BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 211/12 vom 3. Juli 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: gefährlicher Körperverletzung u.a. zu 2.: Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf An trag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. März 2012 werden als unbegründet verworf en. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Beschwerdeführer Ö . beanstandet die Zurückweisung eines "Hilfsbeweisantrages" auf Einholung eines rechtsmedizinischen Sac h- verständigengutachten s allein mit der Aufklärungsrüge (s. S. 2 und 6 der Revisionsbegründung; zum Wahlrecht des Revisionsführers, die Ablehnung eines Beweisantrages mit der Rüge der Verletzung des B e- weisantragsrechts oder / und mit der Aufklärungsrüge anzugreifen, v gl. BGH, Ur teil vom 13. Januar 2011 - 3 StR 337/10, NStZ 2011, 471, 472; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 380). Diese stand ihm im Übr i- gen auch ausschließlich zu Gebote; denn bei seinem Beweisbegehren handelte es sich nicht um einen Beweisantrag. Ihm fehlte sowo hl in seiner ursprünglichen, als auch in seiner ergänzten Fassung eine b e- stimmte Beweisbehauptung, weil nicht dargelegt wurde , welche konkr e- ten Verletzungen bei dem Zeugen G . durch den Einsatz des Bas e- ballschlägers hätten entstehen müssen. Die Aufkläru ngsrüge ist unbegründet. Denn aus den Erwägungen, die das Landgericht zur (vermeintlichen) völligen Ungeeignetheit des B e- weismittels dargelegt hat, war es zur Einholung eines rechtsmedizin i- schen Sachverständigengutachtens jedenfalls durch die Amtsaufkl ä- run gspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht gedrängt. Becker Schäfer Mayer Gericke Spaniol
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