BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 212/08 vom 27. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 27. Juni 2008 gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 154 a Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Itzehoe vom 26. Februar 2008 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. c der Urteilsgr374nde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Bet344ubungsmitteln verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklag-ten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte - des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie - des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in 39 F344llen, davon in 17 F344llen in Tateinheit mit unerlaub-tem Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge und in 22 F344llen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Bet344ubungsmitteln - 3 - schuldig ist; c) das vorbezeichnete Urteil mit den zugeh366rigen Feststellun-gen aufgehoben, soweit eine Entscheidung 374ber die Unter-bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt un-terblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen unerlaubten Erwerbs von Bet344ubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344u-bungsmitteln in 41 F344llen, davon in zwei F344llen unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachr374ge gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es offensichtlich unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gem344337 247 154 Abs. 2, 247 154 a Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im 2 - 4 - Fall II. 1. c der Urteilsgr374nde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Bet344ubungsmitteln verurteilt worden ist. - 5 - Das Landgericht hat im Verh344ltnis dieser Tat zum nachfolgenden Fall II. 1. d der Urteilsgr374nde Tatmehrheit angenommen, obwohl der Angeklagte nach den Feststellungen die beiden getrennt bestellten und entgegengenommenen Rauschgiftmengen nach 334bergabe der zweiten Lieferung in einem Betrag in H366he des Gesamtkaufpreises der Bestellungen gleichzeitig bezahlte. Dies ist nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtsfehlerhaft; denn danach gen374gt es f374r die Annahme von Tateinheit, dass die beiden Erwerbsge-sch344fte des Angeklagten in einem Handlungsteil - der Bezahlung der beiden Lieferungen - zusammenfielen. Dagegen ist es f374r das Konkurrenzverh344ltnis der Taten ohne Belang, dass die Gesch344fte etwa einen Monat auseinander lagen und der Angeklagte die erste Lieferung nur deswegen nicht unmittelbar nach 334bergabe der Bet344ubungsmittel bezahlt, weil er zu diesem Zeitpunkt kein Geld hatte (vgl. BGH, Beschl. vom 9. Januar 2008 - 2 StR 527/07; Beschl. vom 17. Oktober 2007 - 2 StR 376/07; BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 5; BtMG 247 29 Strafzumessung 29). 3 Der Senat hat zwar - wie auch der 4. Strafsenat (vgl. BGH NStZ 1999, 411) - Bedenken, ob der blo337e Zahlungsvorgang mehrere an sich selbst344ndige Rauschgiftgesch344fte zu einer Tat im Rechtssinne verbinden kann, insbesondere wenn die einheitliche Bezahlung lediglich auf einer (nicht bereits bei der Bestel-lung des Rauschgifts in den Blick genommenen) kurzfristigen Illiquidit344t des K344ufers beruht. Da die Sache im 334brigen entscheidungsreif ist und die Unter-bringung des Angeklagten nach 247 64 StGB im Raum steht, sieht der Senat aber von einem zeitaufw344ndigen Vorlageverfahren nach 247 132 Abs. 3 Satz 1 GVG ab und stellt das Verfahren im Fall II. 1. c der Urteilsgr374nde ein bzw. beschr344nkt die Strafverfolgung insoweit auf die Tat im Fall II. 1. d der Urteilsgr374nde. 4 - 6 - 2. Bereits dies f374hrt zu einer teilweisen 304nderung des Schuldspruchs. Dessen weitere Ab344nderung ist zudem deshalb geboten, weil die Strafkammer nicht bedacht hat, dass der Angeklagte im Fall II. 1. d der Urteilsgr374nde sowie in den 17 F344llen des Ankaufs von jeweils 50 g Kokain (F344lle II. 1. b und II. 2. der Urteilsgr374nde) bei Ber374cksichtigung der Eigenkonsummengen tateinheitlich zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln (im Fall II. 1. d in nicht geringer Menge) unerlaubt im Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge war (247 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG). In diesen F344llen verdr344ngt der Besitz nicht geringer Men-gen von Bet344ubungsmitteln den Tatbestand des unerlaubten Erwerbs - der f374r den Eigenkonsum bestimmten Teilmengen - von Bet344ubungsmitteln (BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenz 5; Rahlf in M374nchKomm-StGB 247 29 a BtMG Rdn. 91). 5 Da sich der Angeklagte nicht anders h344tte verteidigen k366nnen, steht 247 265 Abs. 1 StPO der durch den Senat vorgenommenen Schuldspruch344nde-rung nicht entgegen. Auch 247 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hindert die Versch344rfung des Schuldspruchs nicht (Kuckein in KK 5. Aufl. 247 358 Rdn. 18 m. w. N.). 6 3. Die teilweise Einstellung des Verfahrens f374hrt zum Wegfall der im Fall II. 1. c verh344ngten Einzelstrafe. Dass die Strafkammer in den F344llen II. 1. b und II. 2. der Urteilsgr374nde aufgrund des rechtsfehlerhaften Schuldspruchs bei der Zumessung der Einzelstrafen von dem niedrigeren Strafrahmen des 247 29 Abs. 1 BtMG ausgegangen ist, beschwert den Angeklagten nicht. 7 Der Gesamtstrafenausspruch hat Bestand. Der Senat kann angesichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und der Summe der ver-bliebenen weiteren Einzelfreiheitsstrafen ausschlie337en, dass die Strafkammer ohne Einbeziehung der im Fall II. 1. c der Urteilsgr374nde verh344ngten Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt h344tte. 8 - 7 - 4. Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entschei-dung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Die Feststellungen zu der Drogenabh344ngigkeit des Angeklag-ten, der von ihm angestrebten Therapie sowie zu den begangenen Straftaten, die der Finanzierung seines eigenen Drogenkonsums dienten, dr344ngten zu der Pr374fung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt gegeben sind. Diese Pr374fung hat das Landgericht unterlassen, obwohl auch nach der Neufassung des 247 64 Abs. 1 StGB diese Ma337regel in aller Regel angeordnet werden muss, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen. Lediglich in besonderen Ausnahmef344llen darf der Tatrichter von der Unterbringungsanord-nung absehen (BTDrucks. 16/5137, S. 10; 16/1344, S. 12). Dass vollstre-ckungsrechtlich die M366glichkeit eines Vorgehens nach 247 35 BtMG in Betracht kommt - und hier vom Landgericht bef374rwortet wird - rechtfertigt f374r sich allein das Absehen von der Pr374fung und gegebenenfalls Anordnung der Ma337regel nach 247 64 StGB nicht. 9 - 8 - Zwar hat nur der Angeklagte Revision eingelegt; dies hindert die Nachho-lung der Unterbringungsanordnung jedoch nicht (BGHSt 37, 5). Der Beschwer-def374hrer hat die Nichtanwendung des 247 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. 10 Becker Miebach Pfister RiBGH Dr. Sch344fer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben Sost-Scheible Becker
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