BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 21/11 vom 8. Februar 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Men-ge u.a. zu 2.: Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. Februar 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 21. Oktober 2010 aufgehoben, soweit ein 490 200 374bersteigender Betrag f374r verfallen erkl344rt worden ist. 2. Die Revision des Angeklagten W. und die weitergehende Revision der Angeklagten M. werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte M. wegen unerlaubter Ein-fuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Mona-ten verurteilt. Den Angeklagten W. hat es des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen, gegen ihn eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verh344ngt und ihn von weiteren Tatvor-w374rfen freigesprochen. Au337erdem hat es sichergestellte Bet344ubungsmittel ein-gezogen und Bargeld in H366he von 4.280 200 f374r verfallen erkl344rt. Mit ihrer Revisi- 1 - 3 - on erhebt die Angeklagte M. die Sachr374ge, der Angeklagte W. be-anstandet mit seiner Revision das Verfahren und r374gt die Verletzung sachlichen Rechts. Der angeordnete Verfall von Bargeld in H366he von 4.280 200 war in H366he eines 490 200 374bersteigenden Betrages aufzuheben. Im 334brigen hat die 334berpr374-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen aus den Gr374nden der Antragsschriften des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 2 Die Angeklagte M. erlangte im Sinne des 247 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aus den von ihr begangenen Straftaten nach dem Bet344ubungsmittelge-setz lediglich die 490 200, die sie und der inzwischen verstorbene F. am 9. Juli 2009 vom Mitangeklagten W. als Kaufpreis f374r bestellte 25 Gramm Heroin erhielten. Das 374ber diesen Betrag hinausgehende sichergestell-te Bargeld stammte nach den Feststellungen aus Drogenverk344ufen des F. . Eine Beteiligung der Angeklagten M. ist insoweit nicht festge-stellt. Der Verfall im objektiven Verfahren ist nicht angeordnet worden. 3 Becker von Lienen Hubert Sch344fer Mayer
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