ECLI:DE:BGH:2016:260716B3STR211.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 211/16 vom 26. Juli 201 6 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 2 6. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 25. Februar 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neu er Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenh aus angeordnet. Seine hie r- gegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision hat Erfolg. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen schlug der Ang e- klagte am 4. Juni 2013 der Geschädigten, seiner damaligen Lebensgefährtin, in der gemeinsamen W ohnung mit einer Kleiderstange gegen deren Arme, Beine und Hinterkopf. Im Anschluss hieran erwirkte die Geschädigte eine einstweilige Anordnung, nach der es dem Angeklagten untersagt war, sich der Geschädi g- ten zu nähern oder sonst mit ihr in Kontakt zu tre ten. Trotz Kenntnis von diesen Verboten nahm der Angeklagte danach in der Zeit bis zum 26. September 2013 in insgesamt 23 Fällen Kontakt zu der Geschädigten auf. In einem dieser Fälle 1 2 - 3 - äußerte er am Telefon, er werde das Haus der Zeugin und ihres Vaters anz ü n- den, wenn er die Kinder nicht sehen dürfe. In einem weiteren Fall trat oder schlug er, einen Schreckschussrevolver in der Hand haltend, gegen die Hau s- eingangstür und schrie: "Komm raus, sonst bring' ich Dich um!" Die - sachverständig beratene - Strafka mmer hat angenommen, der A n- geklagte sei bei allen Taten wegen einer krankhaften seelischen Störung schuldunfähig gewesen. Er habe die wahnhafte Vorstellung entwickelt, der se i- nerzeit dreijährige Sohn der Geschädigten trage die Schuld an einer Fehlgeburt de r Geschädigten und habe somit sein ungeborenes Kind getötet. Aufgrund der Art seiner Einlassung stehe fest, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten während der Taten aufgehoben gewesen sei. Zudem wäre er nicht in der Lage gewesen, sein Handeln selbst b ei vorhandener Unrechtseinsicht zu steuern. 1. Die Maßregelanordnung nach § 63 StGB hält materiellrechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine außerordentlich belaste nde Maßnahme, die einen beso n- ders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf d a- her nur angeordnet werden, wenn unter anderem zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nich t nur vorübergehenden psychischen Störung im Sinne einer der in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war und die Tatbegehung hierauf beruht. In diesem Zusammenhang ist darzulegen, wie sich d ie festgestellte, einem Merkmal der §§ 20, 21 StGB unterfallende Erkrankung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts - oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlas s- t a ten auf den entsprechenden Zustand zurückzuführen sind (st. Rspr .; vgl. etwa 3 4 5 - 4 - BGH, Beschlüsse vom 10. November 2015 - 1 StR 265/15, NStZ - RR 2016, 76; vom 21. Juni 2016 - 5 StR 214/16, juris Rn. 4). b) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht; diese belegen einen für die festgestellten Straftaten urs ächlichen Zustand im Sinne des § 63 StGB nicht. Zur Begründung der Annahme, der Angeklagte sei von Anfang Juni bis Ende September 2013 aufgrund der jeweils aktuell ausgeprägten wahnhaften Störung schuldunfähig gewesen, hat das Landgericht maßgeblich auf den Ei n- druck abgestellt, den der Angeklagte in den vom Sachverständigen mit ihm g e- führten Explorationsgesprächen im September 2015 und Januar 2016 sowie in der Hauptverhandlung im Februar 2016 gemacht hat. Aus dem geschilderten Verhalten erschließt sich ab er nicht der Zustand des Angeklagten während des etwa zwei bis zweieinhalb Jahre zurückliegenden Tatzeitraums. Hierzu hätte es näherer Ausführungen bedurft, welche die Urteilsgründe nicht enthalten. Betre f- fend den Zustand des Angeklagten im Tatzeitraum hat das Landgericht wesen t- lich nicht auf eine psychotische Erkrankung, sondern den damaligen Alkohol - und Drogenkonsum des Angeklagten abgestellt. In diesem Zusammenhang hat es dem Sachverständigen folgend ausgeführt, beim Angeklagten liege ein Missbrauch und eine Abhängigkeit von Drogen und Alkohol vor. Das Verhältnis zwischen diesem Befund und der diagnostizierten Wahnerkrankung zur Tatzeit wird durch die Urteilsgründe jedoch nicht näher dargelegt. Daneben hat das Landgericht lediglich pauschal ausgeführt, d ie Taten des Angeklagten stünden in ursächlichem Zusammenhang mit der bei ihm festgestellten wahnhaften St ö- rung und der darauf beruhenden fehlenden Einsichtsfähigkeit sowie der fehle n- den Selbstkontrolle. Auch dies genügt hier nicht. Eine nähere Begründung wäre insoweit u.a. deshalb erforderlich gewesen, weil nach der Aussage der G e- 6 7 - 5 - schädigten diese und der Angeklagte sich gegen Ende des Jahres 2013, mithin nach den hier festgestellten Anlasstaten, wieder versöhnten, und in der Folg e- zeit erneut zusammen wohnt en. Somit liegt es nicht fern, dass jedenfalls die Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz möglicherweise nicht auf die Erkra n- kung des Angeklagten zurückzuführen, sondern maßgeblich von seiner Motiv a- tion getragen waren, die Beziehung mit der Geschädigten for tzusetzen. Mit di e- sem Gesichtspunkt hätte sich die Strafkammer auseinandersetzen müssen. 2 . Der Senat war durch den Umstand, dass allein der Angeklagte Revis i- on eingelegt hat, nicht gehindert, auch den Freispruch aufzuheben; denn durch das Gesetz zur Sic herung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kra n- kenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I , S. 1327) wurde der frühere Rechtszustand dahin geändert, dass es gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO möglich ist, in einer neuen Hauptverha ndlung an Stelle der Unte r- bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus den Täter schuldig zu spr e- chen und eine Strafe zu verhängen. Dies bedeutet, dass auf die Revision des Angeklagten in Fällen wie dem vorliegenden ein Freispruch aufgehoben we r- den kann. Die Aufhebung (auch) des Freispruchs entspricht im vorliegenden Fall dem Ziel des Gesetzgebers zu vermeiden, dass nach einer erfolgreichen Revision eines Angeklagten gegen die alleinige Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen angenommener Schuldunfähi g- keit gemäß § 20 StGB die Tat ohne strafrechtliche Sanktion bleibt, wenn sich in der neuen Hauptverhandlung herausstellt, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat schuldfähig war. Das Gericht bleibt jedoch gehindert, nach Aufhebun g einer isoliert angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Kranke n- haus erneut die Unterbringung anzuordnen und zugleich erstmals S trafe zu verhängen (BGH, Beschlü ss e vom 24. Oktober 2013 - 3 StR 349/13, juris 8 - 6 - Rn. 8 ; vom 5. August 2014 - 3 StR 271 /14, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 2 Freispruch 1 ). 3. Die Sache bedarf nach alldem neuer Verhandlung und Entscheidung, wobei es sich empfehlen dürfte, einen neuen Sachverständigen hinzuzuziehen. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass d ie Verurteilun g nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG voraussetzt, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt (BGH, Beschluss vom 28. November 2013 - 3 StR 40/13, BGHSt 59, 94). Das neue Tatgericht wird schließlich auch die Neufassung des § 63 StGB durch das Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften (BGBl. I, S. 1610 f.) in den Blick zu nehmen haben, das am 1. August 2016 in Kraft treten wird. Becker Schäfer Mayer Spaniol Tiemann 9
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