BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL3 StR 212/02 vom24. Juli 2003in der Strafsachegegenwegen Mordes u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom10. Juli 2003, in der Sitzung am 24. Juli 2003, an denen teilgenommen haben:Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf,die Richter am BundesgerichtshofWinkler,Pfister,Becker,Hubert als beisitzende Richter,Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwältin ,Rechtsanwalt als Verteidiger, - jeweils in der Verhandlung vom 10. Juli 2003 -,Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -Auf die Revision des Angeklagten N. wird das Ur-teil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. August 2001,soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellun-gen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Beschwerdeführer und den früheren Mitange-klagten S. wegen "Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit Todes-folge" in Tateinheit mit sechsfachem Mord und zweifachem Mordversuch zulebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und ausgesprochen, daß die Schuld derAngeklagten besonders schwer wiegt.Nach den Feststellungen war der Beschwerdeführer Eigentümer eines inD. gelegenen, mehrgeschossigen Hauses, in dem sich elf Mietwoh-nungen befanden. Da die Mieter sich seinen Sanierungsplänen widersetzten,wollte er sie aus dem Hause drängen. Zu diesem Zweck öffnete er zusammenmit seinem Freund, dem früheren Mitangeklagten S. , in den Nachtstun-den des 24. Juli 1997 im Keller des Hauses die Gasleitung. Das ausströmende - 4 -Gas führte kurze Zeit später zu einer Explosion, durch die das Haus völlig zer-stört und sechs Menschen getötet wurden; zwei weitere Bewohner überlebtenden Einsturz des Hauses mit schweren Verletzungen. Die Angeklagten wolltenan sich nur eine Verpuffung erreichen, um die Mieter zum Auszug zu veranlas-sen. Es war ihnen aber klar, daß das letztlich unkontrollierte Ausströmen gro-ßer Gasmengen zur Zerstörung des Hauses und zum Tod von Menschen füh-ren konnte. Dieses Risiko nahmen sie in Kauf.Die auf Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revisiondes Beschwerdeführers hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die Revision desfrüheren Mitangeklagten S. , die diese Verfahrensrüge nicht erhoben hat-te, hat der Senat durch Beschluß vom 11. Februar 2003 unter Bestätigung desSchuld- und Strafausspruchs verworfen.A.Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, daß das Schwurgerichtbei seiner Urteilsfindung die Angaben verwertet hat, welche die geschiedeneEhefrau des früheren Mitangeklagten S. bei einer richterlichen Verneh-mung im Ermittlungsverfahren gemacht hatte.I. Die Revision rügt die Verwertung dieser Zeugenaussage unter dreiverschiedenen Gesichtspunkten. Sie sieht darin einen Verstoß gegen § 252StPO, die Mißachtung eines sich aus der Verletzung der Benachrichtigungs-pflicht nach § 168 c Abs. 5 Satz 1 StPO ergebenden Verwertungsverbots sowieeine Beeinträchtigung des Rechts des Beschwerdeführers auf ein faires Ver- - 5 -fahren gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK. Dem liegt folgender Sachverhaltzugrunde:Nachdem erste Untersuchungen ergeben hatten, daß die Gasexplosiondurch eine Manipulation am abgesperrten Hausanschluß ausgelöst wordenwar, leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Herbeifüh-rens einer Sprengstoffexplosion gegen Unbekannt ein. Am 2. August 1997wurden der Beschwerdeführer und S. in Haft genommen, da gegen sieder dringende Verdacht bestand, daß sie im Frühjahr 1996 versucht hätten,das genannte Haus durch Dritte in Brand setzen zu lassen. Am 3. August 1997wurde ihnen bei einer polizeilichen Vernehmung eröffnet, daß ihnen nunmehrauch zur Last gelegt werde, die Gasexplosion vom 24. Juli 1997 vorsätzlichherbeigeführt zu haben.Elf Tage später, am 14. August 1997, wurde dem Ermittlungsrichter eineweibliche Person zur anonymen Vernehmung überstellt, der zuvor gemäßRunderlaß des Justizministers und des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen Vertraulichkeit zugesichert worden war. Der Ermittlungsrichter be-lehrte die Zeugin abstrakt über ihre Rechte nach den §§ 52, 55 StPO, nannteihr aber keinen Beschuldigten, sondern wies darauf hin, daß sich das Verfah-ren gegen Unbekannt richte. Die Zeugin sagte unter anderem aus, der Be-schwerdeführer und S. hätten sich einen Tag vor der Explosion im Kellerdes Hauses aufgehalten und dort "etwas gemacht". S. habe in diesemZusammenhang geäußert, daß er nicht wisse, ob "links und rechts nur Keller-wände kaputtgehen oder die Nachbarhäuser mit in die Luft fliegen" würden.Bei der ermittlungsrichterlich vernommenen Zeugin handelte es sich umdie geschiedene Ehefrau des früheren Mitangeklagten S. , Frau H. . In - 6 -der Hauptverhandlung hat sich die Zeugin H. auf ihr Zeugnisverweigerungs-recht aus § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO berufen. Das Schwurgericht hat deshalb denErmittlungsrichter als Zeugen über das Ergebnis der anonymen Vernehmungim Ermittlungsverfahren gehört. Der Vernehmung des Ermittlungsrichters undder Verwertung seiner Aussage haben die Verteidiger mit der Begründung wi-dersprochen, daß entgegen § 168 c Abs. 5 Satz 1 StPO weder der Beschwer-deführer selbst noch sein damaliger Verteidiger von dem Vernehmungsterminbenachrichtigt worden seien.Diesen Widerspruch hat das Schwurgericht durch Beschluß vom 8. Mai2000 mit der Begründung zurückgewiesen, das Ermittlungsverfahren wegenHerbeiführens einer Sprengstoffexplosion habe sich zum Zeitpunkt der richter-lichen Vernehmung am 14. August 1997 noch gegen Unbekannt gerichtet, sodaß eine Benachrichtigung des Beschuldigten gemäß § 168 c Abs. 5 Satz 1StPO nicht möglich gewesen sei. Nach der Vernehmung des Ermittlungsrich-ters haben die Verteidiger der Verwertung seiner Angaben erneut widerspro-chen und darauf verwiesen, daß der Angeklagte bereits am 3. August 1997 alsBeschuldigter vernommen worden war. In dem angefochtenen Urteil stützt dasSchwurgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführersunter anderem auf die Angaben der anonym vernommenen Zeugin gegenüberdem Ermittlungsrichter, deren Verwertbarkeit es unter Bezugnahme auf denBeschluß vom 8. Mai 2000 bejaht.II. Die Verfahrensbeschwerde ist, soweit die Verletzung von § 252 StPObeanstandet wird, bereits unzulässig, da die Revision das Protokoll der ermitt-lungsrichterlichen Vernehmung nicht mitteilt. Sie wäre aber auch unbegründet,da angesichts der in diesem Protokoll wiedergegebenen Belehrung ausge- - 7 -schlossen werden kann, daß die Zeugin, die bei dieser Vernehmung ihren ge-schiedenen Ehemann schwer belastete, sich über ihr Recht, das Zeugnis zuverweigern, sowie über die Tragweite ihres Verhaltens nicht im Klaren war.Die Angaben der Zeugin unterliegen jedoch einem Verwertungsverbot,weil der Beschwerdeführer und sein damaliger Verteidiger entgegen § 168 cAbs. 5 Satz 1 StPO vom Vernehmungstermin am 14. August 1997 nicht be-nachrichtigt worden sind und aufgrund der Feststellungen des Schwurgerichtsauch nicht sicher ist, daß die Benachrichtigung wegen einer damit verbunde-nen Gefährdung des Untersuchungserfolgs zu Recht unterblieben ist (§ 168 cAbs. 5 Satz 2 StPO).1. Eine Benachrichtigungspflicht hätte allerdings nicht bestanden, wennsich das Ermittlungsverfahren wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosionzum Zeitpunkt der Vernehmung noch gegen Unbekannt gerichtet hätte. Dies istaber entgegen der Auffassung des Schwurgerichts nicht der Fall. Der Be-schwerdeführer und S. waren bereits Beschuldigte. Ihnen war elf Tagevorher im Verlauf einer polizeilichen Vernehmung eröffnet worden, daß sieauch der Herbeiführung der Gasexplosion beschuldigt würden. Insofern kannoffen bleiben, ob diese Erweiterung des Tatvorwurfs - wie von der Revisionvorgetragen - auf direkte Veranlassung der Staatsanwaltschaft erfolgt ist. Dennauch wenn die Polizei gemäß § 163 Abs. 1 StPO ohne vorherige Weisung derStaatsanwaltschaft tätig wird, handelt sie als deren "verlängerter Arm"(BVerwGE 47, 255, 263; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 163 Rdn. 1); trifft siestrafprozessuale Maßnahmen mit Außenwirkung gegen eine bestimmte Personals Beschuldigten, so hat wegen der Einheit und Unteilbarkeit des Ermittlungs-verfahrens auch die Staatsanwaltschaft den Betroffenen mit Rücksicht auf sei- - 8 -ne Interessen als Beschuldigten zu behandeln (Wache in KK 5. Aufl. § 163Rdn. 2).Im übrigen hätten der Beschwerdeführer und S. spätestens durchden Antrag auf richterliche Vernehmung der Zeugin H. hinsichtlich der ver-fahrensgegenständlichen Straftat den Status von Beschuldigten erlangt. EinVerdächtiger wird zum Beschuldigten, wenn die Strafverfolgungsbehörde fakti-sche Maßnahmen ergreift, die erkennbar darauf abzielen, gegen ihn wegeneiner Straftat vorzugehen (vgl. BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 3 m. w. N.).Aufgrund der vorangegangenen polizeilichen Vernehmung der Zeugin H. war bereits bekannt, daß deren Angaben den Beschwerdeführer und S. erheblich belasteten. Die von der Strafverfolgungsbehörde erwirkte richterlicheVernehmung konnte deshalb nur den Zweck haben, einen Beweis gegen diesebeiden Personen zu sichern.2. Für die danach im Grundsatz gegebene Benachrichtigungspflicht istohne belang, ob der Ermittlungsrichter der irrigen Auffassung war, das Verfah-ren richte sich noch nicht gegen einen bestimmten Beschuldigten.§ 168 c Abs. 5 Satz 1 StPO soll verhindern, daß im Ermittlungsverfahrenunter Verletzung des Anspruchs des Beschuldigten auf rechtliches Gehör(Art. 103 Abs. 1 GG) ein für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens mögli-cherweise entscheidendes Beweisergebnis herbeigeführt werden kann, ohnedaß der Beschuldigte und sein Verteidiger Gelegenheit hatten, hierauf Einflußzu nehmen (BGHSt 26, 332, 335). Für den Rechtsverstoß macht es keinenUnterschied, ob die erforderliche Benachrichtigung absichtlich, versehentlichoder unter Verkennung der gesetzlichen Voraussetzungen unterblieben ist - 9 -(Wache in KK 5. Aufl. § 168 c Rdn. 22; Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO24. Aufl. § 168 c Rdn. 49).Die Verantwortung für das Ermittlungsverfahren trägt die Staatsanwalt-schaft; sie hat darauf zu achten und sicherzustellen, daß die Ermittlungenrechtlich einwandfrei geführt werden (BGHSt 34, 215, 217; Wache in KK5. Aufl. § 163 Rdn. 2; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 163 Rdn. 3). Bei der Be-antragung der richterlichen Zeugenvernehmung nach § 162 StPO muß dieStaatsanwaltschaft deshalb dafür Sorge tragen, daß dem Ermittlungsrichter diePerson des Beschuldigten rechtzeitig mitgeteilt wird. Andernfalls wäre die Er-füllung der Benachrichtigungspflicht weitgehend in das Belieben der Ermitt-lungsbehörden gestellt.3. Die Benachrichtigung des Beschwerdeführers und seines Verteidigershätte deshalb nur unterbleiben dürfen, wenn sie den Untersuchungserfolg ge-fährdet hätte (§ 168 c Abs. 5 Satz 2 StPO).a) Der Untersuchungserfolg besteht in der Gewinnung einer wahrheits-gemäßen Aussage, die in einem späteren Verfahrensabschnitt verwertet wer-den kann (BGHSt 29, 1, 3). Eine Gefährdung dieses Erfolgs liegt insbesonderevor, wenn infolge der mit der Benachrichtigung verbundenen zeitlichen Verzö-gerung der Verlust des Beweismittels droht. Sie ist aber auch dann gegeben,wenn die auf zureichende tatsächliche Anhaltspunkte gestützte Besorgnis be-steht, der Anwesenheitsberechtigte werde die Benachrichtigung zur Vornahmevon Verdunkelungsmaßnahmen ausnutzen, etwa den Zeugen mit Nachdruckzu einer Falschaussage anhalten (BGHSt 29, 1, 3; 32, 115, 129; Wache in KK5. Aufl. § 168 c Rdn. 17; aA Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 168 c - 10 -Rdn. 44; Welp JZ 1980, 134). Wann diese Besorgnis begründet ist, entziehtsich allgemein gehaltenen Aussagen und kann nur unter Berücksichtigung derUmstände des Einzelfalls beurteilt werden.b) Diese Beurteilung obliegt zunächst dem vernehmenden Ermittlungs-richter (BGHSt 29, 1, 3; 31, 140, 142 f.; BGH NStZ 1999, 417), dem dabei we-gen des Prognosecharakters seiner Entscheidung ein gewisser Beurteilungs-spielraum zuzubilligen ist. Seine Entschließung und die sie tragenden Gründehat er aktenkundig zu machen (BGHSt 31, 140, 142), um dem erkennendenGericht, das über die Verwertbarkeit des gewonnenen Beweisergebnisses zuentscheiden hat, die Nachprüfung zu ermöglichen, ob er den ihm zustehendenBeurteilungsspielraum eingehalten hat. Daran fehlt es hier.c) Fehlt eine Entscheidung des Ermittlungsrichters oder ist sie nicht miteiner Begründung versehen, so folgt daraus nicht ohne weiteres ein Verwer-tungsverbot. Ein solches besteht nur dann, wenn die Benachrichtigung objektivzu Unrecht unterblieben ist (Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 168 cRdn. 49). Das erkennende Gericht hat deshalb in eigener Verantwortung unterWürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die Benachrichtigungunterbleiben durfte, wenn es das Ergebnis der Vernehmung bei seiner Ent-scheidungsfindung berücksichtigen will (BGHSt 29, 1, 3; BGH NStZ 1990, 136;1999, 417). Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der richterlichen Verneh-mung; spätere Umstände, die der Ermittlungsrichter noch nicht kennen konnte,dürfen nicht berücksichtigt werden (Rieß aaO; Fezer JZ 1983, 355, 356).Hat das erkennende Gericht eine Gefährdung des Untersuchungserfolgsbejaht, so ist das Revisionsgericht seinerseits auf die Prüfung beschränkt, ob - 11 -dabei Rechtsfehler, insbesondere eine Überschreitung des tatrichterlichen Be-urteilungsspielraums, erkennbar sind (vgl. BGHSt 29, 1, 3). Dementsprechendwürde die Verwertung der Angaben der Zeugin H. keinen Bedenken begeg-nen, wenn sich das Schwurgericht aufgrund eigener Prüfung rechtsfehlerfreidavon überzeugt hätte, daß mit der Benachrichtigung der Anwesenheitsbe-rechtigten eine Gefährdung des Untersuchungserfolgs verbunden gewesenwäre. Diese Prüfung hat das Schwurgericht allerdings nicht vorgenommen, weiles die unzutreffende Ansicht vertreten hat, das Ermittlungsverfahren habe sichzum Zeitpunkt der richterlichen Vernehmung noch gegen Unbekannt gerichtet.d) Das Revisionsgericht kann grundsätzlich die vom Tatrichter unterlas-sene Prüfung nicht dadurch nachholen, daß es eine eigene Würdigung derzum Zeitpunkt der ermittlungsrichterlichen Vernehmung vorliegenden tatsächli-chen Umstände vornimmt; denn diese Beurteilung liegt weitgehend auf tat-sächlichem Gebiet (BGHSt 31, 140, 143; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl.§ 168 c Rdn. 9; aA Fezer JZ 1983, 355, 356). Eine Ausnahme von diesemGrundsatz kommt nur dann in Betracht, wenn das erkennende Gericht alle fürdie Beurteilung maßgeblichen tatsächlichen Umstände festgestellt hat und sichdaraus ergibt, daß eine andere Entscheidung des Ermittlungsrichters als dieje-nige, von der Benachrichtigung abzusehen, nicht vertretbar gewesen wäre (vgl.BGHSt 42, 86, 91 ff.). Das ist hier nicht der Fall.Allein das Zeugnisverweigerungsrecht der Zeugin H. und die Mög-lichkeit seiner Geltendmachung hätten das Absehen von der Benachrichtigungdes Beschwerdeführers und seines Verteidigers nicht rechtfertigen können.Zwar wird vertreten, daß von der Benachrichtigung des Beschuldigten abgese-hen werden darf, wenn begründete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, - 12 -daß ein Zeuge nur deshalb von seinem Weigerungsrecht Gebrauch machenwerde, weil er andernfalls Repressalien seitens des Beschuldigten ausgesetztwäre (vgl. BayObLG NJW 1978, 232; offengelassen in BGHSt 29, 1, 3). Abge-sehen davon, daß das Landgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat,ließe sich mit Gründen, die in der Person des Beschuldigten liegen, jedenfallsein Absehen von der Benachrichtigung des Verteidigers nicht rechtfertigen (vgl.BGHSt 29, 1, 4).Ebensowenig kann der Senat mit Blick auf die der Zeugin H. ge-währte Vertraulichkeitszusage mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, daßdie Benachrichtigung der Anwesenheitsberechtigten zu unterbleiben hatte. Al-lerdings mag es in den Fällen, in denen die Strafverfolgungsbehörden eineVertraulichkeitszusage deswegen ausgesprochen haben, weil der Zeuge beiBekanntwerden seiner Person erheblich gefährdet wäre (vgl. GemeinsameRichtlinien der Justiz- und Innenminister der Länder, Anlage D zur RiStBV, I.Nr. 3.3), naheliegen, daß auch die Voraussetzungen des § 168 c Abs. 5 Satz 2StPO bejaht werden können. Dies entbindet den Ermittlungsrichter indes nichtvon seiner Verpflichtung zu einer eigenständigen Prüfung. Er hat sich in eige-ner Verantwortung davon zu überzeugen, daß die der Vertraulichkeitszusagezugrundeliegenden tatsächlichen Umstände auch eine Gefährdung des Unter-suchungserfolgs im Sinne von § 168 c Abs. 5 Satz 2 StPO begründen und da-mit ein Absehen von der Benachrichtigung rechtfertigen. Dabei können zwar imEinzelfall legitime - in den Gründen für die Vertraulichkeitszusage angelegte -Interessen einer vollständigen gerichtlichen Sachprüfung entgegenstehen; je-denfalls eine Prüfung der behördlichen Entscheidung auf ihre Plausibilität mußdem Gericht aber ermöglicht werden, wie es für die vergleichbaren Fälle, daßdie zuständige Dienstbehörde die Erteilung einer Aussagegenehmigung oder - 13 -die Bekanntgabe der Personalien eines Zeugen verweigert, bereits anerkanntist (vgl. BVerfGE 57, 250, 288; BGHSt 29, 109, 112; 32, 114, 125 ff.).Hier kann der Senat nicht feststellen, daß die Plausibilitätsprüfung zueinem Absehen von der Benachrichtigung des Beschwerdeführers und seinesVerteidigers hätte führen müssen; denn weder der Ermittlungsrichter noch dasSchwurgericht haben dargelegt, aus welchen Gründen der Zeugin H. Ver-traulichkeit zugesichert worden war.e) Die einem Zeugen von den Strafverfolgungsbehörden gegebeneVertraulichkeitszusage wird durch das Erfordernis einer - zumindest einge-schränkten - Offenlegung der dafür maßgeblichen tatsächlichen Umstände ge-genüber dem Ermittlungsrichter nicht entwertet. Eine solche Offenlegung istnämlich nur geboten, wenn die Strafverfolgungsbehörden die richterliche Ver-nehmung dieses Zeugen für erforderlich halten und sie deshalb veranlassen.Dann aber hat der Ermittlungsrichter nicht vorrangig die Vertraulichkeitszusa-ge, sondern die Strafprozeßordnung, insbesondere § 168 c Abs. 5 StPO und §68 Abs. 3 StPO zu beachten. Die Benachrichtigung des Beschuldigten und sei-nes Verteidigers vom Termin einer richterlichen Zeugenvernehmung kann auchbei der Vernehmung eines Zeugen, dem von den StrafverfolgungsbehördenVertraulichkeit zugesichert worden war, nur unter der Voraussetzung des § 168c Abs. 5 Satz 2 StPO unterbleiben. Diese zwingende Vorschrift kann auch nichtdadurch umgangen werden, daß das Verfahren, in dem die anonyme Verneh-mung erfolgt, "gegen Unbekannt" geführt wird.4. Auf der rechtsfehlerhaften Verwertung der Angaben der Zeugin H. beruht das Urteil, weil das Schwurgericht seine Überzeugung von der Täter- - 14 -schaft des Beschwerdeführers unter anderem auf die Angaben der anonymvernommenen Zeugin stützt. Nachdem die Zeugin H. sich in der Hauptver-handlung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hatte, wäre das Schwur-gericht auch daran gehindert gewesen, die fehlerhafte richterliche Vernehmungvom 14. August 1997 wie eine nichtrichterliche Vernehmung zu behandeln, beider kein Anwesenheitsrecht des Beschuldigten und seines Verteidigers be-standen hätte. - 15 -B.I. Auf die Rüge des Beschwerdeführers, er sei auch unabhängig von derVerletzung der Benachrichtigungspflicht aus § 168 c Abs. 5 Satz 1 StPO in sei-nem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK ver-letzt, weil er und seine Verteidiger der Zeugin H. in keinem Verfahrenssta-dium Fragen stellen konnten, kommt es nicht mehr an. Nur ergänzend weist derSenat darauf hin, daß unter diesem Gesichtspunkt das Verfahren nicht zu be-anstanden ist; denn die Aussage dieser Zeugin stellt nicht das einzige Be-weismittel dar, auf das sich das Schwurgericht bei seiner Entscheidung ge-stützt hat (vgl. EGMR EuGRZ 1992, 474, 475 - Asch gegen Österreich; BGHSt46, 93, 95 ff. m. w. N.).II. Für das neue Verfahren, in dem die Zeugin H. nach dem rechts-kräftigen Abschluß des Verfahrens gegen den früheren Mitangeklagten S. kein Zeugnisverweigerungsrecht mehr haben wird (vgl. BGHSt 38, 96), gebenmateriellrechtliche Fehler des angefochtenen Urteils dem Senat Anlaß, auf sei-nen Beschluß vom 11. Februar 2003 in dem Revisionsverfahren gegen denfrüheren Mitangeklagten hinzuweisen.Tolksdorf Winkler Pfister Becker HubertNachschlagewerk:jaBGHSt:neinVeröffentlichung:ja - 16 -___________________StPO §§ 163 a, 168 c Abs. 51. Zur Begründung der Beschuldigteneigenschaft.2. Die Benachrichtigung des Beschuldigten und seines Verteidigers vomTermin einer richterlichen Zeugenvernehmung kann auch bei der Ver-nehmung eines Zeugen, dem von den Strafverfolgungsbehörden Vertrau-lichkeit zugesichert worden war, nur unter der Voraussetzung des § 168 cAbs. 5 Satz 2 StPO unterbleiben.BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - 3 StR 212/02 - LG Düsseldorf
Full & Egal Universal Law Academy