BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 212/02 vom11. Februar 2003in der StrafsachegegenwegenMordes u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am11. Februar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil desLandgerichts Düsseldorf vom 16. August 2001 wirda) der ihn betreffende Schuldspruch dahin berichtigt, daßder Angeklagte des Herbeiführens einer Sprengstoff-explosion in Tateinheit mit Mord in sechs Fällen undversuchtem Mord in zwei Fällen schuldig ist,b) die in den Urteilsgründen bei der Feststellung der be-sonderen Schuldschwere getroffene Anordnung einerMindestverbüßungsdauer von 20 Jahren aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowiedie den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Herbeiführens einerSprengstoffexplosion mit Todesfolge in Tateinheit mit sechsfachem Mord undzweifachem Mordversuch" zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und fest- - 3 -gestellt, daß seine Schuld im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB be-sonders schwer wiegt. Außerdem hat es ihn und den Mitangeklagten N. als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgelds an eine Nebenklä-gerin verurteilt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf dieVerletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechts-mittel hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.Der Schuldspruch wegen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion istdahin zu berichtigen, daß der Zusatz "mit Todesfolge" entfällt. Zu Recht hatdas Landgericht insoweit den zur Tatzeit geltenden § 311 StGB aF angewandt(§ 2 Abs. 1 StGB). Nach dieser Vorschrift verwirklichte der Täter, der durch dieTat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursachte, imUnterschied zum heutigen Recht (vgl. § 308 Abs. 3 StGB) keinen Qualifikati-onstatbestand, sondern das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles (§311 Abs. 2 und Abs. 3 StGB aF). Die Anwendung einer solchen Strafzumes-sungsvorschrift wird im Schuldspruch nicht erwähnt (st. Rspr., vgl. BGH NStZ2002, 656).Die Anordnung einer Mindestverbüßungsdauer von 20 Jahren in denUrteilsgründen hat keinen Bestand. Das erkennende Gericht hat die besondereSchuldschwere im Sinne von § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB festzustellen so-wie die dafür erheblichen Tatsachen darzustellen und zu gewichten, um für dasVollstreckungsverfahren klare Vorgaben zu liefern (BVerfGE 86, 288, 315 ff.).Es hat sich jedoch jeglicher Feststellungen zur Verbüßungsdauer zu enthalten,weil für die nach §§ 57 a, 57 b StGB zu treffenden Entscheidungen ausschließ-lich die Strafvollstreckungskammer zuständig ist (§§ 462 a, 454 StPO). Die so-mit unzulässige Angabe einer Mindestverbüßungsdauer in den Urteilsgründenentfaltet zwar keine rechtliche Bindungswirkung; gleichwohl ist der Angeklagte - 4 -durch den von dieser Festlegung ausgehenden Rechtsschein beschwert (BGHNStZ 1997, 277; BGH StV 2003, 17). Sie war deshalb auf seine Revision hinaufzuheben.Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtferti-gung hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker
Full & Egal Universal Law Academy