BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 21/05 vom 24. Februar 2005 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Februar 2005 ein-stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Kleve vom 7. September 2004 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi- sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Darüber hinaus hat der Angeklagte L. B. die der - 2 - Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat zwar bei der rechtlichen Würdigung der - vor dem 7. März 2004 begangenen - Taten und den angewandten Vorschriften die am 1. April 2004 in Kraft getretene Vorschrift des § 176 a Abs. 2 StGB nF zitiert. Der Senat entnimmt jedoch der mißverständlichen Formulierung auf Seite 12 der Urteilsgründe, daß die Einzelstrafen von jeweils einem Jahr sechs Monaten Frei-heitsstrafe (Angeklagter L. B. ) bzw. von jeweils einem Jahr vier Monaten Freiheitsstrafe (Angeklagter P. B. ) tatsächlich dem zu den Tatzeiten geltenden Strafrahmen des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF entnommen worden sind. Winkler Miebach von Lienen Becker Hubert
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