BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 21/03 vom18. Februar 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u. a.Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2003 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsItzehoe vom 22. Oktober 2002 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-klagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldigist (vgl. BGH bei Pfister NStZ-RR 1999, 353 Nr. 32 und 2000, 357Nr. 26).Durch die - im Hinblick auf die einschlägige Vorstrafe und die Tatum-stände - kaum verständliche Abweichung des Landgerichts vom Straf-rahmen des § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB trotz Vorliegens eines Regelbei-spiels ist der Angeklagte nicht beschwert.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker
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