BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 21/02 vom 5. März 2002 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2002 g e - mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Düsseldorf vom 19. Oktober 2001 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Diebstahls in drei Fällen und wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in drei Fällen veru r - teilt ist; der Rechtsfolgenausspruch wird dahin klargestellt, daß der Angeklagte zu einer Gesamt freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall in zwei Fällen und wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen, teilweise gemeinschaftlich handelnd, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten" verurteilt. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Klarstellung des Rechtsfolgenausspruchs. Im übrigen hat die Nachprüfung - 3 - des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Nherer Erörterung bedarf folgendes: 1. Im Fall II. 3. der Urteilsgrnde (Einbruch in die Geschftsrume des Hockey-Clubs DSC 99 in Dsseldorf) hat das Landgericht neben gewerbsm - ûiger Begehung nach § 243 Abs. 1 N r. 3 StGB die Voraussetzungen eines Wohnungseinbruchdiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB bejaht, jedoch den Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren gemû §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und eine Freiheitsstrafe von neun Monaten verhngt. Zutre f - fend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daû durch die Feststellungen nicht belegt ist, daû der Angeklagte das Schutzgut Wohnung verletzt hat (vgl. dazu Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 244 Rdn. 24). Angesichts der im br i - gen festgestellten Tatumstnde und der mitgeteilten Strafzumessungserw - gungen schlieût der Senat aus, daû das Landgericht auf eine niedrigere Strafe erkannt htte, wenn es statt des Strafrahmens des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB denjenigen des § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB zugrundegelegt htte, der lediglich eine geringere Mindeststrafe (drei Monate statt sechs Monate Freiheitsstrafe) aufweist als § 244 Abs. 1 StGB. Entgegen den Ausfhrungen in der Antragsschrift des Generalbu n - desanwalts kommt im Fall II. 6. der Urteilsgrnde eine Berichtigung des Schuldspruchs nicht in Betracht, weil das Landgericht diese Tat zutreffend nicht als Wohnungseinbruchdiebstahl, sondern als besonders schweren Fall des Diebstahls gemû § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB abgeurteilt hat. 2. Wie der Generalbundesanwalt ausgefhrt hat, ist der Schuldspruch auch insoweit abzundern, als das Landgericht die gemeinschaftliche Beg e - - 4 - hungsweise und die Bezeichnung der Taten als "besonders schwerer Fall" in die Urteilsformel aufgenommen hat; diese Umstnde gehren nicht zur rechtl i - chen Bezeichnung der Tat (Kleinknecht/Meyer-Goûner, StPO 45. Aufl. § 260 Rdn. 24, 25). Der Rechtsfolgenausspruch ist dahingehend klarzustellen, daû der Angeklagte zu einer Gesamt freiheitsstrafe verurteilt ist. Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach Winkler Pfister
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