BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 21/07 vom 11. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Aufrechterhaltens des organisatorischen Zusammenhaltes eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 11. April 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Dresden vom 2. August 2006 wird verworfen. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts Bezug genommen. 1 Zur R374ge der Verfahrensverz366gerung bemerkt der Senat erg344nzend: 2 Die Verteidigung hat insoweit geltend gemacht, das Landgericht habe in der Zeit vom Erlass des Er366ffnungsbeschlusses am 1. M344rz 2005 und den seit einem Vermerk der Berichterstatterin vom 8. M344rz 2006 erkennbaren Bem374-hungen der Strafkammer, die Hauptverhandlung vorzubereiten und anzube-raumen, das Verfahren etwa ein Jahr lang nicht gef366rdert und damit gegen das allgemeine Beschleunigungsgebot aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK sowie gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 MRK versto337en. 3 - 3 - 1. Hierzu ergibt sich aus der dienstlichen Erkl344rung des Vorsitzenden der Strafkammer, der seinerseits den fr374heren Vorsitzenden und den sachbearbei-tenden Staatsanwalt befragt hatte, folgendes: 4 Im Fr374hjahr 2005 war ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen mehrere Beschuldigte anh344ngig, denen ebenfalls zur Last lag, den organisatorischen Zusammenhalt des vollziehbar verbotenen Vereins "Skinheads S344chsische Schweiz (SSS)" aufrechterhalten zu haben. Mit einer Anklage wurde im Mai 2005 gerechnet. Da in beiden Verfahren gest344ndige Einlassungen nicht zu er-warten waren und somit das Fortbestehen und die darauf gerichteten Bem374-hungen der jeweiligen T344ter in einer weitgehend identischen, sehr umfangrei-chen Beweisaufnahme aufzukl344ren war, wurde mit der Anberaumung eines Ter-mins zur Hauptverhandlung in dem bereits er366ffneten Verfahren gegen den An-geklagten zugewartet, um es mit dem Parallelverfahren zur gemeinsamen Ver-handlung zu verbinden. Die weitere Anklage wurde jedoch erst am 28. Juli 2005 erhoben. In der Folgezeit bereitete deren Zustellung Probleme, da ein Ange-klagter unbekannten Aufenthalts war und seine Anschrift erst ermittelt werden musste. Da zum 1. Februar 2006 ein Wechsel im Vorsitz eintrat und zudem wei-tere Erkenntnisse aus einem dritten Ermittlungsverfahren im "SSS"-Komplex bekannt wurden, die in das Parallelverfahren eingef374hrt und den Verteidigern bekannt gegeben werden mussten, verz366gerte sich dessen Er366ffnung weiter. Daraufhin entschloss sich die Strafkammer, wie sich aus dem Aktenvermerk vom 8. M344rz 2006 ergibt, das Verfahren gegen den Angeklagten doch geson-dert vorweg durchzuf374hren und von der beabsichtigten Verbindung abzusehen. 5 2. Durch diese Verfahrensweise, der sachliche Gesichtspunkte zugrunde lagen, ist das Verfahren nicht unangemessen verz366gert worden. 6 - 4 - a) Es war sachgerecht und nicht zu beanstanden, dass das Landgericht nach Er366ffnung des Hauptverfahrens im Fr374hjahr 2005 die angek374ndigte Ankla-geerhebung im Parallelverfahren gegen weitere Beschuldigte der "SSS" zum Zweck einer Verbindung und gemeinsamen Hauptverhandlung mit nur einer Beweisaufnahme abwarten wollte, obgleich damit eine Verl344ngerung des Ver-fahrens gegen den Angeklagten S. f374r eine nicht unerhebliche Zeit ver-bunden war. Es war in beiden Verfahren mit einer umfangreichen, weitestge-hend identischen Beweisaufnahme zu rechnen, da jeweils zun344chst die organi-satorischen Strukturen, personelle Zusammensetzung und die Aktivit344ten des Vereins "SSS" vor seinem Verbot festzustellen waren, um sodann in einem zweiten Schritt zu kl344ren, inwieweit diese Strukturen und T344tigkeiten aufrecht-erhalten worden sind. In der Ladungsverf374gung f374r die - sp344tere - Hauptver-handlung gegen den Angeklagten S. waren 16 Zeugen aufgef374hrt, tats344ch-lich war es erforderlich, zu 15 Hauptverhandlungstagen 374ber 50 Zeugen vorzu-laden und zu vernehmen, soweit sie nicht von einem Auskunftsverweigerungs-recht Gebrauch gemacht haben. Es war einerseits ein Gebot der Prozesswirt-schaftlichkeit, eine solche Beweisaufnahme nach M366glichkeit nicht doppelt durchzuf374hren, andererseits erforderte dies auch die R374cksicht auf die Belange der Zeugen, um ihre Belastung durch die Erf374llung ihrer staatsb374rgerlichen Pflicht in Grenzen zu halten. Zudem war eine gemeinsame Verhandlung paral-leler Sachverhalte auch im Interesse einer einheitlichen Beurteilung sachge-recht. 7 b) Dem steht auch nicht entscheidend entgegen, dass der Angeklagte S. in diesem Zeitraum den Belastungen eines au337er Vollzug gesetzten Haftbefehls ausgesetzt war (vgl. dazu BVerfG NJW 2006, 668 f.). Ihm war zwar neben Erbringung einer Kaution von 5.000 200 zun344chst eine Meldepflicht von zweimal w366chentlich auferlegt worden. Nachdem er zur Aufnahme einer Ar- 8 - 5 - beitsstelle seinen Wohnsitz wechselte, wurde die Meldepflicht aber auf einmal w366chentlich reduziert und ihm gestattet, die Meldung an seinem jeweiligen Wohnsitz zu erbringen. Auf diese Weise hat das Landgericht die Beeintr344chti-gung des Angeklagten gering gehalten. c) Aus diesen gewichtigen Gr374nden war es weiterhin sachlich gerechtfer-tigt, auch im Herbst 2005 trotz der im Parallelverfahren aufgetretenen Probleme eine gewisse Zeit zuzuwarten, ob sich die gemeinsame Hauptverhandlung doch noch verwirklichen lie337. Dabei war zu ber374cksichtigen, dass dem Angeklagten S. erst am 1. Dezember 2004 die Durchf374hrung des Verfahrens er366ffnet worden war und dieses somit im Herbst 2005 nur etwa ein dreiviertel Jahr an-dauerte. Bei einer Durchf374hrung der gemeinsamen Hauptverhandlung im Fr374h-jahr des Jahres 2006 h344tte somit die Gesamtverfahrensdauer nur wenig mehr als ein Jahr betragen. Erst als sich Anfang M344rz 2006 herausstellte, dass sich ein solcher Zeitrahmen nicht einhalten lie337, hat das Landgericht - wiederum sachgerecht - reagiert und das Verfahren gegen den Angeklagten S. vorweg verhandelt. 9 d) Damit hat sich auch insgesamt eine Verfahrensdauer von der Be-kanntgabe an den Beschuldigten bis zum rechtskr344ftigen Abschluss im Revi- sionsverfahren von etwa zwei Jahren und vier Monaten ergeben, die in Anbe- 10 - 6 - tracht der besonderen Schwierigkeiten eines Verfahrens wegen Aufrechterhal-tens des organisatorischen Zusammenhalts eines vollziehbar verbotenen Ver-eins nach 247 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG nicht als unangemessen bezeichnet wer-den kann. Tolksdorf RiBGH Miebach ist urlaubs- Winkler bedingt an der Unterzeich- nung gehindert. Tolksdorf von Lienen Becker
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