BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 212 /15 vom 21. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Jul i 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Mainz vom 6. Januar 2015 im Ausspruch über die G e- samtstrafen mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgl i- che gerichtlich e Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten der Vergewaltigung, der gefährl i- chen Körperver letzung in drei Fällen sowie der Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung schuldig gesprochen. Es hat unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Entscheidung des Amt s- gerichts Bad Kreuznach (Az.: 1024 Js 7609/13) auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten erkannt sowie eine weitere Gesamtfreiheit s- strafe von drei Jahren und neun Monaten verhängt. Die mit der nicht ausgefüh r- ten Formal - sowie der Sachrüge begründete Revision des Angeklagt en hat zum Schuldspruch und den Aussprüchen über die Einzelstrafen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO); die Gesamtstrafen können jedoch nicht bestehen bleiben. 1 - 3 - Das Urteil enthält zunächst einen im Rahmen des durch die Sachrüge vorgegebenen revisionsrechtlichen Prüfungsumfangs nicht auflösbaren Wide r- spruch dahin, dass in seinem Tenor die einbezogene Entscheidung des Amt s- gerichts Bad Kreuznach auf den 12. Juni 2013 datiert ist, während demgege n- über i n den Entscheidungsgründen insoweit als Datum der 26. August 2013 angegeben ist. Letzteres zugrunde legend hat der Generalbundesanwalt in se i- ner Antragsschrift ausgeführt: "Keinen Bestand haben kann jedoch die Bildung der beiden Gesamtstr a- fen. Das Landge richt hat für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 26. August 2013 lediglich die Taten Ziff. II. 1 und 2 angesehen (UA S. 19). Ausweislich der Urteilsgründe liegt jedoch eine Gesamt strafenfähigkeit auch im Fall II. 3 vor, da diese Tat am 5. August 2013 begangen wurde (UA S. 10) sowie im Fall II. 6 mit einem Tatzeitpunkt Anfang August 2013 (UA S. 15). Auch die Tat Ziff. II. 5 kommt für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung in Betrac ht, da sie sich zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte 2013 ereignete (UA S. 13). Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der beiden Gesam t- freiheitsstrafen und gemäß § 354 Abs. 1b StPO zur Zurückverweisung mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesam t- strafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. Es ist vorliegend nicht mit der notwendigen Sicherheit auszuschließen, dass der Angeklagte durch die vorg e- nommene Gesamtstrafenbi ldung beschwert ist." Dem schließt sich der Senat an. 2 3 4 5 6 - 4 - Sollte die Entscheidung des Amtsgerichts Bad Kreuznach bereits am 12. Juni 2013 ergangen und der 26. August 2013 lediglich das Datum der Rechtskraft sein, wäre die Entscheidung der Strafkammer ebenf alls rechtsfe h- lerhaft. Denn in diesem Fall wäre eine nachträgliche Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen, auf die das Amtsgericht Bad Kreuznach erkannt hatte, und der für die erste im hiesigen Verfahren abgeurteilte, im Zeitraum April/Mai 2013 begangene Tat ( Fall II. 1. der Urteilsgründe) verhängten Einzelstrafe zu bilden gewesen. Das Landgericht hat jedoch auch die Einzelstrafe für die zweite hier abgeurteilte, im Juli 2013 begangene Tat (Fall II. 2. der Urteilsgründe) in die erste Gesamtfreiheitsstrafe einbe zogen. Becker Hubert Schäfer RiBGH Gericke befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Mayer Becker
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