BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 2/13 vom 21. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 201 3 gemäß § 46 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 17. Juli 2012 wird au f seine Kosten als unzulässig v erworfen. Gründe : Das Schreiben des Angeklagte n vo m 2 3 . Oktober 2012 kann sinnvollerweise nur als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung de r Revisionsbegründungsfrist verstanden werden. Dieser ist in des schon deshalb unzulässig, w eil die versäumte Handlu ng innerhalb der Frist für den Wiederei n- setzungsantrag nicht in der vorgeschriebenen Form nachgeholt w o rde n ist . Tolksdorf Hubert Schäfer Mayer Spaniol
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