BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 212 /1 2 vom 16. Oktober 201 2 in der Strafsache gegen alias: wegen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1 6 . Oktober 2012 g e- mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Krefeld vom 23. Januar 2012 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fä l- len unter B. III. 29, 32, 52 und 57 der Urteilsgründe verurteilt w orden ist ; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geä ndert, dass der Angeklagte des Betruges in achtundvierzig Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagt en wegen Betruges in zweiundfünfzig Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO hinsichtlich der Fälle B. III. 29, 32, 52 und 57 de r U r- te ils gründe eingestellt. Hinsichtlich der Verurteilung in den übrigen Fällen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die teilweise Einstellung de s Verfahrens zieht die aus der Beschlussfo r- mel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs nach sich. Diese lässt den Au s- spruch über die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht, das bei der Gesamtstrafenbildung einen äußerst straffen Strafzusammenzug vorgenommen hat, im Falle einer Verurteilung nur wegen achtundvierzig Betrugstaten zu einer milderen Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre. Becker Hubert Schäfer Gericke Spaniol 1 2 3 4
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