BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 212/07 vom 28. August 2007 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Ver366ffentlichung: ja ___________________ StGB 247247 331, 333 Zur einschr344nkenden Auslegung der 247247 331, 333 StGB bei Einwerbung von Wahl-kampfspenden durch einen Amtstr344ger, der sich um seine Wiederwahl bewirbt (im Anschluss an BGHSt 49, 275). BGH, Urt. vom 28. August 2007 - 3 StR 212/07 - LG Dortmund in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Vorteilsannahme zu 2.: Vorteilsgew344hrung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 9. August 2007 in der Sitzung am 28. August 2007, an denen teilgenommen ha-ben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, Pfister, Hubert als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten K. , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten C. , Justizamtsinspektor in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verk374ndung als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. M344rz 2006 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten da-durch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Von Rechts wegen Gr374nde: I. 1. Das Landgericht Wuppertal hatte den Angeklagten Dr. K. vom Vorwurf der Vorteilsannahme freigesprochen und den Angeklagten C. wegen Vorteilsgew344hrung und wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt (NJW 2003, 1405). Nachdem der Senat dieses Urteil aufgehoben hatte (BGHSt 49, 275) und das Verfahren gegen den Angeklagten C. teilweise abgetrennt worden ist, hatte das zur Entscheidung berufene Landgericht Dortmund nur noch 374ber die Vorw374rfe der Vorteilsannahme und Vorteilsgew344hrung zu entscheiden. Es hat die beiden Angeklagten freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das vom Ge-neralbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 2. Das Landgericht Dortmund hat aufgrund der erneuten Hauptverhand-lung folgende Feststellungen getroffen: 2 - 4 - Der Angeklagte Dr. K. war im Jahr 1996 zum hauptamtlichen Oberb374rgermeister der Stadt W. gew344hlt worden. Er stellte sich f374r die Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) bei der Kommunalwahl 1999, bei der erstmals eine Direktwahl des Oberb374rgermeisters anstand, zur Wieder-wahl. Der Unterbezirk W. der SPD ben366tigte im Herbst 1998 f374r den Wahlkampf erhebliche Geldmittel. Der Zeuge S. , der sowohl als Parteimit-glied wie auch Angeh366riger des Stadtrates erheblichen Einfluss hatte, ent-schloss sich deshalb, den Angeklagten C. , einen Unternehmer im Bau- und Industrieentwicklungsbereich, um Unterst374tzung zu bitten. Dieser zeigte sich dazu bereit, obwohl er selbst Mitglied der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) war. Er wollte die Wiederwahl des Oberb374rgermeisters sicherstellen, weil er sich von diesem Planungssicherheit und eine Fortf374hrung der investorenfreundlichen Politik versprach. Dabei erwartete er auch, dass der Angeklagte Dr. K. ihm im Gegenzug f374r die Wahlkampfunterst374tzung bei der Verwirklichung eines von ihm seit kurzer Zeit verfolgten Projekts, der Errichtung eines Factory Outlet Centers (FOC) in W. , durch Einfluss-nahme auf den Rat der Stadt und die Verwaltung helfen werde. 3 Der Angeklagte C. lud f374r den 10. November 1998 zu einem Ge-sch344ftsessen in sein Haus ein, an dem neben anderen auch der Angeklagte Dr. K. teilnahm. In dessen Anwesenheit erkl344rte er, der Wahlkampf m374sse im "Bundesligaformat" gef374hrt werden und er sei bereit, Mittel daf374r zur Verf374gung zu stellen. Von Seiten der SPD wurde mitgeteilt, ein optimaler Wahl-kampf werde ca. 1 Mio. DM kosten, was der Angeklagte C. f374r 374bertrieben hielt. Er sagte aber seine Unterst374tzung in H366he eines "namhaften sechsstelli-gen DM-Betrages" zu und bot seinen Pressesprecher als Unterst374tzung f374r die Wahlkampfkommission an. Der Angeklagte Dr. K. verwies darauf, dass die Zahlungen f374r den Wahlkampf 374ber die Partei abgewickelt werden soll- 4 - 5 - ten. Als er nach ca. einer Stunde das Abendessen verlie337, wusste er, dass der Wahlkampf der SPD ohne die Leistungen des Unternehmers nicht wie geplant w374rde durchgef374hrt werden k366nnen. In der Folgezeitzeit zahlte der Angeklagte C. knapp 500.000 DM an die W. SPD. Damit finanzierte er den kompletten Kommunalwahl-kampf des SPD-Unterbezirks W. und des Angeklagten Dr. K. . Dieser wurde Ende September 1999 als Oberb374rgermeister der Stadt W. wiedergew344hlt. 5 W344hrend der Angeklagte C. mit seinen Zahlungen die konkrete Er-wartung verband, der Angeklagte Dr. K. w374rde ihn sp344ter bei seinem Vorhaben, in W. ein FOC zu errichten, unterst374tzen, hatte dieser bis zu seiner Wiederwahl davon keine Kenntnis. Zwar war ihm seit Februar 1998 be-kannt, dass ein ausl344ndischer Investor in Zusammenarbeit mit dem Zeugen S. ein FOC errichten wollte, von dem Engagement des Angeklagten C. in dieser Sache wusste er indes nichts. Demzufolge war ihm auch nicht be-kannt, dass sich der Angeklagte C. von seinen Zahlungen die Unterst374tzung gerade dieses Vorhabens versprach. Die tats344chlichen Hintergr374nde der Zah-lungen erkannte er sp344testens im Mai 2000. Im September 2000 beschloss der Rat der Stadt, ein ergebnisoffenes Pr374fungsverfahren f374r ein FOC in W. einzuleiten. Im Oktober 2000 zog der Angeklagte C. seinen Projektentwurf zur374ck. 6 - 6 - II. Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. 7 1. Auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte Dr. K. nicht wegen Vorteilsannahme strafbar ge-macht. 8 a) Das gilt - was die Revision nicht in Zweifel zieht - zun344chst f374r das Verhalten dieses Angeklagten bis zum Mai 2000. 9 aa) Allerdings hat das Landgericht die rechtlichen Erw344gungen, die der Senat in seinem Urteil vom 28. November 2004 (BGHSt 49, 275, 291 ff.) zur Notwendigkeit einer einschr344nkenden Auslegung des 247 331 StGB in den F344llen angestellt hat, in denen ein Amtstr344ger, der sich in einer Direktwahl um ein Wahlamt bewirbt und Wahlkampfspenden annimmt, m366glicherweise missver-standen. 10 Dazu hei337t es in jenem Urteil unter anderem: Der Amtstr344ger macht sich nicht strafbar, "sofern diese F366rderung allein dazu dienen soll, dass er nach er-folgreicher Wahl das wiedererlangte Wahlamt in einer Weise aus374bt, die den allgemeinen wirtschaftlichen oder politischen Vorstellungen des Vorteilsgebers entspricht: In diesem Fall ist wegen des vorrangigen Verfassungsprinzips der Chancengleichheit bei der Wahl das erforderliche rechtswidrige Gegenseitig-keitsverh344ltnis zwischen Vorteil und Dienstaus374bung, die Unrechtsvereinba-rung, zu verneinen. Zeigt sich der Amtstr344ger dagegen bereit, als Gegenleis-tung f374r die Wahlkampff366rderung im Falle seiner Wahl eine konkrete, den Inte- 11 - 7 - ressen des Vorteilsgebers f366rderliche Entscheidung zu dessen Gunsten zu tref-fen oder zu beeinflussen, macht er sich der Vorteilsannahme schuldig." Ersichtlich auf diese Formulierungen, insbesondere darauf, dass in ihnen darauf abgestellt wird, ob als Gegenleistung f374r die Wahlkampff366rderung "eine konkrete Entscheidung" im Raum steht, hat das Landgericht seine rechtliche Bewertung des festgestellten Geschehens ma337geblich gest374tzt: Die Strafkam-mer habe - wie es in dem angefochtenen Urteil hei337t - nicht feststellen k366nnen, dass "der Angeklagte Dr. K. bis zur Kommunalwahl Kenntnis dar374ber hatte, dass der Angeklagte C. ein FOC-Projekt in W. betrieb und sich von seinen Zahlungen eine konkrete Gegenleistung in Form der Unterst374t-zung durch den Angeklagten Dr. K. versprach". Mangels Vorteilsge-w344hrung f374r "eine konkrete Diensthandlung, die nicht in ihren Einzelheiten aber doch dem Grundsatz nach erkennbar sein" m374sse, habe er den Tatbestand der Vorteilsannahme nicht erf374llt. 12 Mit diesen Erw344gungen hat das Landgericht 247 331 StGB restriktiver aus-gelegt, als es nach Auffassung des Senats erforderlich ist. Hierzu das Folgen-de: 13 Anliegen des Senats war es, den neuen Tatrichter nicht im Unklaren dar-374ber zu lassen, dass eine Anwendung der Vorschrift auf F344lle der vorliegenden Art je nach den Umst344nden an verfassungsrechtliche, sich aus dem Grundsatz der Chancengleichheit bei der Wahl ergebende Grenzen sto337en kann und sie einer einschr344nkenden Auslegung bedarf. 14 Von der Notwendigkeit einer derartigen einschr344nkenden Auslegung geht der Senat - dessen Urteil im Schrifttum im Ergebnis durchweg auf Zustimmung 15 - 8 - gesto337en ist (vgl. D366lling JR 2005, 519; Saliger/Sinner NJW 2005 1073, 1075 f.; ferner auch - mehr oder weniger kritisch zum Begr374ndungsweg - Korte NStZ 2005, 512, 513 und Kargl JZ 2005, 503, 512, gegen die Kritik D366lling aaO S. 520) - auch nach erneuter Pr374fung aus. Dass sich ein Amtstr344ger, der sich um seine Wiederwahl bewirbt, der Vorteilsannahme schuldig macht, wenn er im Wahlkampf etwa eine 500-200-Spende einer Initiative annimmt, die sich wegen seiner umwelt-, kindergarten- oder radfahrerfreundlichen Kommunalpolitik f374r seine Wahl engagiert, kann nicht sein. Ob dieses Ergebnis rechtlich zutreffen-der 374ber eine restriktive Auslegung der Vorschrift mit Blick auf den Grundsatz der Chancengleichheit bei der Wahl zu erreichen ist oder sich unmittelbar aus 247 331 StGB ableiten l344sst - durch die Betonung, dass in einem solchen Fall der Vorteil nicht f374r die Dienstaus374bung gegeben und genommen wird, sondern blo337e Unterst374tzung f374r die angestrebte Wiedererlangung der Amtsstellung darstellt -, ist eine Frage von zweitrangiger Bedeutung. Die im Einzelfall erfor-derliche Abgrenzung zwischen erlaubter und unerlaubter Einwerbung von Wahlkampfmitteln kann - wie der Senat schon in seinem ersten Revisionsurteil in dieser Sache n344her ausgef374hrt hat (BGHSt 49, 275, 295) - je nach den Um-st344nden schwierig sein. Diese Schwierigkeiten ergeben sich unabh344ngig von dem rechtlichen Begr374ndungsansatz; eindeutige Ergebnisse kann weder der Ansatz des Senats noch der abweichende von Teilen des Schrifttums bieten. Was die Kriterien anbelangt, nach denen zu entscheiden ist, ob die An-nahme einer Wahlkampfspende im Einzelfall - ungeachtet der grunds344tzlich gebotenen restriktiven Auslegung des 247 331 in F344llen dieser Art - tatbestands-m344337ig ist, hat der Senat in seinem Urteil notwendigerweise keine abschlie337en-den Aussagen getroffen. Diese Entscheidung darf aber jedenfalls nicht - wie vom Landgericht im angefochtenen Urteil - dahin verstanden werden, dass eine tatbestandsm344337ige Vorteilsannahme nur dann in Betracht kommt, wenn der 16 - 9 - Amtstr344ger sich bereit zeigt, als Gegenleistung f374r die Wahlkampff366rderung im Falle seiner Wahl eine konkrete, den Interessen des Vorteilsgebers f366rderliche Entscheidung zu dessen Gunsten zu treffen. Die entsprechende Passage in den Gr374nden des fr374heren Senatsurteils hat ihren Grund darin, dass nach den Feststellungen des ersten tatrichterlichen Urteils der Angeklagte Dr. K. bei der Annahme der Wahlkampfspende des Mitangeklagten C. von dessen FOC-Projekt wusste und die Annahme eines Zusammenhangs zwischen diesem konkreten Projekt und in seiner Um-setzung anfallenden Entscheidungen einerseits sowie der Wahlkampfspende andererseits - zumal angesichts ihrer au337ergew366hnlichen H366he - bei unvorein-genommener Betrachtung ausgesprochen nahe lag. Indes hat der Senat nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass eine strafbare Vorteilsannahme in F344llen der vorliegenden Art ausscheidet, wenn der Spender sich zu der Spende nicht durch ein konkretes - in seinen Umrissen schon vorgezeichnetes - Objekt ver-anlasst sieht. Das belegt schon sein Hinweis darauf, dass die Abgrenzung zwi-schen erlaubter und unerlaubter Einwerbung von Wahlkampfmitteln im Einzelfall erhebliche Probleme bereiten kann. H344tte er die Strafbarkeit auf F344lle einer Wahlkampfspende f374r eine konkrete, in der kommenden Amtszeit anstehende Entscheidung beschr344nken wollen, w344ren Abgrenzungsprobleme nicht zu be-f374rchten gewesen, denn f374r eine solche Fallkonstellation kann die Annahme tatbestandsm344337igen Verhaltens nicht zweifelhaft sein. 17 Der Anschein der K344uflichkeit amtlicher Entscheidungen, dessen Ver-meidung Schutzzweck des 247 331 StGB auch mit Blick auf F344lle der vorliegen-den Art ist (vgl. BGHSt 49, 275, 294), entsteht auch dann, wenn Spender und Amtstr344ger davon ausgehen, dass dieser im Laufe der k374nftigen Amtszeit mit Entscheidungen zu diesem oder jenem Vorhaben des Spenders - sei es schon 18 - 10 - projektiert oder noch nicht - befasst sein wird und ein unbeteiligter Betrachter den Eindruck gewinnt, dass jener mit der Spende Einfluss auf anfallende Ent-scheidungen nehmen will. Insbesondere bei Spenden von au337ergew366hnlicher H366he wird es regelm344337ig nahe liegen, dass der Spender nicht nur - straffrei - die allgemeine Ausrichtung der Politik des Wahlbewerbers unterst374tzen will, sondern sich - strafbar - dessen Gewogenheit auch im Blick auf eigene konkret geplante oder zu erwartende Vorhaben sichern und seine Individualinteressen f366rdern will. bb) Ungeachtet des Missverst344ndnisses, das beim Landgericht m366gli-cherweise auch aufgrund von Formulierungen in der Entscheidung des Senats entstanden ist, weil diese mit Blick auf die Feststellungen des damals angefoch-tenen Urteils gew344hlt worden sind, hat der Freispruch des Angeklagten Dr. K. Bestand. 19 Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen, die das Landge-richt seiner rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt hat, wusste der Angeklagte Dr. K. bei der Annahme der Spende und bis zu seiner Wiederwahl nicht nur nichts von dem Engagement des Mitangeklagten C. f374r das ge-plante FOC-Projekt. Vielmehr ging er davon aus, dass dieser mit seiner Spende - ohne irgendein Interesse an etwaigen eigenen Vorhaben - im Interesse der Stadt W. und der Wirtschaft ganz allgemein nur seine, Dr. K. s, investorenfreundliche Politik f366rdern wollte. Da die Entgegennahme einer solchen Spende aus den dargestellten Gr374nden aber aus dem Anwendungsbe-reich des 247 331 StGB herausf344llt, hat sich der Angeklagte - mangels Vorsat- zes - nicht nach dieser Vorschrift strafbar gemacht. 20 - 11 - cc) Die Feststellungen des Landgerichts beruhen auf einer revisions-rechtlich unangreifbaren Beweisw374rdigung. Wenn der Tatrichter von bestimm-ten, die Strafbarkeit begr374ndenden Umst344nden nicht die erforderliche 334berzeu-gung gewinnen kann, ist das Revisionsgericht auf die Pr374fung beschr344nkt, ob die Beweisw374rdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie L374cken oder Widerspr374che aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesicher-tem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die 334berzeugung von der Schuld des Angeklagten 374berzogene Anforderungen stellt. Sind derartige Rechtsfehler nicht feststellbar, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche 334berzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine andere W374rdigung der Beweise m366glich gewesen w344re (BGHR StPO 247 267 Abs. 5 Freispruch 14). 21 Dass der Angeklagte Dr. K. nach den nunmehr getroffenen Feststellungen - abweichend von der 334berzeugung, die das urspr374nglich mit der Sache befasste Landgericht Wuppertal gewonnen hatte - von den konkre-ten wirtschaftlichen Absichten und Interessen des Angeklagten C. in Bezug auf das FOC keine Kenntnis hatte und ausschlie337lich von einer uneigenn374tzi-gen F366rderung der investorenfreundlichen Ausrichtung seiner Politik ausging, mag zwar wenig plausibel erscheinen. Auch leuchtet nicht von vornherein ein, dass der Angeklagte Dr. K. nicht nachfragte, warum der Mitange-klagte C. - obwohl dieser Mitglied der im Wahlkampf konkurrierenden Partei war - den au337ergew366hnlich aufwendigen Wahlkampf der W. SPD mit einem sechsstelligen DM-Betrag finanzierte. Eine Beweisw374rdigung, die aus der H366he der Spende auf ein erhebliches Eigeninteresse des Mitangeklagten C. und eine entsprechende Vorstellung des Angeklagten Dr. K. ge-schlossen h344tte, w344re sicher ebenfalls nicht zu beanstanden gewesen. Das 344n-dert aber nichts daran, dass die Beweisw374rdigung des Landgerichts einen 22 - 12 - Rechtsfehler in dem beschriebenen Sinne nicht erkennen l344sst. Einen solchen macht auch die Beschwerdef374hrerin nicht geltend. b) Entgegen der Ansicht der Beschwerdef374hrerin hat der Angeklagte Dr. K. auch in der Zeit nach Mai 2000 von dem Angeklagten C. keinen Vorteil angenommen. 23 Zwar kann - worauf die Beschwerdef374hrerin im Ansatz zutreffend hin-weist - ein Amtstr344ger einen Vorteil, den er zun344chst gutgl344ubig erlangt hat, auch noch nachtr344glich annehmen und damit tatbestandsm344337ig handeln, wenn er die auf den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung gerichtete Absicht des Gebers erst nach Erhalt des Vorteils erkennt, diesen aber gleichwohl beh344lt und dadurch zu erkennen gibt, dass er den Vorteil nunmehr f374r die Diensthandlung behalten will, oder eine 334bereinkunft hier374ber mit dem Geber erzielt (vgl. f374r einen Fall der Bestechlichkeit BGHSt 15, 88, 102 f.; zuvor schon OLG K366ln MDR 1960, 156; Jescheck in LK 11. Aufl. 247 331 Rdn. 6; Heine in Sch366nke/ Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 331 Rdn. 25; Rudolphi/Stein in SK-StGB 247 331 Rdn. 26; Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 331 Rdn. 20; Korte in M374nchKomm-StGB 247 331 Rdn. 57). 24 Ein solcherma337en "versp344tetes" Annehmen des Vorteils kommt jedoch nur in Betracht, wenn der gew344hrte Vorteil in dem Zeitpunkt, zu dem der Amts-tr344ger die Hintergr374nde der Zuwendung erkannt hat, noch vorhanden ist, wobei es ausreicht, wenn der Vorteil zwar nicht in der urspr374nglichen, jedoch in einer anderen Form zur Verf374gung steht. Hat der Amtstr344ger hingegen den Vorteil gutgl344ubig so verbraucht, dass kein gegenst344ndlich greifbarer Ersatz mehr vor-handen ist, bleibt f374r die Vorteilsannahme kein Raum mehr (vgl. OLG K366ln MDR 25 - 13 - 1960, 156; ihm folgend die einheitliche Meinung in der Literatur). So liegt es aber hier. Der dem Angeklagten Dr. K. - und der W. SPD als Drittem (vgl. BGHSt 49, 275, 282) - gew344hrte Vorteil bestand in den Zahlungen, mit denen der Angeklagte C. den Kommunalwahlkampf unterst374tzte. Dieses Geld ist insgesamt zweckgebunden vor der Wahl im September 1999 ausgege-ben worden. Damit war der Vorteil verbraucht. 26 Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgef374hrt hat, stellt das Amt des Oberb374rgermeisters kein Surrogat der Zahlungen dar. Diese haben zwar der W. SPD einen sehr aufwendigen Kommunalwahlkampf erm366glicht und damit die Chancen des Angeklagten Dr. K. auf eine Wiederwahl - in einer im Einzelnen allerdings nicht n344her feststellbaren Weise - erh366hen k366nnen. Die Wahl selbst ist jedoch ein Akt der demokratischen Entscheidung, die Grundlage f374r das erlangte Amt ist. Dieses kann deshalb nicht als fortbeste-hender Vorteil im Sinne von 247 331 StGB angesehen werden. Deswegen kommt dem Verbleiben des Oberb374rgermeisters in seinem Amt nicht die Bedeutung zu, nachtr344glich einen Vorteil angenommen zu haben. Schon aus diesem Grunde kann - abgesehen von der fehlenden tats344chlichen und rechtlichen Umsetzbar-keit - der Beschwerdef374hrerin auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, der Angeklagte h344tte nach Erlangung der Kenntnis von den wahren Motiven des Angeklagten C. sein Amt jedenfalls teilweise ruhen lassen m374ssen, und dar-in, dass er es nicht getan hat, eine nachtr344gliche Vorteilsannahme sieht. 27 2. Der Angeklagte C. hat sich auf der Grundlage der Feststellungen nicht wegen Vorteilsgew344hrung strafbar gemacht. 28 - 14 - a) Dies gilt selbst f374r sein, dem Angeklagten Dr. K. gegen374ber abgegebenes Angebot, diesen im Wahlkampf mit erheblichen Geldmitteln zu unterst374tzen. Zwar war dieses Angebot verbunden mit der Erwartung, sp344ter einmal die Unterst374tzung des Oberb374rgermeisters bei der Verwirklichung seines FOC-Projektes zu erhalten; damit w344re auch nach der einschr344nkenden Ausle-gung der 247247 331, 333 StGB in F344llen der vorliegenden Art die Grenze zur Straf-barkeit unzweifelhaft 374berschritten. Zudem ist bei der Vorteilsgew344hrung in der Variante des Anbietens eines Vorteils nicht erforderlich, dass zwischen dem Amtstr344ger und dem Vorteilsgeber eine Unrechtsvereinbarung abgeschlossen wird, so dass eine Strafbarkeit nicht schon wegen der Unkenntnis des Amtstr344-gers von den Hintergr374nden des Angebotes ausscheiden w374rde. Indes fehlt es an einer anderen Voraussetzung f374r die Strafbarkeit: Das Anbieten eines Vor-teils ist das Angebot zum Abschluss einer Unrechtsvereinbarung. Der Anbie-tende muss daher nicht nur wollen, dass der Amtstr344ger sein Angebot zur Kenntnis nimmt; sein Vorsatz muss auch darauf gerichtet sein, dass der Amts-tr344ger versteht, dass der angebotene Vorteil f374r die Dienstaus374bung (wegen der einschr344nkenden Auslegung im Fall der vorliegenden Art: f374r eine konkrete Diensthandlung) gedacht ist, dieser also den Zusammenhang zwischen dem Vorteil und der Diensthandlung erkennt (vgl. BGHSt 15, 88, 102). 29 Das angefochtene Urteil enth344lt dazu zwar keine ausdr374cklichen Anga-ben. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde folgt indes ohne weite-res, dass der Angeklagte C. nicht die Absicht hatte, dem Angeklagten schon bei dem Angebot der Wahlkampffinanzierung die damit verbundenen Hinterge-danken zu offenbaren: Danach wollte er eine Er366rterung des FOC-Projekts aus dem Wahlkampf gerade heraushalten und unterrichtete den Angeklagten Dr. K. deswegen nicht von seinen Pl344nen. 30 - 15 - b) Eine Strafbarkeit des Angeklagten C. l344sst sich aus den oben (II. 1. b) genannten Gr374nden auch nicht daraus herleiten, dass der Angeklagte Dr. K. sp344ter Kenntnis von dessen Motiven erlangte. 31 Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Hubert
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