BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 21/08 vom 11. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 11. Dezember 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts D374sseldorf vom 29. Oktober 2007 mit den Feststellun-gen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in zwei F344llen zu einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagess344tzen zu je 300 Euro verur-teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die R374ge der Verlet-zung materiellen Rechts gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts belieferte der Angeklagte als Diamantengro337h344ndler in der Zeit vom 16. Juni 1995 bis November 1997 die E. GmbH und in der Zeit vom 8. Februar 1996 bis 29. Januar 2001 die B. GmbH sowie die G. GmbH mit Diamanten. Das "Gesch344ftsmodell" dieser Firmen bestand darin, 374-ber besonders geschulte Telefonverk344ufer Diamanten als Geldanlage anzubie-ten. Diese gingen wie folgt vor: Den Kunden wurden zun344chst kleine wei337e Di-amanten zu angemessenen Preisen verkauft, verbunden mit der Zusicherung, 2 - 3 - diese Steine innerhalb einer bestimmten Frist zu einem den Kaufpreis 374berstei-genden Festpreis zur374ck zu kaufen, falls der Kunde dies w374nsche. Auf diese Weise sollte den Kunden eine tats344chlich mit Diamanten nicht realisierbare Wertsteigerung vorget344uscht werden, um sie so zu weiteren Diamantenk344ufen zu verleiten. Bei diesen Folgegesch344ften wurden den Kunden - nunmehr ohne R374ckgabegarantie - gr366337ere Diamanten in Gelb- und Braunt366nen mit dem wahrheitswidrigen Hinweis, diese seien seltener und deshalb werthaltiger als die wei337en Steine, zu deutlich 374berh366hten Preisen zum Kauf angeboten. Die Telefonverk344ufer der E. GmbH schlossen mit insgesamt 19 Kunden, die Verk344ufer der beiden anderen Firmen mit 88 Kunden zum Teil mehrere Vertr344-ge 374ber den Kauf von Diamanten. Den Kunden der E. GmbH soll durch dieses Gesch344ftsgebaren ein Gesamtschaden in H366he von 65.000 Euro, den Kunden der beiden anderen Firmen ein solcher in H366he von mindestens 650.000 Euro entstanden sein. Das Landgericht hat die Diamantengesch344fte der E. GmbH einer-seits und der beiden anderen Firmen andererseits als jeweils eine einheitliche Betrugstat gewertet. Zu diesen Taten habe der Angeklagte jeweils Beihilfe ge-leistet, da er die betr374gerische Gesch344ftspraxis der Firmen gekannt und gebilligt und "deren Existenz" durch die Belieferung mit seinen Diamanten unterst374tzt habe. 3 2. Das angefochtene Urteil unterliegt insgesamt der Aufhebung. Es ge-n374gt in mehrfacher Hinsicht nicht den Mindestanforderungen, die an die Urteils-gr374nde auch dann zu stellen sind, wenn die Entscheidung, wie hier, auf der Grundlage einer Verfahrensabsprache ergangen ist; es weist daher Rechtsfeh-ler auf, die sich auch zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben k366nnen. 4 - 4 - Das deutsche Strafprozessrecht wird von dem Grundsatz beherrscht, dass die Gerichte von Amts wegen den wahren Sachverhalt aufzukl344ren haben (247 244 Abs. 2 StPO). Auf dieser Grundlage (247 261 StPO) ist der Schuldspruch zu treffen und sind die entsprechenden Rechtsfolgen festzusetzen. Dieser Grundsatz darf - schon wegen der Gesetzesbindung des Richters (Art. 20 Abs. 3 GG) - nicht dem Interesse an einer einfachen und schnellstm366glichen Erledigung des Verfahrens geopfert werden (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 307, 309). Es ist daher unzul344ssig, dem Urteil einen Sachverhalt zu Grunde zu le-gen, der nicht auf einer 334berzeugungsbildung unter vollst344ndiger Aussch366pfung des Beweismaterials beruht. Dies gilt auch dann, wenn sich der Angeklagte im Rahmen einer Verfahrensabsprache gest344ndig zeigt. Allein seine Bereitschaft, wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafe hinzunehmen, die das ge-richtlich zugesagte H366chstma337 nicht 374berschreitet, entbindet das Gericht nicht von der Pflicht zur Aufkl344rung und Darlegung des Sachverhalts, soweit dies f374r den Tatbestand der dem Angeklagten vorgeworfenen Gesetzesverletzung er-forderlich ist. Es ist deshalb stets zu untersuchen, ob das abgelegte Gest344ndnis mit dem Ermittlungsergebnis zu vereinbaren ist, ob es in sich stimmig ist und ob es die getroffenen Feststellungen tr344gt (vgl. BGHSt 50, 40, 49 f.; BGH NStZ-RR aaO). Diese Grunds344tze sind im vorliegenden Fall missachtet worden. 5 a) Der Schuldspruch h344lt aus folgenden Gr374nden rechtlicher 334berpr374-fung nicht stand: 6 aa) Das Urteil l344sst schon nicht erkennen, dass der Angeklagte die be-tr374gerischen Handlungen der von ihm belieferten Firmen tats344chlich gef366rdert hat. Es fehlt an der Feststellung, dass sich die verfahrensgegenst344ndlichen Di-amantenverk344ufe auf Steine bezogen, die aus Lieferungen des Angeklagten stammten. Dies versteht sich nicht von selbst, da die Urteilsgr374nde nicht erge- 7 - 5 - ben, dass die die Endverk344ufe t344tigenden Firmen im Tatzeitraum ausschlie337lich vom Angeklagten mit Diamanten beliefert wurden. bb) Dar374ber hinaus sind die vom Landgericht festgestellten Betrugstaten, die der Angeklagte gef366rdert haben soll, nicht mit Tatsachen belegt. Das Land-gericht st374tzt zwar seine 334berzeugungsbildung auf das vom Angeklagten in der Hauptverhandlung abgelegte Gest344ndnis. Dem Urteil kann aber nicht in einer f374r das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise entnommen werden, dass das Gest344ndnis diese Feststellungen tr344gt (vgl. BGHSt 50, 40, 49 f.). Die Straf-kammer hat lediglich pauschal auf das vom Angeklagten nach der Verfahrens-absprache abgegebene Gest344ndnis verwiesen, ohne dessen Inhalt wieder-zugeben. Es ist jedoch nicht zu erkennen, dass der Angeklagte, der nach den Feststellungen des Landgerichts nur als Zulieferer der betr374gerisch handelnden Firmen t344tig wurde, jedoch in deren Gesch344ftst344tigkeit mit den Endkunden nicht eingebunden war, aus eigener Wahrnehmung und aus eigenem Wissen zu den Einzelheiten der festgestellten Diamantenverk344ufe an insgesamt 107 Kunden Angaben machen konnte. 8 Ob einer der vom Landgericht vernommenen Zeugen, auf die in der Be-weisw374rdigung gleichfalls nur pauschal hingewiesen wird, die Feststellungen zu den Verkaufsgesch344ften best344tigt hat, ist ebenso nicht zu ersehen. Eine dar-374ber hinausgehende Beweisw374rdigung hat das Landgericht nicht vorgenom-men. 9 b) Desweiteren lassen die Feststellungen besorgen, dass das Landge-richt bei den Betrugstaten von einem zu gro337en Schuldumfang ausgegangen ist und sich dies jedenfalls bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat. 10 - 6 - aa) Bei einem Teil der tabellarisch aufgelisteten Diamantenverk344ufe ist nicht nachzuvollziehen, dass die K344ufer 374ber die Werthaltigkeit der Steine ge-t344uscht wurden und ihnen durch den Ankauf ein Verm366gensschaden entstand. Nach den Feststellungen kauften zehn von 19 Kunden der E. GmbH (F344lle A. , Be. , Gr. , H. , Ke. , Kr. , K. , M. , S. und St. ) ausschlie337lich wei337e Diamanten der Qualit344tsstufe "Wessel-ton" oder "River", bei denen nach der Gesch344ftspraxis der vom Angeklagten belieferten Firmen Preis und Wert der Diamanten in einem f374r den Kunden g374nstigen Verh344ltnis standen. Diese Gesch344fte dienten allein dazu, die Kunden zu den sodann betr374gerisch vorgenommenen Folgegesch344ften zu verleiten. In einem Fall (W. ) waren die verkauften drei Diamanten von unbekannter Qua-lit344t. Damit sind in diesen F344llen weder T344uschungshandlungen der Verk344ufer noch irrtumsbedingte Verm366genssch344den auf Seiten der Kunden zu erkennen. 11 In gleicher Weise unklar sind die Feststellungen im zweiten Tatkomplex (Verk344ufe der B. GmbH und der G. GmbH) hinsichtlich der Kunden Ba. , Em. und Z. , denen - jedenfalls zuletzt - ebenfalls wei337e Diamanten verkauft wurden. 12 bb) Auch die von der Strafkammer vorgenommene "Sch344tzung" der durch die Diamantenverk344ufe entstandenen "Gesamtsch344den" ist in keiner Weise nachpr374fbar und revisionsrechtlich nicht mehr hinzunehmen. Das Land-gericht hat die Schadensberechnung lediglich damit begr374ndet, der Angeklagte sei den in der Anklageschrift bezifferten Gesamtschadensbetr344gen in H366he von 130.000 Euro bzw. 1,3 Mio. Euro im Rahmen seiner gest344ndigen Einlassung nicht entgegengetreten. Hiervon ausgehend ist die Strafkammer zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass Gesamtsch344den zumindest in H366he der H344lfte der in der Anklageschrift aufgef374hrten Betr344ge eingetreten seien. Fest- 13 - 7 - stellungen zu den den jeweiligen Kunden entstandenen Einzelsch344den hat das Landgericht nicht getroffen. Damit ist nicht einmal im Ansatz eine tragf344hige Sch344tzgrundlage f374r die Schadensberechnung dargetan. Das Gest344ndnis des Angeklagten kann aus den oben dargelegten Gr374nden auch in diesem Zusammenhang nicht nutzbar gemacht werden. Der Senat vermag trotz des gro337z374gigen "Sicherheitsab-schlags", den die Strafkammer vorgenommen hat, deshalb nicht auszuschlie-337en, dass sich die rechtsfehlerhafte Schadensberechnung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. 14 3. Die in keiner Weise nachvollziehbaren und vom Landgericht auch nicht begr374ndeten Zusammenfassungen der einzelnen Betrugstaten zu zwei einheitlichen Haupttaten und die Annahme lediglich zweier Beihilfehandlungen des Angeklagten, der 374ber Jahre hinweg die drei Firmen mit Diamanten belie-ferte, stellen zwar keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler dar. Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Taten l344sst jedoch besorgen, dass insoweit eine verbotene Absprache 374ber den Schuldspruch getroffen worden ist. 15 4. Mit Blick auf das Revisionsvorbringen des Beschwerdef374hrers zur rechtlichen Beurteilung berufstypischer neutraler Handlungen (vgl. hierzu BGHSt 46, 107, 112; BGHR StGB 247 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20, 24), weist der Senat auf Folgendes hin: 16 Die von der Revision vorgenommene Differenzierung zwischen Tatwerk-zeugen und Bezugsobjekten (unter Bezugnahme auf SchweizBGE 119 (IV), 289; Wohlers NStZ 2000, 169, 172; Roxin in FS f374r Miyazawa S. 501, 512) mit dem Ziel, der Lieferung von Farbdiamanten als "neutralen" Bezugsobjekten ih-ren deliktischen Sinnbezug zu nehmen, findet im Gesetz keine St374tze. Die bei 17 - 8 - berufstypischen neutralen Handlungen gegebenenfalls erforderliche Beschr344n-kung der Strafbarkeit l344sst sich bei sachgerechter Auslegung nach den her-k366mmlichen und allgemein anerkannten Regeln 374ber die objektive Zurechnung oder den Gehilfenvorsatz in ausreichendem Ma337e erreichen (vgl. BGHR StGB 247 27 Abs. 1 Hilfeleisten 26). Becker Miebach Sost-Scheible Hubert RiBGH Dr. Sch344fer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
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