BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 2 /1 2 vom 9. Februar 201 2 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dess en Antrag - am 9. Februar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 5. Oktober 2011, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Lan dg e- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Ra u- bes unter Einbeziehung früher verhängter Geldstrafen zur Gesamtfreiheitsstr a- fe von zwei Jahren und sieben Mona ten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der - unbeschränkten - Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es u n- begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld - und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten erbracht. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwaltes ist auch eine Änderung des Schuldspruches nicht veranlasst. Das Urteil hat hingegen keinen Bestand, soweit es das Landgericht u n- terlassen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zu prüfen. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antrag s- schrift ausgeführt: ... "Die getroffene n Feststellungen zum langjährigen Droge n- konsum des Angeklagten drängten zu der Prüfung, ob die V o- raussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB gegeben sind. Der im Jahr 1983 geborene Angeklagte, der wegen unerlau b- ten Besitzes von Betäubungsmitteln vorb estraft ist, nahm erstmals im Alter von 15 oder 16 Jahren Drogen, indem er g e- legentlich 'kiffte'. Später konsumierte er Ecstasy und Speed; im Alter von 18 Jahren nahm er erstmals Kokain. Ab seinem 20. Lebensjahr konsumierte er Heroin, das er zunächst rauc h- te, später spritzte (vgl. UA S. 3 f.). Auch am Tattag spritzte sich der Angeklagte Heroin und trank anschließend nicht u n- erhebliche Mengen Bier und Wodka. Die erwartete Beute wol l- ten der Angeklagte und der Verurteilte H . L . d a- zu verwe nden, Schulden bei ihrem Dealer zu begleichen und sich neue Drogen zu beschaffen (vgl. UA S. 10). Tatsächlich zahlten sie mit der Tatbeute ihre Drogenschulden und kauften Heroin, das sie sogleich konsumierten (vgl. UA S. 12). Bei der Strafzumessung hat di e Kammer dann auch strafmi l- dernd berücksichtigt, dass der Angeklagte 'hartdrogenabhä n- gig' ist (vgl. UA S. 27 f.). Aufgrund dieser Feststellungen liegt es mehr als nahe, dass bei dem Angeklagten der Hang geg e- ben ist, berauschende Mittel im Übermaß zu sich z u nehmen und die der Verurteilung zugrunde liegende Straftat auf diesen 2 3 - 4 - Hang zurückgeht. Die Strafkammer hätte deshalb zwingend prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB vorliegen." .... Dem schließt sich de r Senat an. Der Strafausspruch des Urteils ist durch die Teilaufhebung nicht berührt. Becker Hubert Schäfer Mayer Menges 4
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