ECLI:DE:BGH:2019:020519B3STR210.18.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 210/18 vom 2. Mai 201 9 in der Strafsache gegen alias: wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 201 9 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 3. April 2019 gegen den Senatsbeschluss vom 19. Februar 2019 wird verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land- gerichts Duisburg vom 16. Oktober 2017 mit Beschluss vom 19. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der durch seinen Verteidiger erhobenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO). Er beanstandet, se in Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden . Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat, soweit es durch die Revisionsbegründung einschließlich des Schriftsatzes vom 9. August 2018 ver- anlasst gewesen ist, das landgerichtliche Urteil umfass end auf Rechtsfehler überprüft und dabei weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht näher begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht ni cht. Das gilt auch dann, wenn in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts oder - wie 1 2 - 3 - hier - in einem noch späteren Schriftsatz die Sachrüge weiter ausgeführt wird. Eine Mitteilung des Gerichts, warum es nachgeschobene Beanstandungen für unbegründet erachtet, ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschl uss vom 24. Januar 201 9 - 5 StR 619 /1 8 , juris Rn. 3 mwN). Schäfer Gericke Wimmer Berg Hoch
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