ECLI:DE:BGH:2019:020519B3STR210.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 210/18 vom 2. Mai 201 9 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 201 9 beschlosse n: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 1. April 2019 gegen den Senatsbeschluss vom 19. Februar 2019 wird verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land- gerichts Duisburg vom 16. Oktober 2017 mit Beschluss vom 19. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der durch seinen Verteidiger erhobenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO). Er beanstandet, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden , und wiederholt seine Einwände gegen die Strafzumessung. Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Das Verfahren nach § 356a StPO dient nicht der inhaltlichen Überprüfung der angegriffenen Entscheidung. Der Senat hat, soweit es durch die Revisionsbegründung einschließlich der erst nach der Antragsschrift des Generalbundesanwalts verfassten Einzelausfüh- rungen zur Sachrüge veranlasst gewesen ist, das landgerichtliche Urteil umfas- send auf Rechtsfehler überprüft und dabei w eder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigen- des Vorbringen des Verurteilten übergangen. Aus dem Umstand, dass der Se- nat die Verwerfung der Revision nicht näher begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen 1 2 - 3 - werden. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechts- mitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts und in späteren Schriftsätzen die Sachrüge erstmals näher ausgeführt wird. Eine Mitteilung des Gerichts, warum es nachgeschobe- ne Beanstandungen für unbegründet erachtet, ist nicht erford erlich (vgl. BGH, Beschl uss vom 24 . Januar 201 9 - 5 StR 619 /1 8 , juris Rn. 3 mwN). Schäfer Gericke Wimmer Berg Hoch
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