ECLI:DE:BGH:2019:190219B3STR210. 18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 210 / 1 8 vom 19. Februar 201 9 in der Strafsache gegen alias: wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anw alts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 2019 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- geric hts Duisburg vom 16. Oktober 2017 aufgehoben, soweit die Einziehung von "BtM, Marihuana in Metalldose" ang e- ordnet worden ist; diese entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Hande l- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und eine Einziehungsentsche i- dung getroffen. Dagegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materie l- len Rechts gestüt zte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus 1 - 3 - der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die auf die allgemeine Sachrüge veranlasste umfassende Übe rprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld - und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Einziehungsen t- scheidung erweist sich überwiegend als rechtsfehlerfrei; sie kann indes keinen Bestand haben, soweit die Einziehung des bei dem Angeklagten sichergestel l- ten "BtM, Mar ihuana in Metalldose" (lfd. Nr. 101, Ass. Nr. "BKA" 11.1) angeor d- net worden ist. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift au s- geführt: er Besitz der sichergestellten Betäubungsmittel nicht Gegenstand der Anklage. Voraussetzung der Einzi ehung gemäß § 33 Abs. 2 BtMG a. F., § 74, 74a StGB a. F. ist aber, dass die konkret einzuziehenden Betäubungsmittel Gegenstand einer von der Anklage umschr iebenen und vom Gericht festgestellten Anknü p- fungstat sind (Senat, Beschluss vom 25. April 2017 - 3 StR 81/17 - Rn 6; Senat NStZ - RR 2017, 220 mwN; BGH NStZ - RR 2004, 347, 348); dies gilt auch für den Fall der Sicherungseinziehung (Weber BtMG, 5. Auf - lage, § 33 Rn 301, 366, 416). Die zum 1. Juli 2017 eingetretene Recht s- änderung wirkt sich im vorliegenden Fall nicht aus (§ 2 Abs. 1, Abs. 5 im Rahmen einer erneuten Hauptverhandlung Festste llungen getroffen werden können, die eine Zuordnung der sichergestellten Betäubungsmi t- tel zu einer der hier angeklagten Taten noch ermöglichen würden. Der Senat kann daher selbst in der Sache entscheiden." Dem schließt sich der Senat an. 2 3 - 4 - Der geringfügi ge Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu b e- lasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Gericke Wimmer Tiemann Hoch 4
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