BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 212/06 vom 8. August 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 8. August 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M366nchengladbach vom 23. August 2005 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Miss-brauchs von Schutzbefohlenen sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die R374ge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten ist unbegr374ndet. 1 N344herer Er366rterung bed374rfen nur drei R374gen, bei denen die Revision je-weils Einzelheiten der Hauptverhandlung vortr344gt und sich zum Beweis auf ei-nen Entwurf der Sitzungsniederschrift bezieht. Damit hat es folgende Bewand-nis: 2 Nach Zustellung des Urteils hat der Verteidiger Akteneinsicht genommen und zur Begr374ndung der Revision Ablichtungen aus dem in der Akte befindli-chen Hauptverhandlungsprotokoll gefertigt. Dieses war indes - von allen Betei- 3 - 3 - ligten erkennbar unbemerkt - zu diesem Zeitpunkt vom Vorsitzenden noch nicht unterschrieben und deshalb noch nicht fertig gestellt. Das Versehen ist erst der Staatsanwaltschaft bei der Vorbereitung der Revisionsgegenerkl344rung aufgefal-len. Daraufhin hat der Vorsitzende in 334bereinstimmung mit dem Urkundsbeam-ten mehrere 304nderungen und Erg344nzungen des Protokollentwurfs vorgenom-men. Der Text ist neu ausgedruckt worden, Vorsitzender und Protokollf374hrer haben das Protokoll unterzeichnet. Die urspr374ngliche Fassung (der Protokoll-entwurf) ist nicht bei den Sachakten verblieben. Die nunmehr fertig gestellte Niederschrift beweist (247 274 StPO), dass die ger374gten Verfahrensverst366337e nicht geschehen sind. Auf den Umstand, dass ihm bei der Begr374ndung der Revision nur ein Protokollentwurf vorgelegen hat, ist der Verteidiger, obwohl dies zumindest zweckm344337ig (wenn nicht geboten) gewesen w344re, bei der erneuten Zustellung des Urteils nicht hingewiesen worden. Eine Unterrichtung des Verteidigers er-folgte auch nicht, nachdem dieser auf die Revisionsgegenerkl344rung der Staats-anwaltschaft erwidert und sich erneut auf das ihm vorliegende "unzweideutige" Protokoll berufen hat. 4 Der Senat kann gleichwohl in der Sache entscheiden, da die Verfahrens-r374gen auch unter Ber374cksichtigung des Protokollentwurfs, der erkennbar Grundlage f374r die Revisionsbegr374ndung war, keinen Rechtsfehler aufzeigen. Hierzu im Einzelnen: 5 1. Die R374ge einer "Verletzung des 247 261 StPO" (S. 23 der Revisionsbe-gr374ndung) ist zul344ssig. Ihr kann - auch wenn eine geordnete, auf die erhebli-chen Verfahrenstatsachen konzentrierte Darstellung zu vermissen ist - im Er-gebnis noch mit ausreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass sie sich 6 - 4 - gegen die Verwertung einer den Angeklagten belastenden Aussage wendet, die die damals siebenj344hrige Zeugin H. bei einer polizeilichen Anh366-rung im Ermittlungsverfahren gemacht hatte; diese Aussage war der Zeugin in der Hauptverhandlung, in der sie ihre fr374heren Angaben als falsch und auf einer Beeinflussung durch die Schwester beruhend bezeichnet hat, vorgehalten wor-den; zudem war die Niederschrift verlesen worden. Bei der polizeilichen Anh366-rung war, obwohl sich das Strafverfahren gegen den Vater der Zeugin richtete, kein Erg344nzungspfleger (247 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB) bestellt und deshalb weder die nach 247 52 Abs. 2 Satz 1 StPO notwendige Zustimmung zur Vernehmung eingeholt noch zuvor die nach 247 52 Abs. 3 Satz 1 StPO vorgeschriebene Beleh-rung erteilt worden. Ein Verwertungsverbot besteht nicht. Der Zeugin durften Vorhalte ge-macht, die Niederschrift durfte zur Ged344chtnisunterst374tzung verlesen werden (247 253 Abs. 1 StPO), weil die Zeugin in der Hauptverhandlung nach ordnungs-gem344337er Belehrung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht verzichtet hat (vgl. Mey-er-Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 52 Rdn. 32). Ausweislich des (nach Eingang der Revisionsbegr374ndung fertig gestellten) Protokolls hat die Zeugin ausgesagt, nachdem sowohl sie als auch die Erg344nzungspflegerin belehrt worden sind und sich die Zeugin auf diese Belehrung zur Aussage entschlossen hatte. Nach dem der Verfahrensr374ge zugrunde liegenden Protokollentwurf ist zwar nur die Zeugin selbst belehrt worden; soweit es darin hei337t, die Zeugin sei 374ber ihr "Aussage- bzw. Auskunftsverweigerungsrecht" belehrt worden, ist - was auch die Revision nicht in Zweifel zieht - trotz fehlerhafter Bezeichnung eine Beleh-rung 374ber das Zeugnisverweigerungsrecht nach 247 52 StPO beurkundet. Nach dem Entwurf fehlt es hingegen an der Belehrung der Erg344nzungspflegerin; zur Erg344nzungspflegerin war indes eine Rechtsanw344ltin bestellt worden mit dem Aufgabenkreis "Vertretung des Kindes H. im Verfahren vor der 7 - 5 - Jugendschutzkammer". Die Erg344nzungspflegerin hat das Kind in die Hauptver-handlung begleitet und war w344hrend der Zeugenaussage im Sitzungssaal an-wesend. Aus all dem ergibt sich f374r den Senat, dass sie das Weigerungsrecht gekannt hat und der Zeugenaussage auch bei ordnungsgem344337er Belehrung zugestimmt h344tte (vgl. BGHR StPO 247 52 Abs. 3 Satz 1 Verletzung 5). 2. Die R374ge, in der Hauptverhandlung am 16. M344rz 2005 seien die Vor-schriften 374ber die 326ffentlichkeit verletzt worden, ist ebenfalls unbegr374ndet. 8 Die Strafkammer hatte beschlossen, "w344hrend der Vernehmung der Zeugin" bzw. "f374r die Dauer der Vernehmung" die 326ffentlichkeit auszuschlie337en. Die Behauptung, nach der Vernehmung sei lediglich beschlossen worden, die 326ffentlichkeit wiederherzustellen, der Beschluss sei aber nicht umgesetzt und die 326ffentlichkeit tats344chlich nicht wiederhergestellt worden, ist nicht bewiesen. Das Gegenteil ergibt sich nicht nur aus der Sitzungsniederschrift ("Die 326ffent-lichkeit wird wieder hergestellt werden."), sondern auch aus dem von der Revi-sion mitgeteilten Protokollentwurf. Dieser enth344lt nicht nur den Beschluss "Die 326ffentlichkeit soll wiederhergestellt werden", sondern im Anschluss daran auch den Vermerk, dass die w344hrend der Vernehmung mit der Zeugin er366rterten und als Anlagen zum Protokoll genommenen Unterlagen "in 366ffentlicher Sitzung nochmals er366rtert" werden. Damit ist vermerkt, dass nach der Zeugenverneh-mung in 366ffentlicher Sitzung weiterverhandelt worden ist (vgl. BGH, Beschl. vom 19. April 1977 - 5 StR 191/77 - bei Holtz MDR 1977, 810). 9 3. Unbegr374ndet ist auch die weitere R374ge eines Versto337es gegen 247 169 GVG. 10 - 6 - Die Strafkammer hatte am 1. August 2005 beschlossen, die 326ffentlichkeit "f374r die heutige Hauptverhandlung einschlie337lich des Ortstermins" auszuschlie-337en. Die Revision behauptet, die 326ffentlichkeit sei nach diesem Tag auch w344h-rend der beiden folgenden, letzten Hauptverhandlungstage nicht wiederherge-stellt worden, und st374tzt sich zum Beweis auf das Protokoll (i.e. den Protokoll-entwurf) vom 1. August 2005, in dem eine Wiederherstellung der 326ffentlichkeit nicht vermerkt ist. Einer solchen Feststellung bedurfte es indes nicht, nachdem die 326ffentlichkeit, wie auch aus dem Entwurf des Protokolls zu entnehmen ist, f374r den gesamten Verhandlungstag ausgeschlossen war. Zur Feststellung, ab wann wieder in 366ffentlicher Sitzung verhandelt wurde, reicht hier der Eintrag in der Niederschrift des n344chsten Verhandlungstages. Zu deren Inhalt verh344lt sich die Revision indes nicht. Die (fertig gestellte) Sitzungsniederschrift enth344lt zu Beginn der beiden letzten Sitzungstage (wie im 334brigen f374r jeden anderen Sit-zungstag auch) jeweils die Mitteilung, es sei in "326ffentlicher 11 - 7 - Sitzung" verhandelt worden. Es spricht nichts daf374r, dass der von der Verteidi-gung der Revisionsbegr374ndung zugrunde gelegte Protokollentwurf anderes ausgewiesen haben k366nnte. Tolksdorf Miebach RiBGH Winkler ist urlaubs- bedingt an der Unterzeich- nung gehindert. Tolksdorf Pfister Hubert
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