlichen die Übe r- legung zugrunde, dass bei dem alleinigen Abstellen auf das Protokoll offen bleibt, ob der Vorgang gegebenenfalls stattgefunden hat und nur versehentlich nicht protokolliert worden ist. Im Übrigen würde das Erfordernis des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO übergangen, da an Stelle der bestimmten Behauptung e i- ner Tatsachenangabe lediglich das Protokoll, das nur ein Beweismittel darstellt (vgl. § 274 Satz 1 StPO), angeführt wird. gemäß § 257c Abs. 5 StPO erfolgt ist, ergibt sich - falls die Verteidigung ins o- weit nichts übersehen hat - aus dem Protokoll nicht .") allein auf die fehlende Protokollierung ab. Dies wird durch die anschließenden Rechtsausführungen gegen § 273a Abs. 1a StPO" verstoßen habe. Zudem geht die Revision selbst von einer "etwaig erfolgten Belehrung" aus und lässt damit ausdrücklich offen, ob eine solche erteilt worden ist oder nicht. Gerade in der Zusammenschau wird deutlich, dass die Verfahrensrüge die unterlassene Protokollierung und nicht eine unterbliebene Beleh rung selbst zum Gegenstand hat. b) Es kann offen bleiben, ob die danach allein zu prüfende Rüge, aus dem Protokoll lasse sich die Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO nicht erke n- nen, - wie für "Protokollrügen" regelmäßig angenommen (etwa BGH, Beschluss vom 4. April 2006 - 3 StR 23/06; Urteil vom 17. Januar 1978 - 1 StR 734/77) - bereits unzulässig oder in der konkreten Konstellation ausnahmsweise zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310). Der B e- anstandung bleibt der Erf olg jedenfalls versagt; denn es ist denklogisch ausg e- 11 12 - 8 - schlossen, dass das Urteil auf einer unzureichenden Protokollierung beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Hierzu gilt: Die Fertigstellung des Protokolls geht der Verkündung des Urteils nach. Dies ergibt sich be reits daraus, dass das Protokoll die Urteilsformel enthalten muss (§ 273 Abs. 1 Satz 1 StPO) und es mithin vor der Urteilsverkündung nicht fertiggestellt (vgl. § 271 Abs. 1 StPO) werden kann. Vor der Fertigstellung steht der tatsächliche Protokollinhalt no ch nicht fest und ist im Einzelnen ungewiss. Das Protokoll über den Verlauf der (sich gegebenenfalls über mehrere Tage erstreckenden) Hauptverhandlung bildet eine Einheit und ist erst mit den Unte r- schriften unter die gesamte Niederschrift fertiggestellt. Z uvor angefertigte Pr o- tokollteile sowie Mitschriften haben lediglich Entwurfscharakter und sind nicht Bestandteil der Akten (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1980 - StB 43/80, BGHSt 29, 394, 395; Urteil vom 20. November 1961 - 2 StR 395/61, BGHSt 16, 306 , 307). Das Gericht hat - ebenso wie alle Verfahrensbeteiligten - keine Kenntnis vom späteren Protokollinhalt. Grundlage für das Urteil ist das tatsäc h- liche Geschehen in der Hauptverhandlung, nicht die spätere Niederschrift. Liegt mithin das Protokoll erst nach der Urteilsverkündung vor, ist ausgeschlossen, dass die Protokollierung einen Einfluss auf das bereits zuvor ergangene Urteil hat (st. Rspr.; instruktiv RG, Urteil vom 29. Januar 1909 - II 975/08, RGSt 42, 168, 170 f.; s. auch BGH, Urteile vom 20. Ap ril 2006 - 4 StR 604/05, NStZ - RR 2007, 52, 53; vom 1. Februar 1955 - 5 StR 678/54, BGHSt 7, 162, 163; B e- schluss vom 11. Oktober 2010 - 1 StR 359/10, NStZ 2011, 170; Radtke, NStZ 2013, 669). c) Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht vor dem Hinterg rund g e- boten, dass das Gesetz zur Regelung der Verständigung in Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (Verständigungsgesetz, BGBl. I S. 2353) unter anderem das Ziel verfolgt, eine wirksame "vollumfängliche" Kontrolle verständigungsbasierter U r- 13 14 - 9 - teile durch das Re chtsmittelgericht zu ermöglichen (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1066 [Rn. 94]). aa) Das Verständigungsgesetz hat die revisionsrechtlichen Regelungen der StPO - von dem Ausschluss eines Rechtsmittelverzichts nach einer Ve r- ständigung (§ 302 Abs. 1 Satz 2 StPO) abgesehen - unverändert gelassen. Zum einen sind die allgemeinen Vorschriften, nach denen dem Revisionsg e- richt die Prüfung von Verfahrensverstößen nur aufgrund einer entsprechenden Rüge und der Angabe der zu ihrer Beurteilung erforderlichen Tatsachen erlaubt ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2, § 352 Abs. 1 StPO), nicht modifiziert worden (vgl. im Ergebnis auch BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 47/13, BGHSt 58, 315; Urteil vom 3. September 2013 - 5 StR 318/13, NStZ 2 013, 671; BT - Drucks. 16/12310 S. 9). Zum anderen hat das Verständigungsgesetz davon abgesehen, Verstöße gegen die verfahrensrechtlichen Sicherungen der Verständigung den absoluten Revisionsgründen zuzuordnen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2 628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1067 [Rn. 97]). Soweit das Bu n- desverfassungsgericht davon ausgegangen ist, dass ein Urteil regelmäßig auf einem Verstoß gegen "Transparenz - und Dokumentationspflichten" des Ve r- ständigungsverfahrens beruhe (vgl. BVerfG, Urteil v om 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1067 [Rn. 97 ff.]; Beschluss vom 30. Juni 2013 - 2 BvR 85/13, NStZ - RR 2013, 315, 316), war jeweils nicht allein die fehlende oder fehlerhafte spätere Protokollierung Entscheidungsgegenstand, sondern zu mindest auch die Nichtbeachtung einer vor dem Urteilsspruch gegenüber Verfahrensbeteiligten bestehenden Transparenzpflicht an sich. Die Ausführu n- gen des Bundesverfassungsgerichts können deshalb nicht dahin verstanden werden, dass - entgegen den Gesetzen de r Logik - kraft Verfassungsrechts grundsätzlich bereits auf die Rüge der unterlassenen Protokollierung eines nach den Regeln des Verständigungsverfahrens erforderlichen Hinweises oder 15 - 10 - einer notwendigen Belehrung die Aufhebung des angefochtenen Urteils geb o- ten sei. Die Fragen, inwieweit das Bundesverfassungsgericht überhaupt allg e- meine Vorgaben für eine im Tatsächlichen zu klärende Beruhensprüfung m a- chen kann (vgl. etwa Knauer, NStZ 2013, 433, 436; Stuckenberg, ZIS 2013, 212, 215 f. ) und wie weit die Bin dungswirkung der Entscheidung im Einzelnen reicht (s. BVerfG, Beschlüsse vom 6. November 1968 - 1 BvR 727/65, BVerfGE 24, 289, 297; vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1018/74, BVerfGE 40, 88, 93 f.; vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99, BVerfGE 115, 97, 109 f.; BFH , Urteil vom 11. August 1999 - XI R 77/97, NJW 1999, 3798; Maunz/Schmidt - Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 31 Rn. 88 [Stand: Juli 20 13 ]), bedürfen hier daher keiner weiteren Erörterung. bb) Soweit der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einem Urtei l vom 10. Juli 2013 (2 StR 195/12, BGHSt 58, 310) die Auffassung vertreten hat, dass das Prozessverhalten des Angeklagten durch das Fehlen einer Dokumentation im Protokoll beeinflusst und ein Beruhen des Urteils auf dem Protokollierung s- fehler nicht ausgesc hlossen werden könne, vermag der Senat dem aus den dargelegten Gründen nicht zu folgen. Eines Verfahrens nach § 132 Abs. 2 GVG bedarf es deswegen jedoch nicht. Zum einen betraf das dortige Urteil nicht die hier zu prüfende fehlende Protokollierung der Bele hrung nach § 257c Abs. 5 StPO. Zum anderen handelt es sich bei der Frage, ob das Urteil auf einem b e- stimmten Verfahrensfehler beruhen kann, nicht um eine Rechtsfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 GVG, sondern um eine im Einzelfall zu prüfende Tatsache n- frage (v gl. BGH, Beschluss vom 23. August 2006 - 1 StR 466/05, NJW 2006, 3582, 3586; Herdegen, NStZ 1990, 513, 515). 16 17 - 11 - 4. Eine unzulässige Verständigung über den Schuldspruch (§ 257c Abs. 2 Satz 3 StPO) liegt entgegen der Ansicht der Revision nicht vor. Der Beschwerdeführer begründet seine diesbezügliche Annahme allein mit dem Wortlaut des gerichtlichen Verständigungsvorschlags, der konkrete Straftatbestände und diesen zugeordnete Sachverhalte aufführt. Indes ist dies ersichtlich nicht dahin zu verstehen, das s entsprechende Schuldsprüche G e- genstand der Verständigung sein sollten. Vielmehr hat das Oberlandesgericht lediglich dargelegt, auf Grund welcher Erwägungen es "im Bewusstsein der Problematik einer vorläufigen Beweisprognose" zu dem allein die Rechtsfolge n betreffenden Vorschlag gekommen ist. Einer solchen unverbindlichen Beurte i- lung der Sach - und Rechtslage steht weder Verfassungs - noch Strafverfahren s- recht entgegen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1068 [Rn. 106 ]). Das Gericht ist sogar grundsätzlich dazu gehalten, in seinem Vorschlag das vom Angeklagten im Rahmen der Verstä n- digung erwartete Prozessverhalten genau zu bezeichnen und "unter antizipi e- render Berücksichtigung dieses Verhaltens und Beachtung der Vorgab en des materiellen Rechts eine strafzumessungsrechtliche Bewertung des Anklag e- vorwurfs vorzunehmen" (BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - 4 StR 623/11, BGHSt 57, 273, 278; vgl. auch BT - Drucks. 16/12310 S. 14). Eine solche B e- we r tung ist schwerlich möglich, ohne zunächst klarzustellen, von welchen Deli k- ten und Strafrahmen das Gericht ausgeht. Vor diesem Hintergrund folgt aus dem Hinweis auf einen bestimmten Sachverhalt und eine rechtliche Wertung, die es seinem Vorschlag vorläufig zugrunde legt, keine Verständigun g über den Schuldspruch. Dafür, dass das Oberlandesgericht lediglich eine nicht abschließende und nicht von der eigentlichen Verständigung umfasste Einschätzung abgeg e- 18 19 20 - 12 - ben hat , spricht ferner, dass es den Angeklagten trotz der getroffenen Verstä n- digung n icht in dem Umfang schuldig gesprochen hat, der sich aus der im Vo r- schlag genannten Zwischenbewertung ergab (s. auch zum Bindungsumfang BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 1 StR 421/12, NStZ - RR 2013, 184). III. Erfolg hat das Rechtsmittel insoweit, al s das Oberlandesgericht den Angeklagten S . S . nicht von dem in der zugelassenen Anklag e- schrift erhobenen Vorwurf freigesprochen hat, er habe tateinheitlich zu einer Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland spätesten s am 27. Juli 2010 von dem Vorhaben eines Mordes erfahren und eine rechtzeitige Anzeige unterlassen. 1. Geht der Eröffnungsbeschluss davon aus, dass die dem Angeklagten angelasteten strafbaren Handlungen sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen als eine einheitliche Tat im materiellrechtlichen Sinne darstellen, so muss ein Teilfreispruch zwar dann nicht ergehen, wenn sich eine der Handlu n- gen nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung als nicht nachweisbar oder nicht strafbewehrt erweist, es im Übrige n aber bei der konkurrenzrechtlichen Bewe r- tung der Einzelakte verbleibt (Meyer - Goßner, StPO, 56. Aufl., § 260 Rn. 12 mwN). Anderes gilt indes, wenn die Hauptverhandlung ergibt, dass es sich bei den dem Angeklagten angelasteten Handlungen um selbständige, t atmehrhei t- liche Delikte handelt, etwa weil das verbindende Element, das die Einzelakte zu einer natürlichen Handlungseinheit verschmolzen hätte, nicht zu belegen ist. Erweist sich in diesem Falle ein dem Angeklagten von Anklage und Eröf f- nungsbeschluss vorg eworfener Einzelakt als nicht nachweisbar, so ist der A n- geklagte insoweit freizusprechen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 - 2 StR 90/11, juris Rn. 19; KK/Ott, StPO, 7. Aufl., § 260 Rn. 20; zur fortgesetzten Handlung bereits BGH, Beschluss vom 7. Januar 1 988 - 4 StR 669/87, BGHR 21 22 - 13 - StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 4; RG, Urteil vom 29. Mai 1923 - I 1161/22, RGSt 57, 302, 303 f.). 2. So liegt es hier. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte dem Angeklagten S . S . eine mitgliedschaftliche Beteiligung an der (au s- ländischen) terroristischen Vereinigung (§ 129b Abs. 1, § 129a Abs. 1 StGB) nicht nachgewiesen werden. Nur dieses Delikt verbindet indes aufgrund seiner Struktur die einzelnen Betätigungsakte des Mitglieds zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2007 - StB 19/06, NStZ 2007, 401); erweist sich der Betätigungsakt noch nach einer weiteren Besti m- mung als strafbar, so besteht Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) zwischen diesem Delikt und der mitgliedschaftlich en Beteiligung an der Vereinigung (vgl. allg e- mein dazu BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 290 f. mwN). Dagegen stehen Unterstützungshandlungen zugunsten einer (ausländ i- schen) terroristischen Vereinigung (§ 129b Abs. 1, § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB), so sie nicht zur Erreichung eines einheitlichen Unterstützungserfolgs begangen werden, zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 131 f.); davon ist zutreffend auch das Oberlandesg ericht ausgegangen. Da es nun aber hinsichtlich einer dieser dem Angeklagten angelasteten und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf der Grundlage der dargestellten Rechtslage allenfalls tatmehrheitlich verwir k- lichten Einzelhandlungen eine Strafbarkeit v erneint hat, hätte es den Angekla g- ten insoweit freisprechen müssen. Eine Überprüfung der zur Verneinung der Strafbarkeit führenden Erw ä- gungen des Oberlandesgerichts (vgl. insofern zweifelnd etwa Arzt/Weber/ Heinrich/ Hilgendorf, Strafrecht, Besonderer T eil, 2. Aufl., § 46 Rn. 12) war dem Senat angesichts der allein vom Angeklagten eingelegten R e- vision nicht eröffnet. 23 24 - 14 - 3. Der Senat holt deshalb den Teilfreispruch - mit der sich aus § 467 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge - nach (§ 354 Abs. 1 StPO). IV. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die erhobene Sachr ü- ge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten S . S . erg e- ben. Hinsichtlich der Einzelheiten verweist der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts. B. Revision des Angeklagten J . S . I. Der Angeklagte J . S . begehrt mit seiner in zulässiger Weise beschränkten Revision allein einen Teilfreispruch, soweit das Oberlan d- gericht die - nach Anklage und Eröffnungsbeschl uss dem Angeklagten neben den beiden Waffendelikten jeweils in Tateinheit zur Last gelegte - Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung nicht festgestellt hat. Auch wenn die Rechtsmittelbeschränku ng nicht ausdrücklich erklärt wurde, kommt sowohl in der Revisions - als auch in der Revisionsbegründungsschrift zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer allein das Fehlen eines Teilfreispruchs beanstandet (vgl. zur Revisionsausl e- gung bereits BGH, Urteil vom 16. Februar 1956 - 3 StR 473/55, NJW 1956, 756, 757). II. Die (insoweit beschränkte) Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten J . S . ergeben. Eines Teilfreispruchs bedurfte es entgegen der mit der Revi sion vorgebrachten A n- sicht - anders als bei dem Angeklagten S . S . (s.o.) - nicht. Die mit dem Eröffnungsbeschluss zugelassene Anklage hatte dem A n- geklagten J . S . zur Last gelegt, durch dieselbe rechtliche Han d- lung sich spätestens ab Spätsommer 2009 bis zu seiner Festnahme im D e- 25 26 27 28 29 30 - 15 - zember 2010 als Mitglied an der "Khalistan Zindabad Force" beteiligt zu haben, im März 2010 gemeinsam mit B . S . mit Hilfe des Angekla g- ten S . S . versuc ht zu haben, eine halbautomatische Kurzwaffe zu erwerben, und bei seiner Festnahme eine einen anderen Gegenstand vortä u- schende Hieb - und Stoßwaffe sowie Munition besessen zu haben. Zwar ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte sich nicht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Verein i- gung strafbar gemacht hat und daher die in Anklage und Eröffnungsbeschluss angenommene Verklammerung der beiden Waffendelikte zu einer Tat in mat e- riellem Sinne wegfä llt. Allerdings sind - insoweit im Unterschied zum Angekla g- ten S . S . - sämtliche danach bestehen bleibende einzelne Taten abgeurteilt worden. Eine selbständige (materiellrechtliche) Tat, die Gegenstand eines Freispruchs sein könnte, liegt mithin nicht vor. Entfällt lediglich ein in Ta t- einheit stehender Tatvorwurf, kommt ein Freispruch nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2004 - 5 StR 548/03, NJW 2005, 2720, 2723). Da die nicht erwiesene Mitgliedschaft in der Vereinigung mit den b eiden Waffendelikten j e- weils in Tateinheit stünde, ist der Tatvorwurf des Eröffnungsbeschlusses durch den Schuldspruch erschöpft. Becker Schäfer Mayer Gericke Spaniol
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