ECLI:DE:BGH:2017:191017U3 STR211.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 211/17 vom 19. Oktober 201 7 in der Strafsache gegen wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 19. Oktober 201 7 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, Gericke, Dr. Tiemann , Hoch als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung - , Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - bei der Verkündung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Ang eklagten gegen das Urteil des Kammergerichts vom 5. Januar 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmi t- tels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Kammergericht hat den Angeklagten wegen geheimdienstlicher Agententätigkei t in Tateinheit mit 38 Fällen der Verletzung des Dienstgehei m- nisses zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Ve r- letzung materiellen Rechts gestützten Revisio n. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Kammergerichts lieferte der aus Sri Lanka stammende, im Jahr 1984 in die Bundesrepublik eingereiste und im Jahr 1998 eingebürgerte, nicht vorbestrafte Angeklagte, der als Angestellter der Zentralen Ausländerbehörde B . umfassenden Zugang zum allgemeinen Datenbestand des Ausländerzentralregisters und zur Visadatei hatte sowie über Kontakte zu anderen Ausländerbehörden in Deutschland verfügte, seinen nachrichtendienstlichen Auftra ggebern beim indischen Auslandsgeheimdienst Research & Analysis Wing (R&AW) in der Zeit von Anfang Januar 2013 bis zum 8. Februar 2016 in insgesamt 46 Fällen die von diesen gewünschten I n- 1 2 - 4 - formationen, die überwiegend in Deutschland lebende indische Staatsan geh ö- rige betrafen. In 40 dieser Fälle recherchierte er dazu nach im Ausländerzen t- ralregister bzw. in der Visadatei gespeicherten Daten über die auszuforsche n- den Personen, die er in 38 Fällen seinen Kontaktpersonen preisgab. In sechs Fällen standen die ausz uspähenden Personen extremistischen, radikalen oder gar terroristischen Organisationen nahe, in acht weiteren Fällen waren die b e- troffenen sechs Personen Mitglieder oder Unterstützer solcher Organisationen. Der R&AW, der direkt dem indischen Premierminis ter untersteht und keiner parlamentarischen Kontrolle unterliegt, ist auch in der Bundesrepublik Deutschland aktiv. Er setzt hierbei sowohl offiziell akkreditierte Verbindungsb e- amte als auch verdeckt operierende, nicht offiziell als solche registrierte Mit a r- beiter ein. Für den indischen Geheimdienst sind Erkenntnisse über geopolitisch wichtige Staaten und Regionen wie Pakistan, die Kaschmir - und Punjab - Region sowie weitere benachbarte Länder Indiens von großem Interesse. Daneben liegt ein weiterer Schwerpun kt des R&AW auf der Aufklärung des nationalen und internationalen Terrorismus. Insoweit sind vor allem die separatistischen Bewegungen der Sikhs im Punjab und die tamilischen Freiheitsbestrebungen im Nachbarland Sri Lanka von Bedeutung. Die Zusammenarbe it mit dem Angeklagten sollte insbesondere der Au s- spähung der in Deutschland aufhältigen oppositionellen und militanten Sikhs sowie sonstiger indischer Oppositioneller dienen. Hierfür war aus Sicht des R&AW ein umfassender Datenabgleich mit den deutschen a mtlichen Registern notwendig, auf die der Angeklagte aufgrund seiner beruflichen Stellung Zugriff hatte. Seit Anfang Januar 2013 bestand die vorrangige Aufgabe des Angekla g- ten folglich darin, zu nachrichtendienstlichen Zwecken Informationen über ve r- schiede ne Anhänger der Sikhs und Vertreter der Unabhängigkeit des Punjabs 3 4 - 5 - zu beschaffen. Von besonderem Interesse für den R&AW waren die radikalen Sikh - Organisationen "Babbar Khalsa" (im Folgenden: BK), deren internationale Abteilung, die "Babbar Khalsa Internati onal" (im Folgenden: BKI), die "Internat i- onal Sikh Youth Federation" (im Folgenden: ISYF) und die "Khalistan Zindabad Force" (im Folgenden: KZF). In mehreren Fällen erhob und/oder übermittelte der Angeklagte aber auch Informationen über Mitglieder der aus Sri Lanka stammenden Vereinigung "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (im Folgenden: LTTE). Die Organisationen BK, ISYF, KZF und LTTE waren im Tatzeitraum von der Europäischen Union als terroristische Vereinigungen gelistet. Der Angeklagte war als Sachbear beiter der Zentralen Ausländerbehörde für die Beschaffung von Passersatzpapieren, vorrangig für indische Staatsa n- gehörige, zuständig, die zur Vorbereitung einer Abschiebung oder der freiwill i- gen Ausreise nach Androhung der Abschiebung benötigt werden. Da d ie b e- troffenen Personen regelmäßig kein Interesse an der Beschaffung solcher D o- kumente haben, unterhalten die deutschen Ausländerbehörden eigene Verbi n- dungen zu diplomatischen Vertretungen, um die Ausstellung der notwendigen Papiere gleichwohl zu ermöglich en. Aus diesen Gründen hielt der Angeklagte regelmäßigen Kontakt zum indischen Generalkonsulat in F . und zur indischen Botschaft in B . , wo auch seine nachrichtendienstlichen Führungspersonen des R&AW residierten. Das Kamm ergericht ist in allen 46 Fällen davon ausgegangen, dass die von dem Angeklagten für den Geheimdienst einer fremden Macht erbrachte geheimdienstliche Agententätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland g e- richtet gewesen sei. Dieses Merkmal sei in den Fäl len, in denen unbescholtene deutsche Staatsbürger und ausländische Amtsträger, die zu Gast in der Bu n- desrepublik gewesen seien, von den Ausforschungsbemühungen des Ang e- 5 6 - 6 - klagten betroffen waren, ebenso erfüllt, wie in denjenigen, in denen der Ang e- klagte in D eutschland aufhältige ausländische Staatsangehörige ausgespäht habe, denen ein Asylrecht zustand oder die sich unter dem Schutz des Art. 5 GG in Deutschland in legaler Weise betätigten. Letztlich gelte aber auch hi n- sichtlich der Personen, die extremistisch en, radikalen oder gar terroristischen Organisationen nahe stünden oder deren Mitglieder oder Unterstützer seien, nichts anderes. Dies ergebe sich aus einer wertenden Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, insbesondere der graviere nden So u- veränitätsverletzung, die in dem nachrichtendienstlich motivierten Zugriff auf das Ausländerzentralregister zu sehen sei, der Verschlechterung der Quelle n- lage der deutschen Dienste, der zumindest abstrakten Gefahr, dass die E r- kenntnisse vom R&AW in einer Weise genutzt werden könnten, die den Kern und Wesensgehalt schutzwürdiger Belange der Betroffenen beeinträchtigen, der auf die Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts der Betroffenen gericht e- ten Zwecksetzung, der bewussten und massiven Untergrabung der Schutzvo r- kehrungen für die besonders sensiblen Daten der ausgespähten Personen, die zudem in der Mehrzahl der genannten Fälle auch weitere Straftatbestände e r- füllt habe. II. Das angefochtene Urteil hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat auch unter Berücksichtigung der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreife n- den Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der näheren Erört e- rung bedarf nur Folgendes: 1. Zu Recht ist das Kammergericht davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte in allen 46 Fällen der geheimdienstlichen Agententätigkeit schuldig gemacht hat, indem er dem R&AW und damit dem Geheimdienst einer fre m- 7 8 - 7 - den Macht seine beruflich erworbenen Erkenntnisse zur Verfügung stellte und damit eine geheimdienstliche Tätigkeit ausübte, die auf die Mitteilung von Ta t- sachen und Erkenntnissen gerichtet war. Diese Tätigkeit war auch jeweils g e- gen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Insoweit gilt: a) In der überwie genden Zahl der Fälle richteten sich die Ausspähung s- bemühungen gegen unbescholtene deutsche Staatsbürger, ausländische Amt s träger, die zu Gast in der Bundesrepublik waren, sowie gegen in Deutsc h- land aufhältige ausländische Staatsangehörige, die sich unter dem Schutz des Grundgesetzes in Deutschland in legaler Weise betätigten (Fälle 2, 3, 6 - 13, 15, 18, 22 - 24, 28 - 29, 31 - 32, 34 - 35, 39 - 40, 44 und 46 der Urteilsgründe). In all di e- sen Fällen ist die Verwirklichung des Merkmals unproblematisch, weil die Au s- forsch ungsbemühungen eines fremden Dienstes in der Regel dazu geeignet sind, bei den Betroffenen Angst vor Repressionen auszulösen und so den ihnen zustehenden Freiraum für politisches und gesellschaftliches Engagement einzuengen, was den Interessen der Bundesre publik Deutschland zuwiderläuft, die gehalten ist, den hier unter dem Schutz des Grundgesetzes lebenden und sich betätigenden Ausländern diesen Schutz auch zu gewähren (vgl. BGH, B e- schluss vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158, 160 mwN). b) Nichts anderes gilt in den Fällen 1, 14, 16, 19, 20 und 45 der Urteil s- gründe, die Personen betrafen, die teilweise extremistischen Sikh - Organisationen lediglich nahestanden oder zu solchen Organisationen Kontakt hatten bzw. von den Auftraggebern des Angekl agten als "Unruhestifter" b e- zeichnet oder bezüglich derer terroristische Aktivitäten seitens der indischen Sicherheitsbehörden bloß vermutet wurden. Der Umstand, dass Personen mit extremistischen Organisationen oder gar terroristischen Vereinigungen sym pathisieren, ist für sich genommen nicht 9 10 11 - 8 - strafbar. Ihre Ausforschung durch einen ausländischen Geheimdienst stellt sich damit nicht als eine Aufgabe dar, deren Erfüllung auch der Bundesrepublik Deutschland obläge. Insoweit verbleibt es bei den unter a) dar gelegten Grundsätzen, wonach die Agententätigkeit in diesen Fällen gegen die Intere s- sen der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt wurde (vgl. auch BGH aaO, S. 165), zumal sich die Ausforschungsbemühungen im Fall 16 der Urteilsgrü n- de gar gegen einen ehemalige n indischen Staatsangehörigen richteten, der nach seiner Einbürgerung nunmehr deutscher Staatsangehöriger ist. c) Nach der Rechtsprechung des Senats, die auch das Kammergericht bei seiner Entscheidung im Blick gehabt hat, ist das Tatbestandsmerkmal "g e- g en die Bundesrepublik Deutschland" allerdings nicht ohne Weiteres erfüllt, wenn die Ausforschungsbemühungen sich - wie hier in den Fällen 4, 17, 18, 25, 26, 33, 38 und 43 der Urteilsgründe - gegen Mitglieder oder Unterstützer einer durch die Europäische Un ion gelisteten ausländischen terroristischen Verein i- gung richten, insbesondere gegen Führungsmitglieder, die mit internationalem Haftbefehl gesucht werden (BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 20 1 5 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158; vom 31. August 2016 - AK 46/16, N StZ 2017, 153, 154). Erforderlich ist vielmehr eine Spionagetätigkeit, die einen inhaltlichen A n- tagonismus zu den Interessen der Bundesrepublik Deutschland aufweist; nicht ausreichend ist der bloß örtliche Bezug zum Bundesgebiet oder der Umstand, dass ein ausländischer Nachrichtendienst im Bundesgebiet ohne Koordination mit den bzw. Abdeckung der zuständigen deutschen Stellen agiert (BGH, B e- schluss vom 20. Januar 2 0 15 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158, 161, 163; vgl. auch MüKoStGB/Lampe/Hegmann, 3. Aufl., § 99 Rn. 21 mwN). Nach der bisherigen Rechtsprechung ist in diesen Fällen eine wertende Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vo r- 12 13 - 9 - zunehmen, bei der die konkreten Hintergründe und Ziele der Ausspähungsb e- mühungen ebenso in den Blick genommen werden müssen, wie die Frage, ob sich das Vorgehen des Agenten in der spezifischen konspirativen Vorgehen s- weise einer geheimdienstlichen Tätigkeit erschöpft oder ob er darüber hinaus zu Mitteln greift, die sich auch unabhängig von der nachr ichtendienstlichen B e- tätigung als Verstoß gegen die deutsche Rechtsordnung, insbesondere als strafbar erwiesen. Andererseits dürfe nicht verkannt werden, dass in solchen Fällen mit der Ausforschung einer ausländischen terroristischen Vereinigung oder eines ihrer Mitglieder oder Unterstützer gerade ein Zweck verfolgt werde, dessen Erfüllung auch der Bundesrepublik Deutschland durch internationale, insbesondere europarechtliche Vorgaben obliege (BGH aaO, S. 164 f. mwN). aa) Der Senat präzisiert diese Recht sprechung zunächst dahin, dass das Tatbestandsmerkmal "gegen die Bundesrepublik Deutschland" jedenfalls i m- mer dann erfüllt ist, wenn das Vorgehen des Agenten sich nicht in der nachric h- tendienstlichen Betätigung erschöpft, sondern unabhängig davon auch eine n weiteren Straftatbestand erfüllt. Danach gilt hier: (1) In den Fällen 4, 17, 15, 26 und 33 der Urteilsgründe machte sich der Angeklagte durch seine Ausforschungsbemühungen zugleich wegen des Ve r- rats von Dienstgeheimnissen nach § 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB strafbar, indem der die Daten, die im allgemeinen Datenbestand des Ausländerzentra l- registers (vgl. § 2 ff. AZRG) und in der Visadatei (vgl. § 28 ff. AZRG) gespe i- chert waren und auf die er aufgrund seiner dienstlichen Stellung und mithin als Amtsträ ger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) StGB Zugriff hatte, seinen geheimdienstlichen Auftraggebern offenbarte. Zutreffend ist das Kammerg e- richt davon ausgegangen, dass es sich bei den Dateien aus den amtlichen Datenbanken um Dienstgeheimnisse im Si nne des § 353b Abs. 1 StGB hande l- 14 15 - 10 - te, weil sie nur den berechtigten Nutzern innerhalb der zugriffsberechtigten B e- hörden und damit einem begrenzten Personenkreis zugänglich, und weil sie geheimhaltungsbedürftig waren: Es handelte sich um Tatsachen, deren G e- h eimhaltung dem Angeklagten nach seiner dienstrechtlichen Verschwiege n- heitspflicht oblag, weil sie nicht von vornherein als so belanglos anzusehen w a- ren, dass sie ihrer Bedeutung nach der Geheimhaltung nicht bedurften (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2001 - 2 StR 488/00, BGHSt 46, 339, 341; LK/Vormbaum, StGB, 12. Aufl., § 353b Rn. 8 mwN). Auch handelt es sich beim Ausländerzentralregister und der Visadatei gerade nicht um Register, aus d e- nen bei Darlegung eines besonderen Interesses jedermann Auskünfte erhält (vgl. zu einer solchen Konstellation BGH, Urteil vom 15. November 2012 - 2 StR 388/12, NJW 2013, 549, 551). Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist weiter die Wertung des Kammergerichts, der Angeklagte habe durch die Offe n- barung dieses Dienstgeheimnisses wic htige öffentliche Interessen gefährdet, weil er das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität und Verschwiegenheit der Verwaltung, insbesondere der Ausländerbehörden, tiefgreifend gestört habe. Eine solche mittelbare Gefährdung kann nach der Rechtspr echung des Bundesgerichtshofes ausreichen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1958 - 4 StR 151/58, BGHSt 11, 401, 404 f.). Allerdings bedarf es in dieser Konstellation e i- ner Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls, um dem Merkmal der Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen seinen eigenständigen, nach der Intention des Gesetzgebers den Tatbestand einschränkenden Bedeutungsg e- halt zu erhalten. In diesem Rahmen müssen Inhalt und Umfang der geheimha l- tungsbedürftigen Daten, deren in Aussicht genommene Verwe ndung und die Person des Amtsträgers Berücksichtigung finden (BGH, Urteil vom 22. Juni 2000 - 5 StR 268/99, BGHR StGB § 353b Abs. 1 Interessen, öffentliche 1 mwN; vgl. auch LK/Vormbaum aaO, Rn. 27). Unter Beachtung dieser Grundsätze b e- einträchtigte der Ang eklagte die Aufgabenerfüllung der Zentralen Ausländerb e- - 11 - hörde ernstlich, weil er als Angestellter mit hoher persönlicher Reputation und beruflicher Anerkennung - nicht nur in seiner Heimatbehörde sondern auch in anderen deutschen Ausländerbehörden - einem a usländischen Geheimdienst letztlich nahezu ungehinderten Zugang zu behördlichen Registern gewährte, in denen sensible persönliche Daten der betroffenen Ausländer umfassend g e- speichert sind. Der Zweck dieser Informationsübermittlung lag in der Ausfo r- schung von Angehörigen der indischen Opposition, die nach Offenbarung der Daten durch den R&AW oder andere staatliche indische Stellen unter Druck gesetzt werden konnten. Dadurch wurden letztlich auch Schutzpflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den h ier aufhältigen ausländischen - und deutschen - Staatsangehörigen verletzt. All dies läuft dem öffentlichen Interesse an der ungestörten Aufgabenerledigung der Ausländerbehörden in erheblichem Maße entgegen. (2) In den genannten Fällen und darüber hina us in den Fällen 25 und 38 der Urteilsgründe verwirklichte der Angeklagte zudem einen weiteren Strafta t- bestand, der indes jedenfalls aufgrund der mit der Anklageerhebung vorg e- nommenen Beschränkungen nach § 154a Abs. 1 StPO nicht in den Schul d- spruch aufzune hmen war: Schon indem er sich die Daten aus dem Ausländerzentralregister und aus der Visadatei beschaffte, erfüllte er die Tatbestandsvoraussetzungen des § 42 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 AZRG. Danach macht sich strafbar, wer unbefugt pe r- sonenbezogene Daten, di e nicht offenkundig sind, aus den genannten Regi s- tern abruft. Hier handelte es sich in allen Fällen um nicht offenkundige, pers o- nenbezogene Daten der betroffenen ausländischen Staatsangehörigen. Der Angeklagte handelte auch unbefugt: Dieses Merkmal ist erf üllt, wenn der U m- gang mit den Daten nicht von verwaltungsrechtlichen Vorschriften gestattet wird 16 17 - 12 - bzw. gegen darin normierte Verbote oder Erlaubnisvorbehalte verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 591/11, NJW 2013, 401, 402 zu dem vergleich baren § 44 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG). Hier war dem A n- geklagten als Mitarbeiter einer Ausländerbehörde der Zugriff auf das vom Bu n- desamt für Migration und Flüchtlinge als Registerbehörde geführte Auslände r- zentralregister (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AZRG) nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AZRG nur zur Durchführung ausländer - und asylrechtlicher Aufgaben gestattet. Zugriff auf die Visadatei durfte er gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 6 AZRG ebenfalls nur zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nehmen. Diesen Zwecken dienten die im Auftrag seiner nachrichtendienstlichen Kontaktpersonen oder eigeninitiativ zur Weitergabe an diese beschafften Informationen nicht. (3) Das Vorgehen des Angeklagten erschöpfte sich demgemäß nicht in der spezifischen konspirativen Vorgehensweise einer geheimdienstlichen T ä- tigkeit, vielmehr griff er zu Mitteln, die sich auch unabhängig von der nachric h- tendienstlichen Betätigung als strafbar erweisen. Dieser - in mehreren Fällen sogar zweifache - Verstoß gegen weitere Straftatbeständ e führt zu der Beurte i- lung, dass es sich um eine "gegen die Bundesrepublik Deutschland" gerichtete Agententätigkeit handelte: Das Merkmal ist nicht eng im Sinne eines unmitte l- bar gegen den Bestand der Bundesrepublik oder gegen ihre staatlichen Instit u- tione n gerichteten Handelns zu verstehen; es genügt vielmehr eine Tätigkeit gegen die Interessen der Bundesrepublik Deutschland (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158, 160 mwN). Diese Vorausse t- zung wird durch die Verletzung allgemeine r Straftatbestände erfüllt, denn die Beachtung der durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber gegebenen Rechtsordnung liegt unzweifelhaft im Interesse der Bundesrepublik Deutsc h- land. 18 - 13 - (4) Waren die Handlungen des Angeklagten damit auch in den Fälle n 4, 17, 18, 25, 26, 33 und 38 der Urteilsgründe "gegen die Bundesrepublik Deutschland" gerichtet, entfällt dieses Merkmal nicht dadurch, dass der Ang e- klagte zugleich auf andere Weise den Interessen der Bundesrepublik gedient hätte, etwa weil er - offenbar nicht völlig zu Unrecht - erhoffte, sozusagen als Gegenleistung für die Übermittlung der Informationen die zur Erfüllung seiner dienstlichen Tätigkeit benötigten Passersatzpapiere für ausreisepflichtige ind i- sche Staatsbürger vom indischen Generalkonsulat in F . zu erhalten. Auch wenn die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger ausländischer Staatsangehöriger grundsätzlich im Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt, besteht ein solches jedenfalls nicht, wenn zur Erreichung dieses Ziels i ll e- gale Methoden eingesetzt werden müssen. Konkret betrafen die Information s- lieferungen des Angeklagten nach den Feststellungen des Kammergerichts zudem in keinem Fall eine Person, für die eine deutsche Ausländerbehörde die Ausstellung von Ersatzpapieren z u deren Abschiebung benötigte. (5) Gegen die Bejahung des Tatbestandsmerkmals "gegen die Bunde s- republik Deutschland" spricht letztlich auch nicht, dass der Angeklagte als Agent, der zugleich die Strafvorschrift des § 353b StGB verletzte, auch unter Miss brauch seiner verantwortlichen Stellung, die ihn zur Wahrung solcher G e- heimnisse besonders verpflichtete, Tatsachen mitteilte, die von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheim gehalten wurden, und damit das Regelbeispiel des besonders schw eren Falls der geheimdienstlichen Agente n- tätigkeit nach § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB erfüllte. Es könnte aus systematischen Gründen allerdings bedenklich sein, wenn die Verwirklichung eines Straftatbestandes, die die Annahme einer gegen die Interessen der Bundesrepublik Deutschland gerichteten Agententätigkeit b e- 19 20 21 - 14 - dingt, stets zugleich auch zur Erfüllung des Regelbeispiels führen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2016 - AK 46/16, NStZ 2017, 153, 154). Dies ist beim Zusammentreffen von § 99 StGB m it § 353b StGB indes nicht der Fall: Weder erfordert der Grundtatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit einen Verrat von Dienstgeheimnissen, noch führt die Verwirklichung des § 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB stets dazu, dass allein deshalb eine geg en die Bu n- desrepublik Deutschland gerichtete Agententätigkeit im Sinne des § 99 Abs. 1 StGB anzunehmen wäre. Wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen kann sich insbesondere in den Fällen, in denen dem Täter das Dienstgeheimnis nicht anvertraut , sondern in a nderer Weise bekanntgeworden ist, oder in den Fällen des § 353b Abs. 2 StGB auch strafbar machen, wer keine verantwortliche Ste l- lung innehat, die ihn besonders zur Geheimhaltung verpflichtet. Umgekehrt zeigt gerade der vorliegende Fall, dass auch ohne die Mitteilung von Tats a- chen, die zur Erfüllung des Regelbeispiels des § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB erforderlich ist, ein Straftatbestand verwirklicht sein kann, der hier bereits - wie dargelegt - in dem Datenabruf nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 AZRG lag. Da s ich schon deshalb die Agententätigkeit des Angeklagten gegen die Interessen der Bundesrepublik Deutschland richtete, war der Grundtatbestand des § 99 Abs. 1 StGB auch unabhängig von dem das Regelbeispiel des § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB erfüllenden Geheim nisverrat vollendet. (6) In den Fällen 5, 21, 27, 30, 36, 37, 41 und 42 der Urteilsgründe b e- zogen sich die Aufträge der nachrichtendienstlichen Kontaktpersonen des A n- geklagten und seine Recherchen und Informationslieferungen auf ausländische Staatsange hörige, die sich im Tatzeitpunkt nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten. Auch insoweit hat das Kammergericht entgegen der Auffassung der Revision die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "gegen die Bundesrepublik Deutschland" im Ergebnis zutr effend bejaht: In all diesen Fällen 22 - 15 - verwirklichte der Angeklagte zugleich die Straftatbestände des § 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB und des § 42 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 AZRG, was nach obigen Darlegungen zu einer Beeinträchtigung deutscher Interessen führt. bb) Im Fall 43 der Urteilsgründe gab der Angeklagte eigeninitiativ an se i- ne nachrichtendienstlichen Kontaktpersonen die Lichtbilder eines sri - lankischen und eines deutschen Staatsangehörigen sri - lankischer Herkunft weiter, die Mi t- glieder der terroristische n Vereinigung LTTE sind und gegen die in Deutschland deswegen Ermittlungsverfahren geführt werden. Die Lichtbilder hatte er als Abonnent des elektronischen Newsletters der tamilischen Gemeinde und damit aus einer allgemein zugänglichen Quelle erhalten. In diesem Fall ergibt sich eine Verletzung deutscher Interessen alle r- dings schon daraus, dass ein deutscher Staatsangehöriger, dem die Bundesr e- publik gegenüber dem Zugriff ausländischer staatlicher Stellen in besonderem Maße zum Schutz verpflichtet ist (vg l. etwa Art. 16 Abs. 2 GG), ausgespäht wurde - mag er auch Mitglied einer ausländischen terroristischen Vereinigung gewesen sein. Der Senat schließt aus, dass es sich auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt hat, dass das Kammergericht in diesem Fall auch h insichtlich des sri - lankischen Staatsangehörigen von der Erfüllung des § 99 Abs. 1 StGB ausgegangen ist, was mit Blick auf die oben dargelegten Maßgaben und die weiter zu beachtenden Grundsätze (dazu sogleich unter 2.) zweifelhaft ersche i- nen könnte. 2. Es kommt nach alldem nicht mehr darauf an, ob auch weitere in di e- ser Sache angestellte Erwägungen sich als tragfähig erweisen, um das Vorli e- gen des Tatbestandsmerkmals "gegen die Bundesrepublik Deutschland" zu begründen. Insoweit geben die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung des 23 24 25 - 16 - angefochtenen Urteils und des Generalbundesanwalts in seinem Plädoyer in der Hauptverhandlung Anlass zu folgenden Bemerkungen: Es könnte fraglich sein, ob dem Umstand des Zugriffs auf das Auslä n- derzentralregister, der wegen der damit verbunden en Verwirklichung weiterer Straftatbestände nach den oben dargelegten Grundsätzen zu einem Handeln gegen die Interessen der Bundesrepublik Deutschland führt, weitere eigenstä n- dige Bedeutung dergestalt zukommt, dass damit eine "gravieren de" Souverän i- tätsverletzung begründet werden kann, die wiederum für sich genommen die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "gegen die Bundesrepublik Deutschland" trägt. Die Voraussetzungen für Datenübermittlungen nach den Regelungen des AZRG bzw. der Regel ungen für die polizeiliche und nachrichtendienstliche Zusammenarbeit sowie für Recht s hilfeersuchen ausländischer Staaten werden durch ausländische Geheimdienste, die in Deutschland ohne Abdeckung deu t- scher Behörden agieren, regelmäßig missachtet werden. In soweit erscheint fraglich, ob diese Rechtsverletzungen für sich genommen zur Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals "gegen die Bundesrepublik Deutschland" herangezogen werden können, weil darin möglicherweise nicht mehr zu sehen ist, als die mit jeder nicht ab gedeckten geheimdienstlichen Operation auf deutschem Bunde s- gebiet einhergehende Verletzung der Souveränität der Bundesrepublik Deutschland, die nach den oben genannten Grundsätzen und der Intention des Gesetzgebers (vgl. BT - Drucks. V/2860, S. 23) indes ger ade nicht ausreichen sollte. Nichts anderes dürfte gelten, soweit das Kammergericht auf die Ve r- schlechterung der Abschöpfungsmöglichkeiten der deutschen Nachrichte n- dienste abgestellt hat; auch darin könnte lediglich eine Souveränitätsverletzung zu sehen se in. Aus dem gleichen Grund bestehen auch Bedenken, ob der G e- 26 27 - 17 - danke, die Ausforschung einer ausländischen terroristischen Vereinigung oder eines ihrer Mitglieder oder Unterstützer durch einen ausländischen Gehei m- dienst müsse bei der Prüfung des Merkmals "geg en die Bundesrepublik Deutschland" jedenfalls dann nicht zu Gunsten des Agenten berücksichtigt werden, wenn deutsche Strafverfolgungsbehörden selbst bereits tätig gewo r- den seien, weil diesen ansonsten ausländische Aufklärungsbemühungen "au f- gedrängt" werden könnten, sich als tragfähig erweist. Schließlich könnten die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung übe r- schritten sein, wenn sich das Kammergericht mit der Wendung, ein eigenstä n- diges Abwehrinteresse der Bundesrepublik Deutschland erkläre sich daraus, dass die traditionellen westlichen Bündnissysteme nicht mehr so festgefügt, verlässlich und sicher erschienen wie im vergangenen Jahrhundert, für eine Ausweitung des Tatbestands unter Außerachtlassung der Motive des histor i- schen Gesetzgebers ausgesprochen hätte. Becker Schäfer Gericke Tiemann Hoch 28
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